Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helmut D*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlich 178,94 EUR, infolge Fristsetzungsantrags der verpflichteten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zuge des vom Betreibenden wider die verpflichtete Partei geführten Exekutionsverfahrens fasste das Erstgericht am 27. Juni 2006 einen Beschluss (ON 10), gegen den die verpflichtete Partei am 25. April 2007 Rekurs erhob, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Am 14. Mai 2007 erhob die verpflichtete Partei einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG, weil über ihren Aufschiebungsantrag nicht entschieden worden sei.Am 14. Mai 2007 erhob die verpflichtete Partei einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG, weil über ihren Aufschiebungsantrag nicht entschieden worden sei.
Mit der Begründung, das Rekursgericht habe weder über den von der verpflichteten Partei erhobenen Rekurs noch über ihren nachfolgend erhobenen Fristsetzungsantrag bislang entschieden, was eine sowohl objektiv als auch subjektiv nach der Aktenlage nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung bilde, erhebt die verpflichtete Partei neuerlich einen Fristsetzungsantrag, mit dem sie die Setzung einer achttägigen Frist für das Rekursgericht anstrebt, innerhalb derer sowohl über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss ON 10 als auch über den infolge Säumnis des Erstgerichts erhobenen Fristsetzungsantrag entschieden werden möge.
Der gegenständliche Exekutionsakt wurde dem für die Entscheidung über den gegen den erstgerichtlichen Beschluss ON 10 gerichteten Rekurs zuständigen Rekursgericht, das auch für den mangels Entscheidung über den mit dem Rekurs gegen den Beschluss ON 10 verbundenen Aufschiebungsantrag erhobenen Fristsetzungsantrag der verpflichteten Partei zuständig wäre, bislang nicht vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Dass über einen Antrag nach § 91 Abs 1 GOG ein übergeordneter Gerichtshof einem Gericht für die Vornahme einer Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen hat, erfordert in allen Fällen Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung. Solange ein Fristsetzungsantrag vom betroffenen Gericht dem übergeordneten Gericht bzw ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt worden ist, kann es mit dessen Erledigung nicht säumig sein (3 Fs 1/91; 3 Fsc 1/04h; RIS-Justiz RS0059278).Dass über einen Antrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG ein übergeordneter Gerichtshof einem Gericht für die Vornahme einer Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen hat, erfordert in allen Fällen Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung. Solange ein Fristsetzungsantrag vom betroffenen Gericht dem übergeordneten Gericht bzw ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt worden ist, kann es mit dessen Erledigung nicht säumig sein (3 Fs 1/91; 3 Fsc 1/04h; RIS-Justiz RS0059278).
Da dem Rekursgericht weder der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss ON 10 noch der Fristsetzungsantrag der verpflichteten Partei mangels Entscheidung des Erstgerichts über den mit dem Rekurs verbundenen Aufschiebungsantrag vorgelegt worden ist, es daher mit deren Erledigung noch nicht säumig sein kann, ist der Fristsetzungsantrag der verpflichteten Partei zurückzuweisen.
Anmerkung
E85447 3Nc21.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030NC00021.07D.1003.000Dokumentnummer
JJT_20071003_OGH0002_0030NC00021_07D0000_000