Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über dessen als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Antrag auf Erneuerung des zum AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführten Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über dessen als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Antrag auf Erneuerung des zum AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführten Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes AZ 13 Os 135/06m wendet sich die als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des unter Sachwalterschaft stehenden Verurteilten Mag. Herwig B***** gegen die im vorliegenden Strafverfahren ergangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. März 2007, AZ 17 Bs 5/07w indem sie dem dort erkennenden Vorsitzenden und dessen als „Komplizen" bezeichneten Beisitzern substratlos „Verfahrensbetrug" vorwirft, mithin einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich ist.
Anmerkung
E85780 14Os113.07kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00113.07K.1002.000Dokumentnummer
JJT_20071002_OGH0002_0140OS00113_07K0000_000