Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ing. Rainer E*****, vertreten durch Mag. Gregor Saurugg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte und widerklagende Partei Silvia E*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2007, GZ 1 R 100/07v-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Welchen Ehepartner das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erfüllt und daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0118125). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen:Welchen Ehepartner das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erfüllt und daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0118125). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen:
Dass die Revisionsgegnerin bereits im Mai 1999 erklärte, sie wolle sich scheiden lassen, trifft zwar zu. Nach den Feststellungen wurde darüber aber in der Folge nicht mehr gesprochen. Vielmehr gab es auch nachher noch gemeinsame Aktivitäten der Eheleute, wie etwa einen gemeinsamen Urlaub. Die Bedeutung, die der Revisionswerber der Äußerung der Scheidungsabsicht für die Zerrüttung der Ehe nunmehr zumessen will, findet daher in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung.
Ihre damaligen Österreichaufenthalte kann der Revisionswerber der Revisionsgegnerin nicht vorwerfen, zumal sie nach den Feststellungen mit seiner Zustimmung stattfanden. Er hatte sogar die Absicht, ebenfalls nach Österreich zu gehen.
Vor diesem Hintergrund stellt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Revisionswerber habe dadurch, dass er kurze Zeit später eine (bis heute nicht beendete) ehewidrige Beziehung aufgenommen hat, die Ehe schwer zerrüttet, alles andere als eine Fehlbeurteilung dar. Dass die Revisionsgegnerin in der Folge ebenfalls Eheverfehlungen setzte, haben die Vorinstanzen nicht verkannt. Ihre Auffassung, diese Eheverfehlungen seien in Bedeutung und Gewicht deutlich geringer zu bewerten als jene des Revisionswerbers, ist aber jedenfalls vertretbar. Ob das Geschäft der Revisionsgegnerin 2000 oder 2001 eröffnet wurde, ist dafür - wie schon die zweite Instanz richtig ausgeführt hat - ohne entscheidende Bedeutung.
Anmerkung
E854639Ob47.07pSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.204XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00047.07P.0928.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009