Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michaela S***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Mai 2007, GZ 111 Hv 36/07p-55, sowie deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michaela S***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Mai 2007, GZ 111 Hv 36/07p-55, sowie deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (I) sowie zweier Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 erster Fall StGB (römisch eins) sowie zweier Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (römisch II) schuldig erkannt.
Danach hat sie, soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, in Wien
(I) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, nämlich(römisch eins) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, nämlich
(1) am 4. September 2006 Gewahrsamsträgern einer B***** eine Flasche Wodka, Feinkost und Getränke im Gesamtwert von 12,74 Euro sowie
(2) am 1. Februar 2007 Gewahrsamsträgern der D***** GmbH Kleidungsstücke und Schmuck im Gesamtwert von 16,96 Euro, indem sie jeweils die Waren verbarg und das Geschäftslokal zu verlassen trachtete, hieran aber von Angestellten gehindert wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge - im Übrigen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - Feststellungen darüber vermisst, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin deren Wohnungskosten getragen habe, ihr die wöchentlich erhaltenen 54 Euro Bargeld (US 5) also für Nahrung, Kleidung und „sonstige persönliche Bedürfnisse" zur Verfügung gestanden seien (der Sache nach wohl Z 10), lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll.Soweit die Mängelrüge - im Übrigen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - Feststellungen darüber vermisst, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin deren Wohnungskosten getragen habe, ihr die wöchentlich erhaltenen 54 Euro Bargeld (US 5) also für Nahrung, Kleidung und „sonstige persönliche Bedürfnisse" zur Verfügung gestanden seien (der Sache nach wohl Ziffer 10,), lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Beurteilung der mit diesem Vorbringen allenfalls angesprochenen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 StGB) nicht auf das Verhältnis, in dem die angestrebten kriminellen Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters stehen, abzustellen ist (Rainer SbgK § 70 Rz 25).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Beurteilung der mit diesem Vorbringen allenfalls angesprochenen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, StGB) nicht auf das Verhältnis, in dem die angestrebten kriminellen Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters stehen, abzustellen ist (Rainer SbgK Paragraph 70, Rz 25).
Indem die Beschwerde bezüglich der Qualifikationsnorm des § 130 erster Fall StGB die - aktenkonforme (ON 43) - beweiswürdigende Bezugnahme auf zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen (US 6) als nicht dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend rügt, greift sie ein Element der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 84/07p). Das Erstgericht stützt die diesbezüglichen Feststellungen nämlich - logisch und empirisch einwandfrei sowie in Übereinstimmung mit der Aktenlage (S 291, 73; ON 43; S 179) - auf das Geständnis der Beschwerdeführerin und (damit korrespondierend) deren einschlägig getrübtes Vorleben sowie deren finanzielle und persönliche Situation (US 6). Sohin trifft auch der Einwand, die Tatrichter hätten das Geständnis nicht kritisch hinterfragt, nicht zu.Indem die Beschwerde bezüglich der Qualifikationsnorm des Paragraph 130, erster Fall StGB die - aktenkonforme (ON 43) - beweiswürdigende Bezugnahme auf zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen (US 6) als nicht dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend rügt, greift sie ein Element der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 13 Os 84/07p). Das Erstgericht stützt die diesbezüglichen Feststellungen nämlich - logisch und empirisch einwandfrei sowie in Übereinstimmung mit der Aktenlage (S 291, 73; ON 43; S 179) - auf das Geständnis der Beschwerdeführerin und (damit korrespondierend) deren einschlägig getrübtes Vorleben sowie deren finanzielle und persönliche Situation (US 6). Sohin trifft auch der Einwand, die Tatrichter hätten das Geständnis nicht kritisch hinterfragt, nicht zu.
Soweit die Rüge (über die bisher behandelten Beschwerdepunkte hinaus) erklärt, die angefochtene Entscheidung zur Gänze zu bekämpfen (ON 57), war auf sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 letzter Satz StPO).Soweit die Rüge (über die bisher behandelten Beschwerdepunkte hinaus) erklärt, die angefochtene Entscheidung zur Gänze zu bekämpfen (ON 57), war auf sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E85774 13Os92.07iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00092.07I.1003.000Dokumentnummer
JJT_20071003_OGH0002_0130OS00092_07I0000_000