TE OGH 2007/9/27 12Os102/07b

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian T***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 29. Mai 2007, GZ 16 Hv 35/07m-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian T***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 29. Mai 2007, GZ 16 Hv 35/07m-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian T***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian T***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er in einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum bis zum 16. Dezember 2006 in Unterbergern mit seiner am 13. Juli 2000 geborenen, somit unmündigen Tochter Melanie T*****

1) dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er seinen Penis an ihrer Scheide rieb und seinen Daumen in ihre Scheide einführte,

2) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen unternommen und an sich vornehmen lassen, indem er sie beim Baden an der Scheide streichelte und sie veranlasste, ihn mit den Händen zu befriedigen und2) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen unternommen und an sich vornehmen lassen, indem er sie beim Baden an der Scheide streichelte und sie veranlasste, ihn mit den Händen zu befriedigen und

3) durch die zu Punkt 1 und 2 angeführten Tathandlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die in der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelte Abweisung des Begehrens auf Vernehmung der Zeugin Sandra G***** erfolgte zu Recht. Diese Polizeibeamtin sollte über die Art und Weise der durchgeführten Befragung des Tatopfers vernommen werden, insbesondere dazu, woher das Kind den im Protokoll zum Ausdruck kommenden Informationsgrad über konkrete sexuelle Praktiken hatte (S 346 f). Damit strebte der Antragsteller lediglich einen unzulässigen Erkundungsbeweis an. Darüber hinaus fehlte jegliches Vorbringen, weshalb die Polizistin darüber Auskunft geben könnte. Auf die in der Beschwerde nunmehr vorgebrachten Argumente für eine Beweiserhebung war nicht weiter einzugehen, weil im Rahmen der Verfahrensrüge nur die Berechtigung des Begehrens im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen ist. Auch durch die Abweisung des weiters gestellten Antrags auf Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass Melanie T***** noch nicht defloriert ist, obgleich sie ein Eindringen des Penis behauptet hatte, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil das Erstgericht ohnedies nicht von einem solchen Eindringen ausgegangen ist (US 2, 5, 11 f; vgl RIS-Justiz RS0099135). Sofern die Beschwerde insoweit auf einen Begründungsmangel abzielt (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), sei auf die tatrichterliche Beweiswürdigung verwiesen, die sich mit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin Melanie T***** - logisch und empirisch einwandfrei - auseinandersetzt (US 9). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die psychologische Sachverständige bereits dargelegt hatte, dass die Unmündige aufgrund ihres Alters eine bloße Berührung des Scheidenbereichs mit einer tatsächlichen Penetration nicht mit der notwendigen Sicherheit auseinanderhalten kann (S 279).Der dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelte Abweisung des Begehrens auf Vernehmung der Zeugin Sandra G***** erfolgte zu Recht. Diese Polizeibeamtin sollte über die Art und Weise der durchgeführten Befragung des Tatopfers vernommen werden, insbesondere dazu, woher das Kind den im Protokoll zum Ausdruck kommenden Informationsgrad über konkrete sexuelle Praktiken hatte (S 346 f). Damit strebte der Antragsteller lediglich einen unzulässigen Erkundungsbeweis an. Darüber hinaus fehlte jegliches Vorbringen, weshalb die Polizistin darüber Auskunft geben könnte. Auf die in der Beschwerde nunmehr vorgebrachten Argumente für eine Beweiserhebung war nicht weiter einzugehen, weil im Rahmen der Verfahrensrüge nur die Berechtigung des Begehrens im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen ist. Auch durch die Abweisung des weiters gestellten Antrags auf Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass Melanie T***** noch nicht defloriert ist, obgleich sie ein Eindringen des Penis behauptet hatte, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil das Erstgericht ohnedies nicht von einem solchen Eindringen ausgegangen ist (US 2, 5, 11 f; vergleiche RIS-Justiz RS0099135). Sofern die Beschwerde insoweit auf einen Begründungsmangel abzielt (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), sei auf die tatrichterliche Beweiswürdigung verwiesen, die sich mit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin Melanie T***** - logisch und empirisch einwandfrei - auseinandersetzt (US 9). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die psychologische Sachverständige bereits dargelegt hatte, dass die Unmündige aufgrund ihres Alters eine bloße Berührung des Scheidenbereichs mit einer tatsächlichen Penetration nicht mit der notwendigen Sicherheit auseinanderhalten kann (S 279).

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die im Urteil vorkommende Namensverwechslung bei der Begründung der Kenntnis des Angeklagten vom Alter seiner Tochter (US 10). Da es sich dabei um einen Schreibfehler handelt (vgl AV vom 2. August 2007, S 415), der angesichts des einzigen im Verfahren vorkommenden Tatopfers offenkundig ist, betrifft diese irrige Bezeichnung keinen entscheidungswesentlichen Umstand.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die im Urteil vorkommende Namensverwechslung bei der Begründung der Kenntnis des Angeklagten vom Alter seiner Tochter (US 10). Da es sich dabei um einen Schreibfehler handelt vergleiche AV vom 2. August 2007, S 415), der angesichts des einzigen im Verfahren vorkommenden Tatopfers offenkundig ist, betrifft diese irrige Bezeichnung keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85594 12Os102.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00102.07B.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00102_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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