TE OGH 2007/10/3 13Os98/07x

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Veröffentlicht am 03.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ardijan S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 8. Mai 2007, GZ 11 Hv 155/06g-39, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ardijan S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 8. Mai 2007, GZ 11 Hv 155/06g-39, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. November 2006 in M***** dem am Boden liegenden Norbert K***** dadurch, dass er - feste, hohe Schuhe tragend - mehrmals gegen dessen Kopf und Körper trat, eine schwere Körperverletzung, nämlich ein Schädel-Hirntrauma mit Impressionsfraktur, beiderseitige Orbitafrakturen, ein Brillenhämatom, eine Siebbeinzellenfraktur und eine Bulbusprellung, eine Nasenbeinfraktur, ein Kopfschwartenhämatom, multiple Contusionen und Hautabschürfungen am linken Kniegelenk sowie Prellungen beider Oberschenkel, absichtlich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Subsumtionsrüge die Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des § 84 Abs 1 StGB mit der Begründung anstrebt, der Beschwerdeführer habe die schwere Körperverletzung nicht absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) herbeigeführt, erschöpft sie sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 7) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Indem die Subsumtionsrüge die Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des Paragraph 84, Absatz eins, StGB mit der Begründung anstrebt, der Beschwerdeführer habe die schwere Körperverletzung nicht absichtlich (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) herbeigeführt, erschöpft sie sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 7) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Der Einwand, die Schlussfolgerung aus der Vorgehensweise des Beschwerdeführers auf dessen Absicht bezüglich der schweren Verletzungsfolgen sei unzulässig (der Sache nach Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu. Vielmehr ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Fallbezogen ist insoweit demnach die - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende - beweiswürdigende Bezugnahme auf das mehrmalige Treten mit schwerem Schuhwerk gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers und dessen hilfloses Zurücklassen nach der Tat (US 11 f) aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die - zwar nicht ausdrücklich erhobene aber inhaltlich ausgeführte (s auch § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) - Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Der Einwand, die Schlussfolgerung aus der Vorgehensweise des Beschwerdeführers auf dessen Absicht bezüglich der schweren Verletzungsfolgen sei unzulässig (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), trifft nicht zu. Vielmehr ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Fallbezogen ist insoweit demnach die - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende - beweiswürdigende Bezugnahme auf das mehrmalige Treten mit schwerem Schuhwerk gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers und dessen hilfloses Zurücklassen nach der Tat (US 11 f) aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die - zwar nicht ausdrücklich erhobene aber inhaltlich ausgeführte (s auch Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) - Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85776 13Os98.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00098.07X.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20071003_OGH0002_0130OS00098_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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