Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Matthias H*****, geboren am 27. Oktober 1990, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Susanne Diana M*****, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2007, GZ 44 R 205/07h, 44 R 206/07f-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird im vorliegenden Rechtsmittel nicht aufgezeigt.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird im vorliegenden Rechtsmittel nicht aufgezeigt.
Die im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfte Zurückweisung der Rekurse der allein obsorgeberechtigten Mutter gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes, womit es die Zurückziehung des Obsorgeantrages des Vaters zur Kenntnis nahm und von einer Fortsetzung des (aufgrund dieses Antrages eingeleiteten) Pflegschaftsverfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN absah, weil der Minderjährige seit Ende Juni 2006 bei seiner Mutter in Amerika lebt und dort die High School besucht, entspricht der ständigen Rechtsprechung: Danach sind (auch) Rekurse im Außerstreitverfahren mangels eines Rechtsschutzinteresses (einer Beschwer), das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, unzulässig (RIS-Justiz RS0006598; RS0041770; jüngst: 7 Ob 202/06s); die Entscheidung bloß theoretischer Rechtsfragen, die somit nicht präjudiziell sind, ist nämlich nicht Aufgabe der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0088931; RS0111271; vgl zuletzt: 6 Ob 127/07f).Die im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfte Zurückweisung der Rekurse der allein obsorgeberechtigten Mutter gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes, womit es die Zurückziehung des Obsorgeantrages des Vaters zur Kenntnis nahm und von einer Fortsetzung des (aufgrund dieses Antrages eingeleiteten) Pflegschaftsverfahrens gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN absah, weil der Minderjährige seit Ende Juni 2006 bei seiner Mutter in Amerika lebt und dort die High School besucht, entspricht der ständigen Rechtsprechung: Danach sind (auch) Rekurse im Außerstreitverfahren mangels eines Rechtsschutzinteresses (einer Beschwer), das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, unzulässig (RIS-Justiz RS0006598; RS0041770; jüngst: 7 Ob 202/06s); die Entscheidung bloß theoretischer Rechtsfragen, die somit nicht präjudiziell sind, ist nämlich nicht Aufgabe der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0088931; RS0111271; vergleiche zuletzt: 6 Ob 127/07f).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E85387 7Ob177.07sSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2008/32 S 58 - iFamZ 2008,58 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00177.07S.0926.000Dokumentnummer
JJT_20070926_OGH0002_0070OB00177_07S0000_000