Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Anna L***** , vertreten durch Mag. Dr. Gabriel Jäger, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen EUR 162.389,89, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2007, GZ 4 R 31/07x-36, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entspricht der zu § 25c, § 25d KSchG ergangenen Judikatur, wonach ein Pfandbestellungsvertrag nach den von der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig ist, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt (RIS-Justiz RS0116606). Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0116829). An dieser - erstmals in der Entscheidung 9 Ob 85/02v und seither in einhelliger Rechtsprechung vertretenen - Rechtsansicht wurde nach eingehender Auseinandersetzung mit kritischen Literaturstimmen festgehalten (9 Ob 16/06b; 9 Ob 142/06g; 7 Ob 260/06w).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entspricht der zu Paragraph 25 c,, Paragraph 25 d, KSchG ergangenen Judikatur, wonach ein Pfandbestellungsvertrag nach den von der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig ist, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt (RIS-Justiz RS0116606). Eine analoge Anwendung der Paragraphen 25 c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0116829). An dieser - erstmals in der Entscheidung 9 Ob 85/02v und seither in einhelliger Rechtsprechung vertretenen - Rechtsansicht wurde nach eingehender Auseinandersetzung mit kritischen Literaturstimmen festgehalten (9 Ob 16/06b; 9 Ob 142/06g; 7 Ob 260/06w).
Die Revisionswerberin behauptet, dass § 25c KSchG hier anzuwenden sei, setzt sich aber mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur nicht auseinander. Sie macht in der Zulassungsbeschwerde lediglich geltend, es fehle eine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit der §§ 25c und 25d KSchG sowie § 879 ABGB auf Sachverhalte, in denen - wie hier - eine wirtschaftlich nicht betroffene nahe Angehörige gemeinsam mit ihrem Sohn ein ihr nicht zugute kommendes Darlehen mitaufnehme. Von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll und inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich oder gefestigt sei, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043650).Die Revisionswerberin behauptet, dass Paragraph 25 c, KSchG hier anzuwenden sei, setzt sich aber mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur nicht auseinander. Sie macht in der Zulassungsbeschwerde lediglich geltend, es fehle eine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit der Paragraphen 25 c und 25d KSchG sowie Paragraph 879, ABGB auf Sachverhalte, in denen - wie hier - eine wirtschaftlich nicht betroffene nahe Angehörige gemeinsam mit ihrem Sohn ein ihr nicht zugute kommendes Darlehen mitaufnehme. Von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll und inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich oder gefestigt sei, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0043650).
In der Rechtsrüge macht die Revisionswerberin im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die von ihr ohne Eigeninteresse (festgestelltermaßen im Bestreben, ihrem Sohn zu helfen) eingegangene (Mit)haftung (auch) als (Mit)kreditnehmerin seien die Kreditverträge und der Pfandbestellungsvertrag im Sinn des § 879 ABGB sittenwidrig. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, kann nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042881). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine Einzelfallentscheidung durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden muss (RIS-Justiz RS0021095; RS0044088). Davon kann hier keine Rede sein. Soweit die Revisionswerberin eine Verletzung von Informations-, Aufklärungs- und Warnpflichten durch die Klägerin behauptet, geht sie nicht von den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht gebilligten, sondern von den von ihr in der Tatsachenrüge begehrten Sachverhaltsfeststellungen aus. Insofern ist die außerordentliche Revision nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.In der Rechtsrüge macht die Revisionswerberin im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die von ihr ohne Eigeninteresse (festgestelltermaßen im Bestreben, ihrem Sohn zu helfen) eingegangene (Mit)haftung (auch) als (Mit)kreditnehmerin seien die Kreditverträge und der Pfandbestellungsvertrag im Sinn des Paragraph 879, ABGB sittenwidrig. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, kann nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042881). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine Einzelfallentscheidung durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden muss (RIS-Justiz RS0021095; RS0044088). Davon kann hier keine Rede sein. Soweit die Revisionswerberin eine Verletzung von Informations-, Aufklärungs- und Warnpflichten durch die Klägerin behauptet, geht sie nicht von den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht gebilligten, sondern von den von ihr in der Tatsachenrüge begehrten Sachverhaltsfeststellungen aus. Insofern ist die außerordentliche Revision nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Da die Beklagte demnach insgesamt keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihrer außerordentlichen Revision aufzuzeigen vermag, ist ihr daher unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die Beklagte demnach insgesamt keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihrer außerordentlichen Revision aufzuzeigen vermag, ist ihr daher unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E85393 7Ob205.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00205.07H.0926.000Dokumentnummer
JJT_20070926_OGH0002_0070OB00205_07H0000_000