TE OGH 2007/9/18 12Os112/07y

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene H***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 3g VG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 Ur 149/05h des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten Rene H*****, Stefan M***** und Michael Sch***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 26. Juli 2007, AZ 9 Bs 237/07b, 238/07z, 239/07x (ON 166 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene H***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 Ur 149/05h des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten Rene H*****, Stefan M***** und Michael Sch***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 26. Juli 2007, AZ 9 Bs 237/07b, 238/07z, 239/07x (ON 166 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Rene H*****, Stefan M***** und Michael Sch***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz den Beschwerden der Beschuldigten Rene H*****, Stefan M***** und Michael Sch***** - gegen die beim Landesgericht Wels seit 26. Jänner 2007 zu 7 Ur 149/05h die Voruntersuchung wegen Verbrechen nach § 3g VG (bei H***** und M***** auch wegen § 3a VG) geführt wird - wider die Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 2. Juli 2007, ON 142, 144 und 146 der Ur-Akten, mit denen die am 22. März 2007 verhängte Untersuchungshaft über die Genannten fortgesetzt worden war, nicht Folge und verlängerte die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme. Danach sind die Beschuldigten der Verbrechen nach § 3g VG dringend verdächtig, weil sie als Aktivisten des „Bundes freier Jugend" (BfJ) Schulungen, Vorträge und Kundgebungen organisierten und abhielten, um bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zu erwecken oder sie in einer derartigen Gesinnung zu bestärken und verpönte Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus zu verbreiten. Das zehn Punkte umfassende „Programm der nationalen Bewegung" des die sogenannte „Hitlerjugend" als Vorbild ansehenden BfJ lässt Übereinstimmungen mit dem Programm der NSDAP erkennen; die vom BfJ herausgegebene Zeitschrift „Jugend Echo" wendet sich unter anderem gegen die eigenständige nationale Identität Österreichs; anstelle einer freiheitlichen Demokratie mit Freiheitsrechten für den Einzelnen wird eine totalitäre Diktatur mit nationalsozialistischen und rassistischen Vorzeichen propagiert.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz den Beschwerden der Beschuldigten Rene H*****, Stefan M***** und Michael Sch***** - gegen die beim Landesgericht Wels seit 26. Jänner 2007 zu 7 Ur 149/05h die Voruntersuchung wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG (bei H***** und M***** auch wegen Paragraph 3 a, VG) geführt wird - wider die Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 2. Juli 2007, ON 142, 144 und 146 der Ur-Akten, mit denen die am 22. März 2007 verhängte Untersuchungshaft über die Genannten fortgesetzt worden war, nicht Folge und verlängerte die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme. Danach sind die Beschuldigten der Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG dringend verdächtig, weil sie als Aktivisten des „Bundes freier Jugend" (BfJ) Schulungen, Vorträge und Kundgebungen organisierten und abhielten, um bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zu erwecken oder sie in einer derartigen Gesinnung zu bestärken und verpönte Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus zu verbreiten. Das zehn Punkte umfassende „Programm der nationalen Bewegung" des die sogenannte „Hitlerjugend" als Vorbild ansehenden BfJ lässt Übereinstimmungen mit dem Programm der NSDAP erkennen; die vom BfJ herausgegebene Zeitschrift „Jugend Echo" wendet sich unter anderem gegen die eigenständige nationale Identität Österreichs; anstelle einer freiheitlichen Demokratie mit Freiheitsrechten für den Einzelnen wird eine totalitäre Diktatur mit nationalsozialistischen und rassistischen Vorzeichen propagiert.

