TE OGH 2007/9/26 7Ob191/07z

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Martin T*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Mei-Yun T*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. März 2007, GZ 42 R 641/06k-50, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz nicht beachtet, dass bei der Verschuldensabwägung die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden müssen, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0056171; RS0057303), ist unberechtigt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist für die Verschuldensabwägung insbesondere nicht nur entscheidend, wer mit dem zur Zerrüttung der Ehe führenden Verhalten begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beitragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (9 Ob 71/98a; 7 Ob 295/05s uva; RIS-Justiz RS0056755). In der Ansicht der Vorinstanzen, der entscheidende Beitrag zur Ehezerrüttung sei das ehebrecherische Verhalten der Beklagten gewesen, kann eine Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht erkannt werden.Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz nicht beachtet, dass bei der Verschuldensabwägung die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden müssen, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0056171; RS0057303), ist unberechtigt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist für die Verschuldensabwägung insbesondere nicht nur entscheidend, wer mit dem zur Zerrüttung der Ehe führenden Verhalten begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beitragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (9 Ob 71/98a; 7 Ob 295/05s uva; RIS-Justiz RS0056755). In der Ansicht der Vorinstanzen, der entscheidende Beitrag zur Ehezerrüttung sei das ehebrecherische Verhalten der Beklagten gewesen, kann eine Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht erkannt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E85391 7Ob191.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00191.07Z.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20070926_OGH0002_0070OB00191_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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