TE OGH 2007/9/28 9ObA123/07i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Engelbert V*****, Handelsarbeiter, *****, gegen die beklagte Partei Karl R*****, Inhaber der prot. Fa. Dr. R*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen EUR 3.211,82 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2007, GZ 8 Ra 53/07m-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine das Arbeitsverhältnis beendende Unterbrechung oder eine keine Beendigung darstellende bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist aus dem nach den §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen (9 ObA 25/99p ua). Die Auslegung dieser Vereinbarung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (8 ObA 47/05b; 8 ObS 3/06h ua). Gelangte nun das Berufungsgericht bei seiner Auslegung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass die Absicht der Parteien, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen („Stempelngehen"), eher auf eine Unterbrechung als auf eine bloße Karenzierung hindeutet, zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Umstände für eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Beendigung per 31. 3. 2006 sprechen (RIS-Justiz RS0017802 ua), so kann darin kein unvertretbares Auslegungsergebnis erblickt werden. Auch die Beurteilung der weiteren Frage, ob die vom Beklagten gemachte Wiedereinstellungszusage vom Kläger in der Folge vorzeitig in Anspruch genommen wurde oder ob die Parteien die Wiedereinstellung auf der Basis einer Vollbeschäftigung zunächst dahingestellt ließen und vorerst - auch ohne jede Anknüpfung an das bereits per 31. 3. 2006 beendete Arbeitsverhältnis - eine vorübergehende geringfügige Beschäftigung des Klägers während des Bezugs des Arbeitslosengelds vereinbarten, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, deren Auslegung ebenfalls keine erhebliche - und schon gar nicht eine „grundsätzliche" (vgl § 8 Abs 1 OGHG) - Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. Auch insoweit vermag der Revisionswerber kein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen.Ob eine das Arbeitsverhältnis beendende Unterbrechung oder eine keine Beendigung darstellende bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist aus dem nach den Paragraphen 914, ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen (9 ObA 25/99p ua). Die Auslegung dieser Vereinbarung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (8 ObA 47/05b; 8 ObS 3/06h ua). Gelangte nun das Berufungsgericht bei seiner Auslegung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass die Absicht der Parteien, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen („Stempelngehen"), eher auf eine Unterbrechung als auf eine bloße Karenzierung hindeutet, zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Umstände für eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Beendigung per 31. 3. 2006 sprechen (RIS-Justiz RS0017802 ua), so kann darin kein unvertretbares Auslegungsergebnis erblickt werden. Auch die Beurteilung der weiteren Frage, ob die vom Beklagten gemachte Wiedereinstellungszusage vom Kläger in der Folge vorzeitig in Anspruch genommen wurde oder ob die Parteien die Wiedereinstellung auf der Basis einer Vollbeschäftigung zunächst dahingestellt ließen und vorerst - auch ohne jede Anknüpfung an das bereits per 31. 3. 2006 beendete Arbeitsverhältnis - eine vorübergehende geringfügige Beschäftigung des Klägers während des Bezugs des Arbeitslosengelds vereinbarten, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, deren Auslegung ebenfalls keine erhebliche - und schon gar nicht eine „grundsätzliche" vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, OGHG) - Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet. Auch insoweit vermag der Revisionswerber kein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E85467 9ObA123.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00123.07I.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20070928_OGH0002_009OBA00123_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten