TE OGH 2007/9/28 9ObA113/07v

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Veröffentlicht am 28.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner K*****, Busfahrer, *****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 100.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2007, GZ 15 Ra 34/07y-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision darauf, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei. Danach sei davon auszugehen, dass der Kläger durch die Zustimmung zur Veröffentlichung seines Bildes als Gehilfe durch bewusste Förderung dazu beigetragen habe, dass in einem Zeitungsartikel über die Beklagte in herabsetzender und beleidigender Weise berichtet worden sei. Es komme nicht darauf an, ob der herabsetzende Artikel ohne Mitwirkung des Klägers auch erschienen wäre; entscheidend sei vielmehr das vorwerfbare Kennenmüssen der Umstände, die aber das Berufungsgericht nicht näher untersucht habe.

Richtig ist, dass als Gehilfe des unmittelbaren Täters derjenige anzusehen ist, der den Täter „bewusst fördert". Bewusste Förderung setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände kennt, die die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen (RIS-Justiz RS0026577 ua). Nach den bindenden Feststellungen hat der Kläger (nur) der Veröffentlichung seines Bildes im Zusammenhang mit einem Artikel über die Beklagte zugestimmt. Er hat hingegen keine Zustimmung zur Herabsetzung oder Beleidigung der Beklagten in einem Artikel erteilt. Von einer bewussten Förderung der Herabsetzung und Beleidigung der Beklagten in einem Zeitungsartikel durch den Kläger kann nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden.

Vorwerfbares Nichterkennen kann dem Kennen dieser Umstände gleichzuhalten sein (4 Ob 81/01t ua). Hier stehen jedoch keine dem Kläger vorwerfbaren Umstände fest, auf Grund deren er erkennen hätte müssen, dass seine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Bildes die Herabsetzung oder Beleidigung der Beklagten fördert. Soweit die Revisionswerberin Gegenteiliges zugrundelegt, entfernt sie sich von der bindenden Tatsachengrundlage, was der Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO schon von vornherein entgegensteht. Aus der Rechtsprechung, dass der Bildnisschutz den Abgebildeten dagegen schützen will, dass er durch den Missbrauch seiner Abbildung, allenfalls noch verschärft durch den beigegebenen Text, herabgesetzt oder bloßgestellt wird (vgl 4 Ob 100/94; 4 Ob 2247/96m ua), kann für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen werden; insb kann hieraus nicht umgekehrt abgeleitet werden, dass die Zustimmung des Klägers zur Veröffentlichung seines Bildes „als Beitragstat zum Text" verstanden werden muss.Vorwerfbares Nichterkennen kann dem Kennen dieser Umstände gleichzuhalten sein (4 Ob 81/01t ua). Hier stehen jedoch keine dem Kläger vorwerfbaren Umstände fest, auf Grund deren er erkennen hätte müssen, dass seine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Bildes die Herabsetzung oder Beleidigung der Beklagten fördert. Soweit die Revisionswerberin Gegenteiliges zugrundelegt, entfernt sie sich von der bindenden Tatsachengrundlage, was der Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO schon von vornherein entgegensteht. Aus der Rechtsprechung, dass der Bildnisschutz den Abgebildeten dagegen schützen will, dass er durch den Missbrauch seiner Abbildung, allenfalls noch verschärft durch den beigegebenen Text, herabgesetzt oder bloßgestellt wird vergleiche 4 Ob 100/94; 4 Ob 2247/96m ua), kann für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen werden; insb kann hieraus nicht umgekehrt abgeleitet werden, dass die Zustimmung des Klägers zur Veröffentlichung seines Bildes „als Beitragstat zum Text" verstanden werden muss.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E85471 9ObA113.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00113.07V.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20070928_OGH0002_009OBA00113_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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