Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, Frankreich, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung, Zahlung, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 1,486.037 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2007, GZ 4 R 114/07z-65, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. Mai 2007, GZ 17 Cg 77/95w-61, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht unterbrach das zwischen den Streitteilen anhängige Patentverletzungsverfahren gemäß § 156 Abs 3 PatG (aF) wegen der geltend gemachten Nichtigkeit des der Klage zugrunde liegenden Patents, die nicht offenbar zu verneinen sei.Das Erstgericht unterbrach das zwischen den Streitteilen anhängige Patentverletzungsverfahren gemäß Paragraph 156, Absatz 3, PatG (aF) wegen der geltend gemachten Nichtigkeit des der Klage zugrunde liegenden Patents, die nicht offenbar zu verneinen sei.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Unterbrechungsbeschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht zulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhinge (stRsp, RIS-Justiz RS0037059).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhinge (stRsp, RIS-Justiz RS0037059).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E85524 4Ob163.07kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00163.07K.1002.000Dokumentnummer
JJT_20071002_OGH0002_0040OB00163_07K0000_000