TE OGH 2007/10/2 4Nc19/07t

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Stefan K*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Ing. Hans-Peter K*****, wegen Unterhaltserhöhung, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits durch das Bezirksgericht Baden AZ 2 Fam 15/07w, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Baden zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der am 25. 9. 1988 geborene Antragsteller begehrt Unterhaltserhöhung. Sein Antrag langte am 5. 3. 2007 beim Bezirksgericht Graz-West ein. Nach Einholung einer Auskunft aus dem zentralen Melderegister - sie wies einen Hauptwohnsitz des Antragstellers im Sprengel des Bezirksgerichtes Baden und einen Nebenwohnsitz in Graz auf - übertrug das Bezirksgericht Graz-West die „Pflegschaftssache" mit Beschluss vom 27. 7. 2007 zunächst gemäß § 111 JN „zur Gänze" dem Bezirksgericht Baden. Dieses übernahm die Rechtssache nicht, weil seine „örtliche Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben" sei; es übersandte den Akt wieder dem Bezirksgericht Graz-West. Daraufhin erklärte sich dieses mit Beschluss vom 7. 8. 2007 „für die Behandlung der Familienrechtssache örtlich unzuständig" und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Baden, das den Akt nunmehr „zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Bezirksgericht Baden und dem Bezirksgericht Graz-West" dem Obersten Gerichtshof vorlegte, ohne zuvor die Zustellung des Beschlusses vom 7. 8. 2007 an die Parteien veranlasst zu haben.Der am 25. 9. 1988 geborene Antragsteller begehrt Unterhaltserhöhung. Sein Antrag langte am 5. 3. 2007 beim Bezirksgericht Graz-West ein. Nach Einholung einer Auskunft aus dem zentralen Melderegister - sie wies einen Hauptwohnsitz des Antragstellers im Sprengel des Bezirksgerichtes Baden und einen Nebenwohnsitz in Graz auf - übertrug das Bezirksgericht Graz-West die „Pflegschaftssache" mit Beschluss vom 27. 7. 2007 zunächst gemäß Paragraph 111, JN „zur Gänze" dem Bezirksgericht Baden. Dieses übernahm die Rechtssache nicht, weil seine „örtliche Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben" sei; es übersandte den Akt wieder dem Bezirksgericht Graz-West. Daraufhin erklärte sich dieses mit Beschluss vom 7. 8. 2007 „für die Behandlung der Familienrechtssache örtlich unzuständig" und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Baden, das den Akt nunmehr „zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Bezirksgericht Baden und dem Bezirksgericht Graz-West" dem Obersten Gerichtshof vorlegte, ohne zuvor die Zustellung des Beschlusses vom 7. 8. 2007 an die Parteien veranlasst zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN sind hier rechtskräftige Beschlüsse der Untergerichte über ihre Unzuständigkeit (Mayr in Rechberger³ § 47 JN Rz 1 mwN). Daran mangelt es schon deshalb, weil der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. 8. 2007 den Parteien noch nicht zugestellt wurde und demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.Voraussetzung einer Entscheidung nach Paragraph 47, JN sind hier rechtskräftige Beschlüsse der Untergerichte über ihre Unzuständigkeit (Mayr in Rechberger³ Paragraph 47, JN Rz 1 mwN). Daran mangelt es schon deshalb, weil der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. 8. 2007 den Parteien noch nicht zugestellt wurde und demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.

Der Akt wird daher dem Bezirksgericht Baden zurückgestellt, um die Zustellung von Ausfertigungen des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. 8. 2007 gemäß § 44 Abs 2 JN an die Parteien zu veranlassen (Fucik/Kloiber, AußStrG Vor § 1 Rz 4; Rechberger in Rechberger, AußStrG § 8 Rz 5).Der Akt wird daher dem Bezirksgericht Baden zurückgestellt, um die Zustellung von Ausfertigungen des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. 8. 2007 gemäß Paragraph 44, Absatz 2, JN an die Parteien zu veranlassen (Fucik/Kloiber, AußStrG Vor Paragraph eins, Rz 4; Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 8, Rz 5).

Anmerkung

E85377 4Nc19.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040NC00019.07T.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20071002_OGH0002_0040NC00019_07T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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