Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hajrudin H*****, Bauarbeiter, *****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwalt, Dobernigstraße 2, 9020 Klagenfurt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E***** Hoch u. Tiefbau GmbH, ***** des Landesgerichts Klagenfurt, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert EUR 1.930 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2007, GZ 7 Ra 54/07a-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 473a ZPO liegt nicht vor. Dieses hat seiner rechtlichen Beurteilung ausschließlich die Feststellungen des Erstgerichts zugrunde gelegt, auf die sich der Kläger infolge seiner rechtmäßig ausgeführten Rechtsrüge berufen hat, nicht aber „verborgene" Feststellungen (RIS-Justiz RS0112020).Der behauptete Verstoß des Berufungsgerichts gegen Paragraph 473 a, ZPO liegt nicht vor. Dieses hat seiner rechtlichen Beurteilung ausschließlich die Feststellungen des Erstgerichts zugrunde gelegt, auf die sich der Kläger infolge seiner rechtmäßig ausgeführten Rechtsrüge berufen hat, nicht aber „verborgene" Feststellungen (RIS-Justiz RS0112020).
Zur Rechtsrüge:
Der Revisionswerber bestreitet gar nicht, dass der - mittlerweile ausgeschiedene - allein vertretungsbefugte Geschäftsführer Elvir H***** im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers die später in Konkurs verfallene GmbH wirksam vertreten hat. Eine erhebliche Rechtsfrage glaubt der Beklagte vielmehr darin zu erkennen, dass Rechtsprechung dazu fehle, ob noch ein Arbeitsverhältnis vorliege, wenn - wie hier - ein nicht mehr Vertretungsbefugter einen Arbeitnehmer zu Arbeiten einteilt, die mit dem Unternehmen des ursprünglichen Arbeitgebers nicht im Zusammenhang stehen. Hiebei übersieht der Revisionswerber aber die völlig klare Rechtslage, nach der ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis (= Dauerschuldverhältnis) selbst dann nicht von selbst endet, wenn der Arbeitnehmer Leistungen für einen Dritten erbringt. Eine allenfalls konkludente Beendigung wurde nicht vorgebracht, einer derartigen Geltendmachung stünde im Rechtsmittelverfahren auch das Neuerungsverbot entgegen. Auf einen Entfall der Lohnansprüche iSd § 1155 ABGB hat sich der Beklagte nicht berufen.Der Revisionswerber bestreitet gar nicht, dass der - mittlerweile ausgeschiedene - allein vertretungsbefugte Geschäftsführer Elvir H***** im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers die später in Konkurs verfallene GmbH wirksam vertreten hat. Eine erhebliche Rechtsfrage glaubt der Beklagte vielmehr darin zu erkennen, dass Rechtsprechung dazu fehle, ob noch ein Arbeitsverhältnis vorliege, wenn - wie hier - ein nicht mehr Vertretungsbefugter einen Arbeitnehmer zu Arbeiten einteilt, die mit dem Unternehmen des ursprünglichen Arbeitgebers nicht im Zusammenhang stehen. Hiebei übersieht der Revisionswerber aber die völlig klare Rechtslage, nach der ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis (= Dauerschuldverhältnis) selbst dann nicht von selbst endet, wenn der Arbeitnehmer Leistungen für einen Dritten erbringt. Eine allenfalls konkludente Beendigung wurde nicht vorgebracht, einer derartigen Geltendmachung stünde im Rechtsmittelverfahren auch das Neuerungsverbot entgegen. Auf einen Entfall der Lohnansprüche iSd Paragraph 1155, ABGB hat sich der Beklagte nicht berufen.
Anmerkung
E85508 9ObA114.07s-3Schlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5824/9/2007 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00114.07S.0928.000Dokumentnummer
JJT_20070928_OGH0002_009OBA00114_07S0000_000