Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Cemex Austria AG, Lagerstraße 1-5, 2103 Langenzersdorf, vertreten durch Dr. Josef Strommer, öffentlicher Notar in Tulln, wegen Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts betreffend die EZ 862 GB 20014 Grafenwörth, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 5. Juli 2007, AZ 7 R 60/07i, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 30. Jänner 2007, TZ 804/07, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben; die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
„Aufgrund des beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch FN 118095w vom 25. 1. 2007 wird im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ 862 GB 20014 Grafenwörth die Anmerkung der Änderung des Firmenwortlautes von „Readymix Kies-Union AG" auf „Cemex Austria AG" bewilligt.
Hievon werden verständigt:
1. Cemex Austria AG, Lagerstraße 1-5, 2103 Langenzersdorf,
2. Finanzamt Hollabrunn, Korneuburg, Tulln, 3430 Tulln,
3. Josef Strommer, öffentlicher Notar in Tulln,
4. Marktgemeinde Grafenwörth, 3484 Grafenwörth."
Text
Begründung:
Bücherliche Alleineigentümerin der EZ 862 GB 20014 Grafenwörth ist die Readymix Kies-Union AG. Die Einverleibung des Eigentums erfolgte zu TZ 801/1993, damals für die Kies-Union vereinigte Kieswerke AG. Zu TZ 1361/1997 erfolgte eine Änderung des Firmenwortlauts auf die derzeit einverleibte bücherliche Eigentümerin Readymix Kies-Union AG.
Danach fanden folgende gesellschaftsrechtliche Änderungen statt:
Laut Eintragungsnummer 17 im beglaubigten Firmenbuchauszug vom 25. 1. 2007 wurde am 22. 8. 1997 eine Verschmelzung mit der Zementgesellschaft mbH als übertragende Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen.
Laut Eintragungsnummer 28 wurde am 28. 11. 2000 eine Verschmelzung mit der Replan Realitäten Verkehrs- und VerwaltungsgmbH als übertragende Gesellschaft eingetragen.
Unter Eintragungsnummer 45 erfolgte am 24. 6. 2004 die Eintragung einer Abspaltung zur Neugründung der Novacash Beteiligungs AG (FN 249622t) durch Übertragung von Vermögen gemäß dem Spaltungsplan vom 9. 3. 2004.
Laut Eintragungsnummer 46 erfolgte eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zug der Spaltung (eingetragen am 29. 7. 2004).
Unter Eintragungsnummer 48 (eingetragen am 23. 12. 2004) erfolgte eine weitere Verschmelzung mit der Readymix Südost-Europa Holding GmbH als übertragender Gesellschaft. Unter dieser Eintragungsnummer erfolgte auch die Eintragung der Änderung der Firma auf „Readymix Südost-Europa AG".
Unter Eintragungsnummer 49 (eingetragen am 22. 1. 2005) erfolgte wiederum eine Änderung der Firmenbezeichnung in „Readymix Kies-Union AG", also jene Firma, die dem Namen nach mit der bücherlich einverleibten Eigentümerin der Liegenschaft gleich ist.
Am 5. 8. 2005 wurde zur Eintragungsnummer 52 die Änderung der Firma in „Cemex Austria AG", also die Antragstellerin eingetragen.