Rechtliche Beurteilung

Die gemeinsam ausgeführte Grundrechtsbeschwerde der drei Inhaftierten vermeint, „ein die Untersuchungshaft ausreichend begründeter Tatverdacht iSd § 3g VG liege aus rechtlichen Gründen nicht vor" - um aber kurz darauf selbst einzuräumen, „an der bestehenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 3g VG gemessen, könnte ein Tatverdacht iSd § 3g VG als gegeben angenommen werden". Mit dem Argument, „der zu erwartende Wahrspruch der Geschworenen könnte auf nicht schuldig lauten" und bei einem Freispruch könne es „logischerweise von Anfang an auch keinen dringenden Tatverdacht gegeben haben", lassen die Beschwerdeführer außer Acht, dass die (spätere) Lösung der Schuldfrage durch ein in der Hauptsache erkennendes Gericht die Verdachtsprüfung (davor) ebenso wenig zu beeinflussen vermag wie die (naturgemäß vorläufige) Konstatierung eines Tatverdachtes die endgültige Klärung des Schuldvorwurfes (vgl 12 Os 20/07v). Mit der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) kann die Annahme eines dringenden Tatverdachtes nie in Widerspruch treten (11 Os 28/06m mwN).Die gemeinsam ausgeführte Grundrechtsbeschwerde der drei Inhaftierten vermeint, „ein die Untersuchungshaft ausreichend begründeter Tatverdacht iSd Paragraph 3 g, VG liege aus rechtlichen Gründen nicht vor" - um aber kurz darauf selbst einzuräumen, „an der bestehenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 3 g, VG gemessen, könnte ein Tatverdacht iSd Paragraph 3 g, VG als gegeben angenommen werden". Mit dem Argument, „der zu erwartende Wahrspruch der Geschworenen könnte auf nicht schuldig lauten" und bei einem Freispruch könne es „logischerweise von Anfang an auch keinen dringenden Tatverdacht gegeben haben", lassen die Beschwerdeführer außer Acht, dass die (spätere) Lösung der Schuldfrage durch ein in der Hauptsache erkennendes Gericht die Verdachtsprüfung (davor) ebenso wenig zu beeinflussen vermag wie die (naturgemäß vorläufige) Konstatierung eines Tatverdachtes die endgültige Klärung des Schuldvorwurfes vergleiche 12 Os 20/07v). Mit der Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) kann die Annahme eines dringenden Tatverdachtes nie in Widerspruch treten (11 Os 28/06m mwN).

Zur Anwendbarkeit des § 3g VG ist den Rechtsmittelwerbern mit ständiger Judikatur zu entgegnen, dass Generalklauseln mit normativen Tatbestandselementen ein Gesetz keineswegs unanwendbar machen (EvBl 1993/8, 1994/54; vgl auch RIS-Justiz RS0079817). Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3a bis 3f VG erfasst sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des § 3g VG den Zweck dieses Gesetzes (§ 3 leg cit), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten im Keim zu ersticken (RIS-Justiz RS0079776). Neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den in Rede stehenden Tatbestand selbst dann verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens isoliert betrachtet noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, es bedarf keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens. Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten als Wiederbetätigung zu qualifizieren ist, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung bereits als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind oder ob manche Ideen in der Vergangenheit von anderen politischen Gruppierungen ebenfalls vertreten wurden und einzelne davon auch heute noch in Programmen demokratischer Parteien enthalten sind. Subjektiv genügt bedingter Vorsatz, sich im nationalsozialistischem Sinne zu betätigen (SSt 57/40; RIS-Justiz RS0079833, RS0079980; Mayerhofer Nebengesetze5 § 3g VG E 7, jüngst 14 Os 57/06y; vgl auch VfSlg 11.258).Zur Anwendbarkeit des Paragraph 3 g, VG ist den Rechtsmittelwerbern mit ständiger Judikatur zu entgegnen, dass Generalklauseln mit normativen Tatbestandselementen ein Gesetz keineswegs unanwendbar machen (EvBl 1993/8, 1994/54; vergleiche auch RIS-Justiz RS0079817). Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von Paragraphen 3 a bis 3f VG erfasst sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des Paragraph 3 g, VG den Zweck dieses Gesetzes (Paragraph 3, leg cit), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten im Keim zu ersticken (RIS-Justiz RS0079776). Neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den in Rede stehenden Tatbestand selbst dann verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens isoliert betrachtet noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, es bedarf keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens. Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten als Wiederbetätigung zu qualifizieren ist, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung bereits als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind oder ob manche Ideen in der Vergangenheit von anderen politischen Gruppierungen ebenfalls vertreten wurden und einzelne davon auch heute noch in Programmen demokratischer Parteien enthalten sind. Subjektiv genügt bedingter Vorsatz, sich im nationalsozialistischem Sinne zu betätigen (SSt 57/40; RIS-Justiz RS0079833, RS0079980; Mayerhofer Nebengesetze5 Paragraph 3 g, VG E 7, jüngst 14 Os 57/06y; vergleiche auch VfSlg 11.258).

