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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
BAO §201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der IT in W, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier und Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 21. November 2006, Zl. ABK - 431/06, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien eine Gaststätte. In ihrer Eingabe vom 16. Februar 1998 ersuchte sie, die Getränkesteuer ab 1995 mit Null festzusetzen, und in einer weiteren Eingabe vom 28. Oktober 1999 die Rückzahlung der seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer, sollte diese vom EuGH als "EU-widrig" erklärt werden.
Auf Grund von Getränkesteuer-Revisionen (Nachschauen) in den Jahren 1995, 1997, 1998 und 2000 und einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2001 sprach der Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde erster Instanz mit seinem Bescheid vom 7. Dezember 2001 wie folgt ab:
"I. Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 149 Abs. 2 ... WAO ... in der in Verbindung mit §§ 1, 3 und 4 der Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 - GStV ... für alkoholfreie Getränke und Speiseeis
für 1995 eine Getränkesteuer im Betrage von 24.819,00 ATS (... entspricht: 1.803,66 Euro)
für 1996 eine Getränkesteuer im Betrage von 25.651,00 ATS (... entspricht: 1.864,13 Euro)
für 1997 eine Getränkesteuer im Betrage von 25.486,00 ATS (... entspricht: 1.852,13 Euro)
für 1998 eine Getränkesteuer im Betrage von 25.878,00 ATS (... entspricht: 1.880,62 Euro)
für 1999 eine Getränkesteuer im Betrage von 25.542,00 ATS (... entspricht: 1.856,20 Euro)
und für 2000 eine Getränkesteuer im Betrage von 20.273,00 ATS
(... entspricht: 1.473,29 Euro)
vorgeschrieben.
II.) Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 1999 auf Rückzahlung der Getränkesteuer wird gemäß § 185 Abs. 1 und 3 erster Satz WAO abgewiesen.
III.) Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 185 Abs. 3 zweiter Satz WAO für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer betreffend den Zeitraum 1995 -2000 ein Betrag von 171.786,00 ATS (... entspricht: 12.484,17 Euro) zur Zahlung vorgeschrieben."
Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer für Speiseeis und alkoholfreie Getränke stehe auf Grund des ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnisses der Revision fest. Soweit eine Abgabenfestsetzung gemäß Punkt I. erfolgt sei, könne ein Guthaben nicht bestehen und komme schon deshalb eine Rückzahlung der Getränkesteuer nicht in Betracht. Anlässlich der amtlichen Erhebungen am 25. April 1997 und 31. Oktober 1997 sei festgestellt und in einer Niederschrift bestätigt worden, dass die jeweiligen Verkaufspreise Inklusivpreise einschließlich Getränkesteuer gewesen seien. Da somit vom Konsumenten für das (alkoholische) Getränk ein Preis verlangt worden sei, der neben dem Entgelt die Getränkesteuer beinhaltet habe, stehe fest, dass die Getränkesteuer wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen worden sei. Der Rückerstattungsantrag sei daher abzuweisen gewesen. Zu Punkt III. führte die Behörde begründend aus, soweit eine überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden sei, habe die Abgabenbehörde diese gemäß § 185 Abs. 3 zweiter Satz WAO mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben. Auf Grund der behördlichen Ermittlungen seien die Getränkepreise Inklusivpreise einschließlich Getränkesteuer. Die überwälzte Abgabe bezüglich alkoholischer Getränke sei in dem im Spruch genannten Ausmaß nicht entrichtet worden und daher gesondert vorzuschreiben gewesen.
In ihrer - von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verfassten - Eingabe vom 17. Dezember 2001, betreffend "Anfrage vom 7.12.2001", teilte die Beschwerdeführerin "bezugnehmend" auf die "Anfrage" mit, dass die Verkaufspreise zwar Inklusivpreise seien, was aber lediglich bedeute, dass der Kunde wisse, was er zu bezahlen habe, die darin enthaltene Getränkesteuer werde jedoch nicht auf den Kunden überwälzt, da sie in der Kalkulation keine Deckung finde.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 berichtigte die Abgabenbehörde erster Instanz Spruchpunkt III. ihres Bescheides vom 7. Dezember 2001 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 185 Abs. 3 zweiter Satz WAO für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer betreffend den Zeitraum 1995 bis 1999 ein Betrag von EUR 5.207,95 zur Zahlung vorgeschrieben werde.
Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2003 Berufung gegen den Bescheid vom 12. Juni 2003 erhoben hatte, wies die Abgabenbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 17. Februar 2005 in Spruchpunkt I. als Berufungsvorentscheidung die Berufung vom 12. Juni 2003 als unbegründet ab und in einem weiteren Spruchpunkt die Berufung der Beschwerdeführerin vom 4. November 2004 gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2001 als verspätet zurück.
In ihrer Eingabe vom 4. November 2004 beantragte die Beschwerdeführerin, den Akt der nächsten Instanz zur Entscheidung vorzulegen, weil sie auf ihre Berufung vom 17. Dezember 2001 gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2001 bis heute keine Erledigung erhalten habe. In einer weiteren Eingabe vom 10. Dezember 2004 beantragte sie, ihrem Antrag vom 4. November d.J. Folge zu geben und die Berufung vom 17. Dezember 2001 der nächsten Instanz zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls bescheidmäßig über den Vorlageantrag vom 4. November 2004 abzusprechen.
In zwei Eingaben vom 21. März 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Berufung gegen den Bescheid vom 12. Juni 2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, und erhob Berufung gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2001.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. April 2006 hob die Abgabenbehörde erster Instanz Spruchpunkt II. des Bescheides vom 17. Feber 2005, mit dem die Berufung gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2001 als verspätet zurückgewiesen worden war, auf, weil - so die wesentliche Begründung - eine neuerliche Begutachtung des Aktes ergeben habe, dass das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 17. Dezember 2001 nicht lediglich als Mitteilung, sondern tatsächlich als Berufung gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2001 zu werten gewesen sei.
Nachdem nun die Abgabenbehörde erster Instanz mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2006 über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2001 abgesprochen hatte und die Beschwerdeführerin beantragt hatte, ihre Berufung gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2001 wie folgt ab:
"Gemäß § 224 Abs. 2 ... WAO ... wird Spruchpunkt III. des Bescheides vom 7. Dezember 2001 über die Vorschreibung für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer sowie der Berichtigungsbescheid vom 12. Juni 2003 behoben und der Bescheid vom 7. Dezember 2001 dahin abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat:
'I. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 149 Abs. 2 ...WAO ... in Verbindung mit §§ 1, 3 und 4 der Wiener Getränkesteuer-Verordnung 1992 - GStV ... für die Jahre 1995 bis 2000 folgende Getränkesteuer vorgeschrieben:
Jahr
Bemessungsgrundlage alkoholische Getränke (Steuersatz 10 %)
Bemessungsgrundlage alkoholfreie Getränke (Steuersatz 5 %)
Bemessungsgrundlage Speiseeis
(Steuersatz 10 %)
Steuer-
betrag
1995
73.114,68
29.820,57
3.126,39
9.115,14
1996
67.732,53
31.343,79
2.969,41
8.637,38
1997
71.786,23
30.842,35
3.100,22
9.030,76
1998
64.510,22
31.877,21
2.867,67
8.331,65
1999
58.226,93
31.827,79
2.648,20
7.678,90
2000
10.931,45
27.502,31
981,81
2.566,44
Alle Beträge in Euro.
Summe
45.360,27
Die Abgabe war bereits fällig.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 1999 auf Rückzahlung der Getränkesteuer wird gemäß § 185 Abs. 1 der ...WAO ... zurückgewiesen.'
Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe aus den Urteilen des EuGH vom 9. März 2000, C-437/97 - Evangelischer Krankenhausverein Wien und Wein & Co. Handels GmbH, sowie vom 10. März 2005, C-491/03 - Hermann, und aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, Zl. 2005/16/0217, und Darstellung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme über den Betrieb der Beschwerdeführerin aus, die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer stehe auf Grund der ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnisse der Revisionen fest. Im Übrigen seien die der Besteuerung zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlagen getrennt nach Sparte und Steuerzeitraum im Spruch ausgewiesen worden, womit auch dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit und ausreichenden Konkretisierung des Leistungsgebotes Rechnung getragen worden sei, weshalb von einer nochmaligen Wiedergabe derselben in der Begründung habe Abstand genommen werden können. Die Spruchabänderung habe auch der Einbeziehung der Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge betreffend die Getränkesteuer für alkoholische Getränke, welche der Beschwerdeführerin in der Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2006 vorgehalten und von dieser ziffernmäßig nicht bestritten worden seien, gedient, da diese Beträge im Spruch des Bescheides vom 7. Dezember 2001 nicht enthalten gewesen seien.
Nach weiterer Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 154 ff WAO führte die belangte Behörde aus, eine Verjährung sei nicht eingetreten. Daran vermöge auch der Umstand, dass im Bescheid vom 7. Dezember 2001 lediglich die Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke festgesetzt worden sei, nichts zu ändern. Nachdem die Getränkesteuer, wie oben ausgeführt, zur Gänze festzusetzen gewesen sei, habe die noch nicht entrichtete Abgabe für alkoholische Getränke auch nicht nach § 185 Abs. 3 WAO gesondert vorgeschrieben werden müssen, weshalb Spruchpunkt III. des Bescheides vom 7. Dezember 2001 zu entfallen gehabt habe und daher auch der Bescheid vom 12. Juni 2003 zu beheben gewesen sei.