Unter Vorlage des beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch FN 118095w vom 25. 1. 2007 begehrt die Antragstellerin, die Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts von „Readymix Kies-Union AG" auf „Cemex Austria AG" gemäß § 20 lit a GBG zu bewilligen.Unter Vorlage des beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch FN 118095w vom 25. 1. 2007 begehrt die Antragstellerin, die Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts von „Readymix Kies-Union AG" auf „Cemex Austria AG" gemäß Paragraph 20, Litera a, GBG zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag ab. Nach dem Firmenbuchauszug sei unter anderem eine Abspaltung zur Neugründung einer Firma samt Übertragung von Vermögen gemäß einem Spaltungsplan vom 9. 3. 2004 erfolgt. Dieser Spaltungsplan sei von der Antragstellerin dem Grundbuchsgericht nicht vorgelegt worden. Es sei daher nicht eindeutig feststellbar, ob das Eigentum der Antragstellerin an der Liegenschaft durch die erfolgte Spaltung berührt wurde. Aufgrund der vorgelegten Urkunde allein könne nicht geprüft werden, welches Vermögen bei der bisherigen Firma verblieben sei und welches Vermögen auf die neu gegründete Firma übertragen worden sei. Ob und welche Vermögenswerte, im besonderen auch Liegenschaften, auf die abgespaltene Firma übertragen worden seien, sei für die Beurteilung des Liegenschaftsvermögens der nunmehrigen Firma erforderlich. Es sei daher nicht ohne weiteres die Feststellung möglich, dass kein Rechtsübergang am Vermögen die gegenständliche Liegenschaft betreffend vorliege. Voraussetzung für die Anmerkung einer Änderung des Firmenwortlauts sei, dass der Antragstellerin das Eigentumsrecht an der Liegenschaft unverändert verblieben sei und eine etwaige Rechtsänderung ausgeschlossen werden könne.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 Abs 1 GBG nur dann in Betracht komme, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe, weil eine Rechtsänderung zwar außerbücherlich eingetreten , bücherlich aber noch nicht durchgeführt worden sei. Der zur Berichtigung erforderlichen Eintragung dürfe nur mehr deklarative Bedeutung zukommen. Eine Berichtigung komme nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtsfolge der außerbücherlichen Rechtsübergänge als Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass eine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG nur dann in Betracht komme, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe, weil eine Rechtsänderung zwar außerbücherlich eingetreten , bücherlich aber noch nicht durchgeführt worden sei. Der zur Berichtigung erforderlichen Eintragung dürfe nur mehr deklarative Bedeutung zukommen. Eine Berichtigung komme nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtsfolge der außerbücherlichen Rechtsübergänge als Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.
Das sei hier zu verneinen, weil die sich aus dem historischen Firmenbuchauszug ergebende Abspaltung zur Neugründung der Novacash Beteiligungs AG durch Übertragung von Vermögen gemäß Spaltungsplan vom 9. 3. 2004 erfolgt, jedoch ohne Vorlage des Spaltungsplan nicht feststellbar sei, ob das Eigentum der Antragstellerin an der Liegenschaft durch die erfolgte Spaltung berührt worden sei. Gemäß § 14 Abs 2 SpaltG gingen mit der firmenbuchrechtlichen Eintragung der Spaltung die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgenommenen Zuordnung auf die neue Gesellschaft über. Die Zuordnung des Vermögens, nämlich die Aufteilung auf die verschiedenen Gesellschaften, ergebe sich aber nur aus dem Spaltungsplan.Das sei hier zu verneinen, weil die sich aus dem historischen Firmenbuchauszug ergebende Abspaltung zur Neugründung der Novacash Beteiligungs AG durch Übertragung von Vermögen gemäß Spaltungsplan vom 9. 3. 2004 erfolgt, jedoch ohne Vorlage des Spaltungsplan nicht feststellbar sei, ob das Eigentum der Antragstellerin an der Liegenschaft durch die erfolgte Spaltung berührt worden sei. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, SpaltG gingen mit der firmenbuchrechtlichen Eintragung der Spaltung die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgenommenen Zuordnung auf die neue Gesellschaft über. Die Zuordnung des Vermögens, nämlich die Aufteilung auf die verschiedenen Gesellschaften, ergebe sich aber nur aus dem Spaltungsplan.
Ein Ansuchen um Eintragung im Grundbuch könne nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich sei, sondern auch in der materiellrechtlichen Frage an der Rechtsbeständigkeit keine Zweifel aufkommen lasse. Diese Zweifel seien jedoch in Hinblick auf das Nichtvorliegen des Spaltungsplans gegeben. Es komme daher eine Berichtigung nach § 136 GBG nicht in Betracht. Die Eigentumsverhältnisse an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ließen sich nicht zweifelsfrei nachvollziehen. Im Hinblick auf § 94 Abs 1 Z 3 GBG habe daher das Erstgericht zu Recht das Gesuch abgewiesen.Ein Ansuchen um Eintragung im Grundbuch könne nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich sei, sondern auch in der materiellrechtlichen Frage an der Rechtsbeständigkeit keine Zweifel aufkommen lasse. Diese Zweifel seien jedoch in Hinblick auf das Nichtvorliegen des Spaltungsplans gegeben. Es komme daher eine Berichtigung nach Paragraph 136, GBG nicht in Betracht. Die Eigentumsverhältnisse an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ließen sich nicht zweifelsfrei nachvollziehen. Im Hinblick auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG habe daher das Erstgericht zu Recht das Gesuch abgewiesen.