TE OGH 2007/9/14 1Nc69/07y

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Veröffentlicht am 14.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zur AZ 2 Nc 6/07i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Wolfgang G*****, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Ried im Innkreis die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines behaupteten Schadens von rund EUR 49.000. Er habe einen von seinem Sachwalter anhängig gemachten Zivilprozess in allen Instanzen (Landesgericht Ried im Innkreis/Oberlandesgericht Linz/Oberster Gerichtshof) verloren und müsse nun erhebliche Prozesskosten zahlen. Allen Instanzen sei das Fehlen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Klageführung nicht aufgefallen.

Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch in der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Antragsteller den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus den Entscheidungen des Landesgerichts Ried im Innkreis und des Oberlandesgerichts Linz ableitet. Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Landesgericht zu delegieren.Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch in der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Antragsteller den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus den Entscheidungen des Landesgerichts Ried im Innkreis und des Oberlandesgerichts Linz ableitet. Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Landesgericht zu delegieren.

Anmerkung

E85250 1Nc69.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00069.07Y.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20070914_OGH0002_0010NC00069_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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