Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen Sebastian B*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Jana B*****, beide: *****, diese vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Rainer B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. März 2007, GZ 43 R 144/07f-U-38, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, GZ 2 P 108/06g-U-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb für zulässig, weil zur Frage, ob monatliche Zahlungen zum Nachkauf von Versicherungszeiten infolge Karenzierung bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen seien, keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil sich die oben genannte Rechtsfrage gar nicht stellt. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil sich die oben genannte Rechtsfrage gar nicht stellt. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Der Vater räumt in seinem Revisionsrekurs ein, dass selbst nach seiner Berechnung unter Berücksichtigung der oben genannten Ausgaben dem Minderjährigen ein Unterhaltsanspruch von EUR 210 (16%) zustünde. Unter Berücksichtigung der Tatsache des dauernden gewöhnlichen Aufenthalts in der Tschechischen Republik aber sei ein Mischunterhalt im Ausmaß von 78,5 % des Inlandsniveaus zuzusprechen, sohin EUR 165.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Unterhaltsbeiträge eines im Ausland lebenden Kindes einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen, andererseits aber so bemessen werden müssen, dass die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilhaben können (RIS-Justiz RS0111899). Es ist also ein „Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls (1 Ob 112/04h).
Der Revisionsrekurswerber hat zwar im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass sich die Lebenshaltungskosten in der Tschechischen Republik auf derzeit 57 % des Inlandniveaus belaufen und die Vorlage von Urkunden zum Beweis dafür angeboten, diese jedoch nicht vorgelegt und so sein Vorbringen in keiner Weise beweisen. Es kann daher im vorliegenden Fall kein „Mischunterhalt" zugesprochen werden.
Einen Anhaltspunkt, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz nicht entnommen werden (RIS-Justiz RS0047388). Demgemäß kann der Oberste Gerichtshof auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart aufstellen, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. Es können keine fixen Prozentsätze festgelegt werden. Derartige Werte können nur bei einer konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruchs im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltbemessung festgelegt werden (RIS-Justiz RS0047419). Der Unterhalt wird also nicht exakt mathematisch berechnet, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung bemessen (RIS-Justiz RS0009571, RS0057284). Die Ermessensentscheidung der Vorinstanzen, dass für das Kind ein Unterhalt von EUR 220 angemessen ist, hält sich im Rahmen der Judikatur. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt.
Textnummer
E85310European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00118.07I.0926.000Im RIS seit
26.10.2007Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018