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage bestehe, welche Urkunden zur grundbücherlichen Eintragung nach Abspaltung zur Neugründung einer Gesellschaft unumgänglich vom Antragsteller vorzulegen seien, um die nach der Spaltung eingetretene Vermögenslage der betreffenden Gesellschaften ausreichend darzustellen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Bewilligung des verfahrenseinleitenden Grundbuchsgesuchs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der gegenständliche Fall Anlass gibt, zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchgerichts im Zusammenhang mit Firmenwortlautänderungen, denen gesellschaftsrechtliche Änderungen und Verfügungen vorangegangen sind, Stellung zu nehmen.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder einer Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändert sich der Name oder die Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Im Grundbuch wird dem durch eine Anmerkung nach § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) Rechnung getragen (RIS-Justiz RS0016618). Dass eine Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität dem Grundbuch durch beweiswirkende Urkunden im Sinn des § 52 GBG nachzuweisen ist, wofür in der Regel die Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch genügt, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0016618 ua). An den Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Änderung des Firmennamens ist das Grundbuchgericht wegen des herrschenden Legalitätsprinzips inhaltlich gebunden (5 Ob 158/03a = SZ 2003/101 = NZ 2004/591 [Hoyer]).Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder einer Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändert sich der Name oder die Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Im Grundbuch wird dem durch eine Anmerkung nach Paragraph 20, Litera a, GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) Rechnung getragen (RIS-Justiz RS0016618). Dass eine Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität dem Grundbuch durch beweiswirkende Urkunden im Sinn des Paragraph 52, GBG nachzuweisen ist, wofür in der Regel die Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch genügt, entspricht ständiger Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0016618 ua). An den Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Änderung des Firmennamens ist das Grundbuchgericht wegen des herrschenden Legalitätsprinzips inhaltlich gebunden (5 Ob 158/03a = SZ 2003/101 = NZ 2004/591 [Hoyer]).
Von einer solchen identitätswahrenden Namensänderung sind hingegen jene Fälle zu unterscheiden, wo aufgrund außerbücherlicher Rechtsänderungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über Antrag eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG zu erfolgen hat. Einer dieser Fälle ist die Abspaltung zur Neugründung gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG (RIS-Justiz RS0079848). Die durch die Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände bewirkt gemäß § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltungsplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltungsplans dar (RIS-Justiz RS0112576). Soll also die Übertragung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ins Eigentum einer Nachfolgegesellschaft gemäß dem Spaltungsplan grundbücherlich im Wege der Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt werden, bedarf es zum Nachweis des außerbücherlichen Rechtsübergangs im Grundbuchsverfahren jedenfalls der Vorlage des Spaltungsplans.Von einer solchen identitätswahrenden Namensänderung sind hingegen jene Fälle zu unterscheiden, wo aufgrund außerbücherlicher Rechtsänderungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über Antrag eine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG zu erfolgen hat. Einer dieser Fälle ist die Abspaltung zur Neugründung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG (RIS-Justiz RS0079848). Die durch die Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände bewirkt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltungsplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltungsplans dar (RIS-Justiz RS0112576). Soll also die Übertragung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ins Eigentum einer Nachfolgegesellschaft gemäß dem Spaltungsplan grundbücherlich im Wege der Berichtigung nach Paragraph 136, GBG durchgeführt werden, bedarf es zum Nachweis des außerbücherlichen Rechtsübergangs im Grundbuchsverfahren jedenfalls der Vorlage des Spaltungsplans.
Mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch wird aber keine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG angestrebt, sondern eine Anmerkung der Namensänderung der Liegenschaftseigentümerin. Mit dem vorgelegten Firmenbuchauszug ist - unter Bindung an die firmenbuchrechtliche Entscheidung - davon auszugehen, dass eine Identität zwischen der Readymix Kies-Union AG und der Cemex Austria AG gegeben ist.Mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch wird aber keine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG angestrebt, sondern eine Anmerkung der Namensänderung der Liegenschaftseigentümerin. Mit dem vorgelegten Firmenbuchauszug ist - unter Bindung an die firmenbuchrechtliche Entscheidung - davon auszugehen, dass eine Identität zwischen der Readymix Kies-Union AG und der Cemex Austria AG gegeben ist.
