TE OGH 2007/9/28 9ObA129/07x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****bank ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** S***** Handelsges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Franz Marschall und Mag. René Heinz, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 4.000 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 3.032,36) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2007, GZ 10 Ra 40/07m-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon zur früher geltenden, dem § 292e EO vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs 2 LohnPfG wurde übereinstimmend mit der damaligen Lehre (Heller-Berger-Stix, Lohnpfändung 143 f; Heller-Berger-Stix, Komm zur EO III 2085) judiziert, dass ein auf Lohnpfändung gerichteter Exekutionsantrag keiner Angaben auf ein fingiertes angemessenes Einkommen bzw eines Hinweises auf § 10 Abs 2 LohnPfG bedurfte, um dem betreibenden Gläubiger auch daran ein Pfandrecht zu verschaffen (3 Ob 177/79; 9 ObA 145/87). Unter ausdrücklicher Ablehnung der Gegenmeinung Oberhammers (in Angst, Komm zur EO § 292e Rz 7) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (3 Ob 286/02h = SZ 2003/40; 8 ObA 208/02z in RIS-Justiz RS0066645 [T2]), dass dieser Grundsatz durch die Nachfolgebestimmung (§ 292e EO) keine Änderung erfahren hat (so auch die übrige Literatur, zB Mohr, „Die neue Lohnpfändung, EO-Novelle 1991", 86; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm § 292e Rz 29). Der auf diese Judikatur gestützten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vermag die Beklagte keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen.Schon zur früher geltenden, dem Paragraph 292 e, EO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, LohnPfG wurde übereinstimmend mit der damaligen Lehre (Heller-Berger-Stix, Lohnpfändung 143 f; Heller-Berger-Stix, Komm zur EO römisch III 2085) judiziert, dass ein auf Lohnpfändung gerichteter Exekutionsantrag keiner Angaben auf ein fingiertes angemessenes Einkommen bzw eines Hinweises auf Paragraph 10, Absatz 2, LohnPfG bedurfte, um dem betreibenden Gläubiger auch daran ein Pfandrecht zu verschaffen (3 Ob 177/79; 9 ObA 145/87). Unter ausdrücklicher Ablehnung der Gegenmeinung Oberhammers (in Angst, Komm zur EO Paragraph 292 e, Rz 7) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (3 Ob 286/02h = SZ 2003/40; 8 ObA 208/02z in RIS-Justiz RS0066645 [T2]), dass dieser Grundsatz durch die Nachfolgebestimmung (Paragraph 292 e, EO) keine Änderung erfahren hat (so auch die übrige Literatur, zB Mohr, „Die neue Lohnpfändung, EO-Novelle 1991", 86; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm Paragraph 292 e, Rz 29). Der auf diese Judikatur gestützten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vermag die Beklagte keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen.

Soweit die Revisionswerberin überdies vorbringt, dass auch aus dem Begehren der Drittschuldnerklage die für eine Anwendung des § 292e EO erforderlichen Anspruchsgrundlagen nicht hervorgingen, versucht sie erneut, einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel geltend zu machen. Dies ist im Revisionsverfahren aber unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 9 unter Zitat der stRsp).Soweit die Revisionswerberin überdies vorbringt, dass auch aus dem Begehren der Drittschuldnerklage die für eine Anwendung des Paragraph 292 e, EO erforderlichen Anspruchsgrundlagen nicht hervorgingen, versucht sie erneut, einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel geltend zu machen. Dies ist im Revisionsverfahren aber unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 9 unter Zitat der stRsp).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher unzulässig.

Zu den Kosten der Revisionsbeantwortung: Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Zu den Kosten der Revisionsbeantwortung: Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E854709ObA129.07x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inArb 12.711XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00129.07X.0928.000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten