Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Selma B*****, vertreten durch Mag. Rupert Primetshofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei DI Almedin B*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Juli 2007, GZ 15 R 287/07t-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 1 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz eins, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekurses bildet die vom Erstgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens erlassene und vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO (Regelungsverfügung durch Zuweisung der Ehewohnung an die Klägerin durch Auftrag an den Beklagten zum Verlassen der Wohnung; zur Zulässigkeit einer solchen Provisorialentscheidung bei Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens s Zechner, Einstweilige Verfügungen, § 382 Rz 11 letzter Abs; hiezu auch RIS-Justiz RS0111240). Hiegegen wird im außerordentlichen Revisionsrekurs inhaltlich nichts vorgebracht, sodass insoweit (ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Bedrohungen) weitergehende Ausführungen entbehrlich sind.Gegenstand des Revisionsrekurses bildet die vom Erstgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens erlassene und vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO (Regelungsverfügung durch Zuweisung der Ehewohnung an die Klägerin durch Auftrag an den Beklagten zum Verlassen der Wohnung; zur Zulässigkeit einer solchen Provisorialentscheidung bei Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens s Zechner, Einstweilige Verfügungen, Paragraph 382, Rz 11 letzter Abs; hiezu auch RIS-Justiz RS0111240). Hiegegen wird im außerordentlichen Revisionsrekurs inhaltlich nichts vorgebracht, sodass insoweit (ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Bedrohungen) weitergehende Ausführungen entbehrlich sind.
Einzige Stoßrichtung der Argumentation im Rechtsmittel ist der Vorwurf an das Rekursgericht, seiner Entscheidung ausschließlich österreichisches und nicht neues bosnisches Familienrecht zugrundegelegt zu haben, welches leicht zu erheben gewesen wäre und wonach bei einer Familie mit (wie hier) mj Kindern zwingend ein Mediationsverfahren vor Einleitung des Scheidungsverfahrens durchzuführen wäre; § 20 IPRG komme nicht zur Anwendung. Außerdem liege eine Verletzung des Parteiengehörs des Rechtsmittelwerbers vor, weil ihm die Ergebnisse einer vom Rekursgericht gepflogenen telefonischen Erhebung der bosnischen Rechtslage beim österreichischen Bundesministerium für Justiz vor Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Soweit der Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang in seinem Rechtsmittel weiter behauptet, er habe eine Übersetzung des aktuellen bosnischen Rechtes (insb der Art 45 Abs 1 und Art 52 des bosnischen Familiengesetzes) vorgelegt, widerspricht dies freilich der Aktenlage.Einzige Stoßrichtung der Argumentation im Rechtsmittel ist der Vorwurf an das Rekursgericht, seiner Entscheidung ausschließlich österreichisches und nicht neues bosnisches Familienrecht zugrundegelegt zu haben, welches leicht zu erheben gewesen wäre und wonach bei einer Familie mit (wie hier) mj Kindern zwingend ein Mediationsverfahren vor Einleitung des Scheidungsverfahrens durchzuführen wäre; Paragraph 20, IPRG komme nicht zur Anwendung. Außerdem liege eine Verletzung des Parteiengehörs des Rechtsmittelwerbers vor, weil ihm die Ergebnisse einer vom Rekursgericht gepflogenen telefonischen Erhebung der bosnischen Rechtslage beim österreichischen Bundesministerium für Justiz vor Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Soweit der Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang in seinem Rechtsmittel weiter behauptet, er habe eine Übersetzung des aktuellen bosnischen Rechtes (insb der Artikel 45, Absatz eins und Artikel 52, des bosnischen Familiengesetzes) vorgelegt, widerspricht dies freilich der Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rechtsmittelwerber ist Folgendes zu erwidern:
Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Provisorialverfahren sind nicht die Voraussetzungen und Wirkungen der (von der Klägerin beantragten) Scheidung der Ehe der Streitteile, welche nach der kollisionsrechtlichen Regelung des § 20 Abs 1 IPRG dem Personalstatut der Ehegatten unterliegen und wozu seitens des Erstgerichtes auch bereits ein schriftliches Auskunftsersuchen gemäß § 4 Abs 1 IPRG an das Bundesministerium für Justiz gerichtet wurde (ON 14). Verfahrensfragen (im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren) - wie etwa internationale Zuständigkeit, Verfahrensart etc - werden hingegen nicht nach § 20 IPRG angeknüpft, sondern richten sich nach der lex fori (Neumayr in KBB2 § 20 IPRG Rz 5; RIS-Justiz RS0076618; RS0077171). Dies betrifft damit auch die Frage der verfahrensmäßigen Zulässigkeit und gebotenen Dringlichkeit einer in einem solchen inländischen Scheidungsverfahren beantragten einstweiligen Verfügung wie der vorliegenden - gegen deren inhaltliche Voraussetzungen, wie bereits ausgeführt, der Revisionsrekurswerber nichts ins Treffen führt.Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Provisorialverfahren sind nicht die Voraussetzungen und Wirkungen der (von der Klägerin beantragten) Scheidung der Ehe der Streitteile, welche nach der kollisionsrechtlichen Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, IPRG dem Personalstatut der Ehegatten unterliegen und wozu seitens des Erstgerichtes auch bereits ein schriftliches Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG an das Bundesministerium für Justiz gerichtet wurde (ON 14). Verfahrensfragen (im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren) - wie etwa internationale Zuständigkeit, Verfahrensart etc - werden hingegen nicht nach Paragraph 20, IPRG angeknüpft, sondern richten sich nach der lex fori (Neumayr in KBB2 Paragraph 20, IPRG Rz 5; RIS-Justiz RS0076618; RS0077171). Dies betrifft damit auch die Frage der verfahrensmäßigen Zulässigkeit und gebotenen Dringlichkeit einer in einem solchen inländischen Scheidungsverfahren beantragten einstweiligen Verfügung wie der vorliegenden - gegen deren inhaltliche Voraussetzungen, wie bereits ausgeführt, der Revisionsrekurswerber nichts ins Treffen führt.
Abgesehen davon hat die Rechtsprechung im Hinblick auf § 4 Abs 2 IPRG auch die amtswegige Ermittlungspflicht materiellen ausländischen Rechtes von der Dringlichkeit der zu entscheidenden Maßnahme im Einzelfall abhängig gemacht (RIS-Justiz RS0040200, RS0109416, RS0005307, RS0045163 [T8]; vgl Neumayr aaO, § 4 IPRG Rz 2). Mit den für das Scheidungsverfahren angeblich maßgeblichen Mediationsvoraussetzungen laut bosnischem Familienrecht wird sich das Erstgericht daher erst im Hauptverfahren zu befassen haben; der nach den maßgeblichen inländischen Verfahrensvorschriften zulässigerweise gestellte Provisorialantrag wurde daher von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise schon wegen seiner besonderen Dringlichkeit nicht nach bosnischem Familienrecht beurteilt, weshalb auch der Vorwurf einer Parteigehörverletzung nicht schlagend werden kann.Abgesehen davon hat die Rechtsprechung im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, IPRG auch die amtswegige Ermittlungspflicht materiellen ausländischen Rechtes von der Dringlichkeit der zu entscheidenden Maßnahme im Einzelfall abhängig gemacht (RIS-Justiz RS0040200, RS0109416, RS0005307, RS0045163 [T8]; vergleiche Neumayr aaO, Paragraph 4, IPRG Rz 2). Mit den für das Scheidungsverfahren angeblich maßgeblichen Mediationsvoraussetzungen laut bosnischem Familienrecht wird sich das Erstgericht daher erst im Hauptverfahren zu befassen haben; der nach den maßgeblichen inländischen Verfahrensvorschriften zulässigerweise gestellte Provisorialantrag wurde daher von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise schon wegen seiner besonderen Dringlichkeit nicht nach bosnischem Familienrecht beurteilt, weshalb auch der Vorwurf einer Parteigehörverletzung nicht schlagend werden kann.
Anmerkung
E85532 2Ob169.07bSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZfRV-LS 2008/10 (Ofner) = iFamZ 2008/20 S 31 - iFamZ 2008,31 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00169.07B.0927.000Dokumentnummer
JJT_20070927_OGH0002_0020OB00169_07B0000_000