Damit, dass aus dem vorgelegten historischen Firmenbuchauszug eine Abspaltung zur Neugründung der Novacash Beteiligungs AG durch Übertragung von Vermögenswerten laut Spaltplan vom 9. 3. 2004 ersichtlich ist, haben die Vorinstanzen Bedenken gegen die Rechtsbeständigkeit des Liegenschaftseigentums der Readymix Kies-Union AG und damit der Antragstellerin begründet. Dies allerdings nicht, wie die Revisionsrekurswerberin meint, weil sie das Begehren irrtümlich § 136 GBG unterstellt hätten, sondern weil sie das als Vorfrage für klärungsbedürftig hielten.Damit, dass aus dem vorgelegten historischen Firmenbuchauszug eine Abspaltung zur Neugründung der Novacash Beteiligungs AG durch Übertragung von Vermögenswerten laut Spaltplan vom 9. 3. 2004 ersichtlich ist, haben die Vorinstanzen Bedenken gegen die Rechtsbeständigkeit des Liegenschaftseigentums der Readymix Kies-Union AG und damit der Antragstellerin begründet. Dies allerdings nicht, wie die Revisionsrekurswerberin meint, weil sie das Begehren irrtümlich Paragraph 136, GBG unterstellt hätten, sondern weil sie das als Vorfrage für klärungsbedürftig hielten.
Die Revisionsrekurswerberin gesteht selbst zu, dass durch die Abspaltung zur Neugründung ein Teil des Vermögens der Readymix Kies-Union AG auf die neugegründete Novacash Beteiligungs AG übertragen wurde und nur ein Teil des Vermögens bei der übertragenden Gesellschaft verblieben ist. Damit besteht die rechtliche Möglichkeit, dass im Zug der Abspaltung zur Neugründung das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft ebenfalls auf die Novacash Beteiligungs AG übergangen ist, wozu, wie oben ausgeführt keine grundbücherliche Einverleibung notwendig wäre. Es bleibt damit die Frage zu beantworten, ob die Tatsache, dass ein solcher Vermögensübergang tatsächlich nicht erfolgt ist und das Grundbuch die wirkliche Rechtslage wiedergibt, von der Antragstellerin nachzuweisen gewesen wäre.
Im Ergebnis ist das zu verneinen.
Gemäß § 94 GBG hat das Grundbuchsgericht nach Prüfung des Ansuchens und dessen Beilagen eine grundbücherliche Eintragung nur dann zu bewilligen, wennGemäß Paragraph 94, GBG hat das Grundbuchsgericht nach Prüfung des Ansuchens und dessen Beilagen eine grundbücherliche Eintragung nur dann zu bewilligen, wenn
1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;
2. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand oder gegen die Befugnis der Antragstellerin zum Einschreiten vorhanden ist;
3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und
4. die Urkunden in der entsprechenden Form vorliegen.
Damit ist die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechterzeugenden Tatsachen beschränkt. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des § 94 Abs 1 Z 2 verwertet werden (vgl Hoyer in FS Kralik 215; Feil GBG³ Rz 1a zu § 94 GBG). Dass ein außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden haben könnte und daher die dem Gesuch zugrunde liegende Grundbuchsordnung nicht mehr richtig sein könnte, ist hingegen nicht zu prüfen. Dies auch dann nicht, wenn auf Basis nicht der Gesuchsbegründung dienender Teile vorgelegter Grundbuchsurkunden entsprechende Tatsachen als nicht ausgeschlossen erscheinen.Damit ist die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechterzeugenden Tatsachen beschränkt. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, verwertet werden vergleiche Hoyer in FS Kralik 215; Feil GBG³ Rz 1a zu Paragraph 94, GBG). Dass ein außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden haben könnte und daher die dem Gesuch zugrunde liegende Grundbuchsordnung nicht mehr richtig sein könnte, ist hingegen nicht zu prüfen. Dies auch dann nicht, wenn auf Basis nicht der Gesuchsbegründung dienender Teile vorgelegter Grundbuchsurkunden entsprechende Tatsachen als nicht ausgeschlossen erscheinen.
Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind (ähnlich auch 5 Ob 51/88 = SZ 61/151 = NZ 1988, 335 [Hofmeister]; Spielbüchler in Rummel³ Rz 3 zu § 431 ABGB). Die in diesem Sinn eingeschränkte Kognitionsbefugnis des Grundbuchsgerichtes steht damit der Wahrnehmung von theoretisch möglichen Umständen entgegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes begründen könnten.Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind (ähnlich auch 5 Ob 51/88 = SZ 61/151 = NZ 1988, 335 [Hofmeister]; Spielbüchler in Rummel³ Rz 3 zu Paragraph 431, ABGB). Die in diesem Sinn eingeschränkte Kognitionsbefugnis des Grundbuchsgerichtes steht damit der Wahrnehmung von theoretisch möglichen Umständen entgegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes begründen könnten.
Aus Anlass des Begehrens um Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts ist also nicht zu prüfen, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Liegenschaft im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung ins außerbücherliche Eigentum einer anderen Gesellschaft übertragen wurde.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.
Textnummer
E85486European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00191.07K.1002.000Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013