Soweit die Beschuldigten auf das „Weltmenschenrechtspaket" (gemeint offenbar der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, BGBl 1978/591, der allerdings gegenüber dem VG als Verfassungsgesetz keine derogierende Kraft hat - vgl JBl 1995, 64) und ihre grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit abzielen, übersehen sie die Gesetzesvorbehalte in Art 10 Abs 2, 11 Abs 2 MRK und dass ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und die Freiheit der Meinungsäußerung nicht in einem Art 17 MRK widersprechenden Sinn geltend gemacht werden kann (Lässig in WK² VG § 3g Rz 2). Die restlichen Überlegungen überwiegend politisch-wertender Natur lösen sich vom angenommenen Tatverdacht und entziehen sich somit meritorischer Erwiderung durch den Obersten Gerichtshof. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (vgl etwa 13 Os 125/06s, EvBl 2007/47, 252 mwN).Soweit die Beschuldigten auf das „Weltmenschenrechtspaket" (gemeint offenbar der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, BGBl 1978/591, der allerdings gegenüber dem VG als Verfassungsgesetz keine derogierende Kraft hat - vergleiche JBl 1995, 64) und ihre grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit abzielen, übersehen sie die Gesetzesvorbehalte in Artikel 10, Absatz 2,, 11 Absatz 2, MRK und dass ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und die Freiheit der Meinungsäußerung nicht in einem Artikel 17, MRK widersprechenden Sinn geltend gemacht werden kann (Lässig in WK² VG Paragraph 3 g, Rz 2). Die restlichen Überlegungen überwiegend politisch-wertender Natur lösen sich vom angenommenen Tatverdacht und entziehen sich somit meritorischer Erwiderung durch den Obersten Gerichtshof. Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste vergleiche etwa 13 Os 125/06s, EvBl 2007/47, 252 mwN).

Im Gegenstand stützte das Oberlandesgericht die Annahme der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO auf die Mehrzahl der den Beschwerdeführern angelasteten Tathandlungen trotz anhängigen Strafverfahrens gegen Verantwortliche des BfJ und die auch ins Ausland reichenden Kontakte zur nationalsozialistisch-rechtsradikalen Szene. Die Hinweise in der Grundrechtsbeschwerde auf die Unbescholtenheit der Beschuldigten, die „keinesfalls beabsichtigen, weiterhin Taten zu begehen, die jedenfalls von der Berufsjustiz, noch nicht aber von den Geschworenen als strafbar erachtet werden", sowie Details zum Jahrestreffen 2007 des BfJ gehen an der Begründung des Gerichtshofes zweiter Instanz vorbei und vermögen eine willkürliche Annahme des Haftgrundes nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO nicht erkennen lassen. Ob auch die Voraussetzungen nach lit a leg cit vorliegen, kann somit dahinstehen (vgl dazu RIS-Justiz RS0080060).Im Gegenstand stützte das Oberlandesgericht die Annahme der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, StPO auf die Mehrzahl der den Beschwerdeführern angelasteten Tathandlungen trotz anhängigen Strafverfahrens gegen Verantwortliche des BfJ und die auch ins Ausland reichenden Kontakte zur nationalsozialistisch-rechtsradikalen Szene. Die Hinweise in der Grundrechtsbeschwerde auf die Unbescholtenheit der Beschuldigten, die „keinesfalls beabsichtigen, weiterhin Taten zu begehen, die jedenfalls von der Berufsjustiz, noch nicht aber von den Geschworenen als strafbar erachtet werden", sowie Details zum Jahrestreffen 2007 des BfJ gehen an der Begründung des Gerichtshofes zweiter Instanz vorbei und vermögen eine willkürliche Annahme des Haftgrundes nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO nicht erkennen lassen. Ob auch die Voraussetzungen nach Litera a, leg cit vorliegen, kann somit dahinstehen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0080060).

