Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Èedo B*****, Fotograf, *****, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Peter Ziviæ, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. August 2007, GZ 7 Rs 79/07b-60, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Versicherter, bei dem Krankenstände von sechs Wochen pro Jahr zu erwarten seien, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, entspricht der
ständigen oberstgerichtlichen Judikatur (10 ObS 79/93 = SVSlg 40.563;
10 ObS 175/98b = SSV-NF 12/79; RIS-Justiz RS0084429 [T6] und [T12]).
Demnach ist für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und
darüber im Jahr zu erwarten sind (10 ObS 184/92 = SSV-NF 6/82; 10 ObS
159/93 = SSV-NF 7/76; RIS-Justiz RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]).
Dass daran - entsprechend den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes - ungeachtet eines langsam weiter gesunkenen Wertes der durchschnittlichen Krankenstandstage der Arbeitnehmer pro Jahr festgehalten werden kann, ist keineswegs unvertretbar, ging doch auch der Oberste Gerichtshof vor nicht allzu langer Zeit (10 ObS 52/06d = ARD 5710/9/2006) von diesen „sieben Wochen und darüber" aus. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Dass daran - entsprechend den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes - ungeachtet eines langsam weiter gesunkenen Wertes der durchschnittlichen Krankenstandstage der Arbeitnehmer pro Jahr festgehalten werden kann, ist keineswegs unvertretbar, ging doch auch der Oberste Gerichtshof vor nicht allzu langer Zeit (10 ObS 52/06d = ARD 5710/9/2006) von diesen „sieben Wochen und darüber" aus. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E85651 10ObS126.07pSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/8 S 17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) = ARD 5853/5/2008 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00126.07P.1009.000Dokumentnummer
JJT_20071009_OGH0002_010OBS00126_07P0000_000