Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Prof. Mag. Helmut W*****, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 21.000,- s.A., über den Delegierungsantrag des Antragstellers gemäß § 9 Abs 4 AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Prof. Mag. Helmut W*****, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 21.000,- s.A., über den Delegierungsantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte - verbunden in einem Schriftsatz - einen „Delegationsantrag gemäß § 9 Abs 4 AHG" und eine auf eine angeblich schuldhaft rechtswidrige Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gestützte Amtshaftungsklage direkt beim Obersten Gerichtshof ein, ohne zunächst das gemäß § 9 Abs 1 AHG an sich zuständige Landesgericht Innsbruck zu befassen.Der Antragsteller brachte - verbunden in einem Schriftsatz - einen „Delegationsantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" und eine auf eine angeblich schuldhaft rechtswidrige Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gestützte Amtshaftungsklage direkt beim Obersten Gerichtshof ein, ohne zunächst das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG an sich zuständige Landesgericht Innsbruck zu befassen.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht beim (zunächst) zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist (1 Nc 23/04d mwN).Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht beim (zunächst) zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist (1 Nc 23/04d mwN).
Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus; es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht (1 Nc 23/04d mwN). Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen, die Eingabe zur Gänze dem Einschreiter rückzuübermitteln.Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus; es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht (1 Nc 23/04d mwN). Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen, die Eingabe zur Gänze dem Einschreiter rückzuübermitteln.
Anmerkung
E85358 1Nc71.07tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00071.07T.0925.000Dokumentnummer
JJT_20070925_OGH0002_0010NC00071_07T0000_000