Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 93.846,64 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), Gesamtstreitwert: EUR 98.846,64, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 2007, GZ 1 R 89/07h-34, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall war die Herstellerin einer automatischen Schrankenanlage (Zugangsschranke für Liftbenützer) auch mit deren Montage beauftragt. Sie hielt jedoch bei Montage der Schrankenanlage den in der gleichzeitig dem Besteller und Liftbetreiber übergebenen Bedienungsanlage empfohlenen Schließkraftwert nicht ein; dieser war statt mit 10 kg mit 25 kg, also dem 2,5-fachen des empfohlenen Werts eingestellt. Der Liftbetreiber führte zwar Überprüfungen der Schließkraft der automatischen Schrankenanlage durch, erkannte jedoch die Fehleinstellung nicht, obwohl er sie hätte feststellen können. Die Vorinstanzen haben sowohl der Hersteller- und Lieferfirma als auch dem Liftbetreiber eine (gleichteilige) Verantwortlichkeit für einen dadurch eingetretenen Schaden (Unfall einer Skifahrerin) zugeordnet.
Mit dem in der außerordentlichen Revision verwendeten Argument, das Werk an sich sei mängelfrei gewesen, für die Einhaltung der in der Bedienungsanleitung empfohlenen Schließkraft sei ausschließlich der Betreiber zuständig gewesen, verkennt der Rechtsmittelwerber, dass ein nach dem den Vertragsteilen bekannten Verwendungszweck einheitliches Werk nicht schon dann mängelfrei ist, wenn die einzelnen Teile für sich einwandfrei funktionieren, sondern erst dann, wenn es auch in seiner Gesamtfunktion dem Verwendungszweck vollauf gerecht wird (1 Ob 550/93 = JBl 1994, 174). Der Werkunternehmer, der das gelieferte Werk unvollständig montiert und den Rest dem Besteller überlässt, ist zumindest verpflichtet, den Besteller vor den damit verbundenen Gefahren zu warnen (1 Ob 676/87 = WBl 1988, 30). Wenn nämlich ein Käufer auch die Montage des verkauften Geräts bestellt, hat der Verkäufer damit eine dem Werkvertragsrecht typische selbständige Nebenpflicht zu erfüllen (RIS-Justiz RS0017126; RS0022867; RS0014000).
Steht wie hier fest, dass schon bei der Montage der Anlage die empfohlene Schließkraft um das 2,5-fache überschritten wurde, konnten die Vorinstanzen Übereinstimmung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine objektive Sorgfaltswidrigkeit des Werkunternehmers zugrundelegen.
Die in der außerordentlichen Revision aufgestellte Behauptung, die Überschreitung der Schließkraft bei Montage der Anlage sei nicht erwiesen, steht in Widerspruch zu den maßgeblichen Feststellungen (vgl S 10 des Ersturteils und S 9 des Berufungsurteils). Dem Umstand, dass die Bedienungsanleitung auch einen Benutzungshinweis für den Besteller enthielt, haben die Vorinstanzen insofern Rechnung getragen, als sie auch diesem, nämlich der klagenden Partei eine Verantwortlichkeit für den dadurch eingetretenen Schaden iSd § 1304 ABGB zugemessen haben. Nur wenn die Vorinstanzen dabei den Ermessensspielraum eklatant überschritten hätten (was hier nicht der Fall ist), wäre die Einzelfallentscheidung vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen (vgl RIS-Justiz RS0044088). Insgesamt werden also von der außerordentlichen Revision Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.Die in der außerordentlichen Revision aufgestellte Behauptung, die Überschreitung der Schließkraft bei Montage der Anlage sei nicht erwiesen, steht in Widerspruch zu den maßgeblichen Feststellungen vergleiche S 10 des Ersturteils und S 9 des Berufungsurteils). Dem Umstand, dass die Bedienungsanleitung auch einen Benutzungshinweis für den Besteller enthielt, haben die Vorinstanzen insofern Rechnung getragen, als sie auch diesem, nämlich der klagenden Partei eine Verantwortlichkeit für den dadurch eingetretenen Schaden iSd Paragraph 1304, ABGB zugemessen haben. Nur wenn die Vorinstanzen dabei den Ermessensspielraum eklatant überschritten hätten (was hier nicht der Fall ist), wäre die Einzelfallentscheidung vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen vergleiche RIS-Justiz RS0044088). Insgesamt werden also von der außerordentlichen Revision Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.
Anmerkung
E85488 5Ob153.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00153.07X.1002.000Dokumentnummer
JJT_20071002_OGH0002_0050OB00153_07X0000_000