Beim Rückzahlungsantrag vom 28. Oktober 1999 habe es sich um einen unter einer Bedingung gestellten Antrag gehandelt. Ein bedingter Rückzahlungsantrag stelle kein zulässiges Begehren dar und sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 14. März 2007, B 60/07, abgetretene Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrem Recht verletzt erachtet, dass ihr verjährte Abgaben nicht mehr zur Zahlung vorgeschrieben werden dürften und auf bestimmte Abgaben gewidmete Zahlungen nicht auf nicht vorgeschriebene und zwischenzeitig verjährte Abgaben angerechnet werden dürften. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 sei ihr lediglich die Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis vorgeschrieben worden, jene für alkoholische Getränke für den Zeitraum 1995 bis 1999 sei darin nicht vorgeschrieben worden. Die Getränkesteuer-Revision im Oktober 2000 habe sich als eine Unterbrechungshandlung für die Getränkesteuer für den Zeitraum 1995 bis 1999 dargestellt. Die Verjährungsfrist nach § 155 lit. a WAO habe daher mit 31. Dezember 2001 neu zu laufen begonnen. Das Recht, die Getränkesteuer für den Zeitraum 1995 bis 1999 mit Bescheid festzusetzen, sei daher mit 31. Dezember 2005 erloschen. Innerhalb dieses Verjährungszeitraumes habe die Abgabenbehörde die Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis für den Zeitraum 1995 bis 1999 mit Bescheid festgesetzt, nicht jedoch die Getränkesteuer für alkoholische Getränke. Die nachfolgende Getränkesteuer-Revision vom 2. Oktober 2001 habe lediglich das Jahr 2000 betroffen und sei daher nicht mehr geeignet gewesen, eine weitere Unterbrechung im Sinn des § 156 Abs. 1 WAO für den Zeitraum 1995 bis 1999 herbeizuführen. Erstmalig durch die Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2006 sei auch die Getränkesteuer für alkoholische Getränke für den Zeitraum 1995 bis 2000 vorgeschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Getränkesteuer für alkoholische Getränke für die Jahre 1995 bis 1999 bereits verjährt gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 1995 bis 1999 insgesamt S 517.169,-- an Getränkesteuer geleistet, der der für diesen Zeitraum ermittelten Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis entspreche. Gemäß § 161 Abs. 3 WAO sei die Widmung einer Abgabe durch den Abgabenschuldner zwingend von der Behörde zu beachten. Die Behörde habe entgegen der Widmung der Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen nachträglich auf strittige, nicht bescheidmäßig vorgeschriebene und verjährte Abgaben - die Getränkesteuer für alkoholische Getränke für den Zeitraum 1995 bis 1999 - umgewidmet.
Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob das Recht, Getränkesteuer für den Zeitraum 1995 bis 1999 auch für die Veräußerung alkoholischer Getränke festzusetzen, verjährt ist.
Gemäß § 156 Abs. 1 WAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 51) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, durch jede Selbstbemessung sowie durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs. 1) unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht gemäß § 154a Abs. 1 WAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 18. September 2007, Zlen. 2007/16/0078, 0079 (mwN), vor dem Hintergrund der insofern mit der Wiener Abgabenordnung vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung ausführte, hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entsteht (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 95/16/0321, betreffend die Getränkeabgabe nach dem Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993, die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2000, Zl. 2000/16/0138, und vom 19. Juni 2000, Zl. 99/16/0467, betreffend die Getränkesteuer nach dem Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz, und vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0183 betreffend die Getränkeabgabe nach dem (Steiermärkischen) Getränke- und Speiseabgabegesetz 1993).
Die Abgabenbehörde erster Instanz schrieb in Spruchpunkt III. ihres Bescheides vom 7. Dezember 2001 der Beschwerdeführerin ausdrücklich betreffend den Zeitraum 1995 bis 2000 (sohin für die Jahre 1995 bis einschließlich 2000) einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zur Zahlung vor, worin unter Bedachtnahme auf die Begründung zu diesem Spruchpunkt eine ohne Zweifel nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches auf Getränkesteuer unter Einbeziehung der Veräußerung von alkoholischen Getränken lag und weshalb die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2001 neu zu laufen begann.
Ausgehend von der Festsetzung der Getränkesteuer im Bescheid vom 7. Dezember 2001 unter Einbeziehung der Veräußerung alkoholischer Getränke ist dem weiteren Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe Zahlungen der Beschwerdeführerin zu Unrecht auf nicht bescheidmäßig vorgeschriebene und verjährte Abgaben angerechnet, die Grundlage entzogen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160049.X00Im RIS seit
18.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008