TE OGH 2007/10/2 5Ob128/07w

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung eines Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes St. Pölten vom 4. Dezember 2006, A - 589/2006, betreffend die EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs 1. des Wilhelm H*****, geboren 19. November 1969, *****, und 2. der Maria H*****, geboren 17. April 1970, ebendort, beide vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 12. März 2007, AZ 7 R 24/07w, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 7. Dezember 2006, TZ 8455/06, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1.)eins
    Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
  2. 2.)2
    Die Revisionsrekursbeantwortung des Vermessungsamts St.Pölten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Revisionsrekurswerber sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****.

Zu Gunsten des Wilhelm H***** geboren am 17. 3. 1945 und der Gerda H***** geboren am 1. 7. 1943 ist zu C-LNR 4a ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.

Am 6. 12. 2006 langte beim Erstgericht ein Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes St. Pölten ein, mit welchem auf Grund des angeschlossenen Planes des DI Gerd Mahowsky vom 2.6.2006 und des Bescheides des Vermessungsamtes vom 27. 7. 2006, GZ P 589/2006 die durch die Herstellung der Anlage 1551/8 herbeigeführten Besitzänderungen mitgeteilt wurden. Gemäß § 16 LiegTeilG bestätigte das Vermessungsamt, dass es sich um eine Straßen-Weg-Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.Am 6. 12. 2006 langte beim Erstgericht ein Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes St. Pölten ein, mit welchem auf Grund des angeschlossenen Planes des DI Gerd Mahowsky vom 2.6.2006 und des Bescheides des Vermessungsamtes vom 27. 7. 2006, GZ P 589/2006 die durch die Herstellung der Anlage 1551/8 herbeigeführten Besitzänderungen mitgeteilt wurden. Gemäß Paragraph 16, LiegTeilG bestätigte das Vermessungsamt, dass es sich um eine Straßen-Weg-Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.

Das Erstgericht stellte am 7. 12. 2006 auf Grund der gerichtsbekannten Grundpreise fest, dass der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Teilflächen den Betrag von EUR 5.200,-- wahrscheinlich nicht übersteigt.

Das Erstgericht ordnete daraufhin in der EZ ***** die lastenfreie Abschreibung der in der Spalte 10 angeführten und in der Spalte 6 näher bezeichneten Teilflächen der in der Spalte 1 angeführten Grundstücke von dieser Einlage und deren Zuschreibung zu den in Spalte 9 angeführten Einlagen unter Einbeziehung in die in Spalte 8 bezeichneten Grundstücke an (EZ 367 Grundstück Nr 1551/1:

Eigentümerin Republik Österreich - Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Wasserbau).

Einem dagegen von den Liegenschaftseigentümern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.

Es prüfte, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gegeben seien und bejahte das. Die zu verbüchernde Eigentumsänderung sei durch eine in § 15 LiegTeilG bezeichnete Anlage herbeigeführt und in der Natur schon durchgeführt worden, das Vermessungsamt habe bestätigt, dass es sich dabei um eine Straßen-Weg-Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelte und der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzutrennenden Grundfläche übersteige EUR 5.200,-- nicht.Es prüfte, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG gegeben seien und bejahte das. Die zu verbüchernde Eigentumsänderung sei durch eine in Paragraph 15, LiegTeilG bezeichnete Anlage herbeigeführt und in der Natur schon durchgeführt worden, das Vermessungsamt habe bestätigt, dass es sich dabei um eine Straßen-Weg-Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelte und der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzutrennenden Grundfläche übersteige EUR 5.200,-- nicht.

Der Zustimmung der Eigentümer oder Buchgläubiger bedürfe es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Der Anmeldungsbogen sei eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft und stelle die einzige Grundlage für die Verbücherung dar. Das Vermessungsamt garantiere mit dieser Mitteilung, dass der stattgefundene Besitzübergang, welche Rechtsgrundlage er auch immer gehabt haben möge, tatsächlich und rechtmäßig stattgefunden habe. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Anmeldungsbogen durch das Gericht habe nicht zu erfolgen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und - nachträglich - dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 108/06b zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümer mit dem Antrag auf ersatzlose Beseitigung des angefochtenen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Vermessungsamt St. Pölten hat dazu eine anwaltlich nicht gefertigte Revisionsrekursbeantwortung erstattet und trotz Erteilung eines entsprechenden Auftrags nicht verbessert.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümer ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren gelten gemäß § 32 LiegTeilG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Danach setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus, also die Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung (vgl RIS-Justiz RS0014466; RS0006529; zur fehlenden materiellen Beschwer bei Verbücherung eines Anmeldungsbogens zuletzt 5 Ob 114/89 = NZ 1990/179). Ob eine solche Beeinträchtigung in Form einer materiellen Beschwer tatsächlich vorliegt, ist hingegen eine Frage der sachlichen Berechtigung des Rechtsmittels (5 Ob 114/89).Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren gelten gemäß Paragraph 32, LiegTeilG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Danach setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus, also die Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung vergleiche RIS-Justiz RS0014466; RS0006529; zur fehlenden materiellen Beschwer bei Verbücherung eines Anmeldungsbogens zuletzt 5 Ob 114/89 = NZ 1990/179). Ob eine solche Beeinträchtigung in Form einer materiellen Beschwer tatsächlich vorliegt, ist hingegen eine Frage der sachlichen Berechtigung des Rechtsmittels (5 Ob 114/89).

Sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gegeben, bedarf es zufolge § 18 Abs 1 Satz 2 LiegTeilG für die Ab- und Zuschreibungen im vereinfachten Verfahren der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. In der kürzlich ergangenen Entscheidung 5 Ob 108/06b hat der erkennende Senat bekräftigt, dass § 3 Abs 1 LiegTeilG im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG unanwendbar ist, dass also eine Abschreibung von Trennstücken ohne Mitübertragung bücherlicher Lasten zu erfolgen hat. Die Revisionsrekurswerber machen - im Übrigen erstmals im Revisionsrekurs - geltend, dass wegen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie eine solche Abschreibung voraussetze, dass mit dem Buchberechtigten Einvernehmen über den Rechtsverlust bzw die Rechtsabtretung bestehe oder bereits eine förmliche Enteignung erfolgt sei. Auch das ist zutreffend und der Entscheidung 5 Ob 108/06b zu entnehmen, dass nur unter dieser - vom Gesetzgeber vorausgesetzten - Regelung der rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Rechtsabtretungen oder Rechtsverlusten oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens die vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten zulässig ist. Es steht daher jenem Buchberechtigten, der vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG nicht gehört wurde und mit dem weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung noch über den Rechtsverlust erfolgt ist, ein solcher Einwand noch im Rekursverfahren zu.Sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG gegeben, bedarf es zufolge Paragraph 18, Absatz eins, Satz 2 LiegTeilG für die Ab- und Zuschreibungen im vereinfachten Verfahren der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. In der kürzlich ergangenen Entscheidung 5 Ob 108/06b hat der erkennende Senat bekräftigt, dass Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG im vereinfachten Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG unanwendbar ist, dass also eine Abschreibung von Trennstücken ohne Mitübertragung bücherlicher Lasten zu erfolgen hat. Die Revisionsrekurswerber machen - im Übrigen erstmals im Revisionsrekurs - geltend, dass wegen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie eine solche Abschreibung voraussetze, dass mit dem Buchberechtigten Einvernehmen über den Rechtsverlust bzw die Rechtsabtretung bestehe oder bereits eine förmliche Enteignung erfolgt sei. Auch das ist zutreffend und der Entscheidung 5 Ob 108/06b zu entnehmen, dass nur unter dieser - vom Gesetzgeber vorausgesetzten - Regelung der rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Rechtsabtretungen oder Rechtsverlusten oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens die vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten zulässig ist. Es steht daher jenem Buchberechtigten, der vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht gehört wurde und mit dem weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung noch über den Rechtsverlust erfolgt ist, ein solcher Einwand noch im Rekursverfahren zu.

Die Revisionsrekurswerber machen aber ausschließlich die Verletzung der Rechte Dritter geltend. Sie beziehen sich darauf, dass zu Gunsten der Ehegatten Wilhelm H***** (geboren 7. 3. 1945, daher nicht ident mit dem Hälfteeigentümer) und Gerda H***** ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt sei und diese daher als Buchberechtigte anzusehen seien.

Die Rechte Dritter wahrzunehmen ist aber den Liegenschaftseigentümern als Revisionsrekurswerbern versagt. Ihnen fehlt dazu die materielle Beschwer (RIS-Justiz RS0118925; RIS-Justiz RS0014466; RS0006529).

Wie schon ausgeführt verstößt der erstmals im Revisionsrekurs erhobene Einwand im Übrigen gegen das Neuerungsverbot des § 49 Abs 2 AußStrG. Wie schon ausgeführt verstößt der erstmals im Revisionsrekurs erhobene Einwand im Übrigen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 65 Abs 3 Z 5 und 68 AußStrG.Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 65, Absatz 3, Ziffer 5 und 68 AußStrG.

Anmerkung

E853795Ob128.07w-2

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRZ 2008,106 EÜ128 - RZ 2008 EÜ128 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00128.07W.1002.000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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