Das von den Rechtsmittelwerbern angebotene Gelöbnis, „sich bis zur Rechtskraft des Urteiles jeglicher politischer Betätigung zu enthalten und bis dahin kein Notebook und auch keinen Computer bzw Drucker aktiv für politische Zwecke zu verwenden", liefe - wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend erkannte - nach Lage des Falles auf ein generelles Verbot neuerlich einschlägiger Delinquenz hinaus und ist daher hier nicht geeignet, die Haft zu substituieren (vgl Schroll in WK² § 51 Rz 6).Das von den Rechtsmittelwerbern angebotene Gelöbnis, „sich bis zur Rechtskraft des Urteiles jeglicher politischer Betätigung zu enthalten und bis dahin kein Notebook und auch keinen Computer bzw Drucker aktiv für politische Zwecke zu verwenden", liefe - wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend erkannte - nach Lage des Falles auf ein generelles Verbot neuerlich einschlägiger Delinquenz hinaus und ist daher hier nicht geeignet, die Haft zu substituieren vergleiche Schroll in WK² Paragraph 51, Rz 6).

Dem Beschwerdevorbringen entgegen ist die im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der Strafe kommt, kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO (RIS-Justiz RS0118876, jüngst 15 Os 122/06i). In der Argumentationstauglichkeit unerfindlich bleibt ein in diesem Zusammenhang ins Treffen geführtes Zitat eines früheren Bundeskanzlers zur Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit. Ebensowenig ist für die Beschwerdeführer aus dem Vergleich mit einem einschlägigen Straffall der Vergangenheit und aus der Behauptung politischen Druckes in der Gegenwart zu gewinnen.Dem Beschwerdevorbringen entgegen ist die im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der Strafe kommt, kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO (RIS-Justiz RS0118876, jüngst 15 Os 122/06i). In der Argumentationstauglichkeit unerfindlich bleibt ein in diesem Zusammenhang ins Treffen geführtes Zitat eines früheren Bundeskanzlers zur Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit. Ebensowenig ist für die Beschwerdeführer aus dem Vergleich mit einem einschlägigen Straffall der Vergangenheit und aus der Behauptung politischen Druckes in der Gegenwart zu gewinnen.

Der Einwand verzögerter Anklageerhebung (vgl dazu S 11 des Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz) wurde erstmals im Grundrechtsbeschwerdeverfahren erhoben (siehe ON 151) und entzieht sich somit einem meritorischen Eingehen (RIS-Justiz RS0061119, zuletzt 11 Os 105/07m).Der Einwand verzögerter Anklageerhebung vergleiche dazu S 11 des Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz) wurde erstmals im Grundrechtsbeschwerdeverfahren erhoben (siehe ON 151) und entzieht sich somit einem meritorischen Eingehen (RIS-Justiz RS0061119, zuletzt 11 Os 105/07m).

Weil die Beschuldigten in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurden, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Weil die Beschuldigten in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurden, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E85330 12Os112.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00112.07Y.0918.000

Dokumentnummer

JJT_20070918_OGH0002_0120OS00112_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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