Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Vitomir N*****, vertreten durch Mag. Roswitha Wallner und Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin Emma B*****, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2007, GZ 41 R 34/07i-11, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 5. Dezember 2006, GZ 35 Msch 2/06d-7, bestätigt wurde, den SachbeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Vitomir N*****, vertreten durch Mag. Roswitha Wallner und Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin Emma B*****, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2007, GZ 41 R 34/07i-11, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 5. Dezember 2006, GZ 35 Msch 2/06d-7, bestätigt wurde, den Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird nicht Folge gegeben. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit EUR 147,07 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin EUR 24,51 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr 15 im Haus S*****gasse 1 in *****, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Am 27. 8. 1995 bezahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin den Betrag von 100.000 Schilling (= EUR 7.267,28) für den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung top Nr 15, ohne dass dieser Zahlung eine gleichwertige Gegenleistung der Antragsgegnerin gegenübergestanden wäre.
Die Verfahrenseinleitung über das Rückforderungsbegehren durch Antrag an die Schlichtungsstelle erfolgte am 28. 7. 2005.
Die Antragsgegnerin wurde mit dem mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teil des erstgerichtlichen Sachbeschlusses verpflichtet, dem Antragsteller den Betrag von EUR 7.267,28 samt 4 % Zinsen seit 28. 7. 2002 zu bezahlen.
Ein Zinsenbegehren für die Zeit von 27. 8. 1995 bis 27. 7. 2002 wies das Erstgericht ab. Nur dieses Zinsenbegehren bildet den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Die entscheidende Frage der Verjährungsfrist für Zinsen aus einer vom Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG erfassten Leistung des Mieters, die gemäß § 27 Abs 3 MRG zurückgefordert wird, zu deren Klärung das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, hat der erkennende Senat jüngst entschieden. Demnach unterliegen die „gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unbeschadet der für die Rückforderung der Hauptleistung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren, jedenfalls der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (OGH 28. 8. 2007, 5 Ob 160/07a mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird). Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem Antragsteller Zinsen nur für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung zuerkannt. Seinem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Als Bemessungsgrundlage kommt der Nebengebührenstreitwert des § 12 Abs 4 lit c RATG zur Anwendung.Die entscheidende Frage der Verjährungsfrist für Zinsen aus einer vom Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG erfassten Leistung des Mieters, die gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG zurückgefordert wird, zu deren Klärung das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, hat der erkennende Senat jüngst entschieden. Demnach unterliegen die „gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung Paragraph 27, Absatz 3, MRG anordnet, unbeschadet der für die Rückforderung der Hauptleistung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren, jedenfalls der 3-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB (OGH 28. 8. 2007, 5 Ob 160/07a mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird). Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem Antragsteller Zinsen nur für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung zuerkannt. Seinem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Als Bemessungsgrundlage kommt der Nebengebührenstreitwert des Paragraph 12, Absatz 4, Litera c, RATG zur Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E852695Ob161.07ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.290XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00161.07Y.0918.000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009