TE OGH 2007/9/13 6Ob196/07b

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christian O*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großmutter Andrea M***** (vormals O*****), *****, vertreten durch Mag. Maximillian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 12. Juli 2007, GZ 20 R 100/07g-134, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde zeigt eine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht auf:Die Zulassungsbeschwerde zeigt eine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht auf:

a) Nicht nur die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein minderjähriges Kind übertragen werden soll, sondern auch jene, welcher potentielle Obsorgeträger in den Fällen des § 145 Abs 1 ABGB bei Tod des allein obsorgeberechtigten Elternteils zu betrauen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, weil sie immer nur aufgrund einer singulären familiären Situation unter Bedachtnahme auf die jeweils einzelfallbezogene (Gesamt-)Situation zu treffen ist (7 Ob 31/02p). Dass der Oberste Gerichtshof zur Frage der Obsorgeübertragung an Pflegeeltern oder einen Pflegeelternteil nach der Novellierung des § 145 ABGB durch das KindRÄG 2001 noch nicht Stellung genommen hat, vermag die Zulässigkeit des Revisionsrekurses daher nicht zu begründen.a) Nicht nur die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein minderjähriges Kind übertragen werden soll, sondern auch jene, welcher potentielle Obsorgeträger in den Fällen des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB bei Tod des allein obsorgeberechtigten Elternteils zu betrauen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt, weil sie immer nur aufgrund einer singulären familiären Situation unter Bedachtnahme auf die jeweils einzelfallbezogene (Gesamt-)Situation zu treffen ist (7 Ob 31/02p). Dass der Oberste Gerichtshof zur Frage der Obsorgeübertragung an Pflegeeltern oder einen Pflegeelternteil nach der Novellierung des Paragraph 145, ABGB durch das KindRÄG 2001 noch nicht Stellung genommen hat, vermag die Zulässigkeit des Revisionsrekurses daher nicht zu begründen.

b) Die Behauptung, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach der Gesetzgeber in der Frage der Obsorge dem Grad der Blutsverwandtschaft einen hohen Stellenwert beimesse bzw wonach bei der Entscheidung über die Obsorge der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich sei (vgl 7 Ob 31/02p mwN; siehe aber 9 Ob 8/02w, wonach alle potentiellen Obsorgeträger des § 145 Abs 1 ABGB untereinander gleichrangig sind und niemandem bloß aufgrund des Statusverhältnisses ein Vorrecht zukommt), zeigt eine erhebliche Rechtsfrage ebenfalls nicht auf. Ob diese nur bei gleich günstigen Verhältnissen dem Elternteil (als näherem Blutsverwandten) den Vorrang gegenüber den Großeltern (JBl 1994, 608) oder gegenüber Seitenverwandten (6 Ob 170/97m; 7 Ob 31/07p) oder dem Stiefvater (1 Ob 202/99h) gebende Rechtsprechung auch auf das im vorliegenden Verfahren interessierende Verhältnis eines Großelternteils zu einem Pflegeelternteil (Stiefgroßmutter) zu übertragen ist, kann dahin stehen. Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist nämlich ausschließlich dessen Wohl maßgebend (RIS-Justiz RS0048632). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es nach den Umständen des Falls das Wohl des Kindes gebietet, die Pflegemutter und nicht die mütterliche Großmutter mit der Obsorge zu betrauen, liegt im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Obsorgeentscheidung zu beachtenden Grundsätze.b) Die Behauptung, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach der Gesetzgeber in der Frage der Obsorge dem Grad der Blutsverwandtschaft einen hohen Stellenwert beimesse bzw wonach bei der Entscheidung über die Obsorge der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich sei vergleiche 7 Ob 31/02p mwN; siehe aber 9 Ob 8/02w, wonach alle potentiellen Obsorgeträger des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB untereinander gleichrangig sind und niemandem bloß aufgrund des Statusverhältnisses ein Vorrecht zukommt), zeigt eine erhebliche Rechtsfrage ebenfalls nicht auf. Ob diese nur bei gleich günstigen Verhältnissen dem Elternteil (als näherem Blutsverwandten) den Vorrang gegenüber den Großeltern (JBl 1994, 608) oder gegenüber Seitenverwandten (6 Ob 170/97m; 7 Ob 31/07p) oder dem Stiefvater (1 Ob 202/99h) gebende Rechtsprechung auch auf das im vorliegenden Verfahren interessierende Verhältnis eines Großelternteils zu einem Pflegeelternteil (Stiefgroßmutter) zu übertragen ist, kann dahin stehen. Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist nämlich ausschließlich dessen Wohl maßgebend (RIS-Justiz RS0048632). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es nach den Umständen des Falls das Wohl des Kindes gebietet, die Pflegemutter und nicht die mütterliche Großmutter mit der Obsorge zu betrauen, liegt im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Obsorgeentscheidung zu beachtenden Grundsätze.

2. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).2. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E854546Ob196.07b

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 116.806 = EFSlg 116.965XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00196.07B.0913.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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