Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert S*****, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei G*****, wegen EUR 9.447,20 sA und Rentenzahlung (Gesamtstreitwert EUR 58.032,80 sA) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. Juli 2007, GZ 16 R 110/07z-5, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass der vom Kläger gestellte Abänderungsantrag samt ordentlichem Revisionsrekurs (§ 528 Abs 2a ZPO) verfehlt ist, da nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt. Das vorliegende Rechtsmittel wurde daher zutreffend dem Obersten Gerichtshof als außerordentlicher Revisionsrekurs iSd § 528 Abs 3 ZPO vorgelegt; die Falschbezeichnung ist gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO unerheblich.Vorauszuschicken ist, dass der vom Kläger gestellte Abänderungsantrag samt ordentlichem Revisionsrekurs (Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO) verfehlt ist, da nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt. Das vorliegende Rechtsmittel wurde daher zutreffend dem Obersten Gerichtshof als außerordentlicher Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, Absatz 3, ZPO vorgelegt; die Falschbezeichnung ist gemäß Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO unerheblich.
Der Kläger übergeht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs völlig den bereits vom Rekursgericht zutreffend erfolgten Hinweis auf die denselben Versicherer betreffende Entscheidung des erkennenden Senates zu 2 Ob 67/86, worin gleichfalls in einer Verkehrsunfallsache eine örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien verneint worden war, weil sich der für den allgemeinen Gerichtsstand nach § 75 Abs 1 JN maßgebliche Sitz der beklagten Partei in Graz befindet, und durch eine Filialdirektion an einem anderen Ort (dort wie hier in Wien) kein zusätzlicher Sitz geschaffen wird. Einen iSd § 87 JN maßgeblichen ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung (RIS-Justiz RS0046726) hat der Kläger jedoch - wie das Rekursgericht gleichfalls bereits zutreffend hervorgehoben hat - in seiner Klage (entgegen § 41 Abs 2 JN) mit keinem Wort behauptet (Mayr in Rechberger, ZPO3 § 41 JN Rz 2), sodass das Erstgericht auch sofort (und ohne Verbesserungsverfahren) a limine zur Zurückweisung befugt war (Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 § 41 JN Rz 7).Der Kläger übergeht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs völlig den bereits vom Rekursgericht zutreffend erfolgten Hinweis auf die denselben Versicherer betreffende Entscheidung des erkennenden Senates zu 2 Ob 67/86, worin gleichfalls in einer Verkehrsunfallsache eine örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien verneint worden war, weil sich der für den allgemeinen Gerichtsstand nach Paragraph 75, Absatz eins, JN maßgebliche Sitz der beklagten Partei in Graz befindet, und durch eine Filialdirektion an einem anderen Ort (dort wie hier in Wien) kein zusätzlicher Sitz geschaffen wird. Einen iSd Paragraph 87, JN maßgeblichen ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung (RIS-Justiz RS0046726) hat der Kläger jedoch - wie das Rekursgericht gleichfalls bereits zutreffend hervorgehoben hat - in seiner Klage (entgegen Paragraph 41, Absatz 2, JN) mit keinem Wort behauptet (Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 41, JN Rz 2), sodass das Erstgericht auch sofort (und ohne Verbesserungsverfahren) a limine zur Zurückweisung befugt war (Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 41, JN Rz 7).
Daraus folgt, dass der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen ist. Gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.Daraus folgt, dass der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.
Anmerkung
E85444 2Ob173.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00173.07S.0927.000Dokumentnummer
JJT_20070927_OGH0002_0020OB00173_07S0000_000