Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Dr. Alfons A*****, 2. Mag. Gernot S*****, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien Franz T*****, vertreten durch Dr. Andreas W. Mayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.328,49 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2007, GZ 16 R 133/07g-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Sicherung eines eines Anspruches auf Zahlung von EUR 30.328,49 (Honorar: EUR 18.593; Aufwandersatz: EUR 11.735,49) beantragen die klagenden Rechtsanwälte die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 Abs 3 Z 5 EO.Zur Sicherung eines eines Anspruches auf Zahlung von EUR 30.328,49 (Honorar: EUR 18.593; Aufwandersatz: EUR 11.735,49) beantragen die klagenden Rechtsanwälte die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 5, EO.
Das Rekursgericht hat diesen Antrag abgewiesen, weil die Gefährdung des Anspruchs (§ 379 Abs 2 Z 1 EO) nicht bescheinigt sei. Das Vorbringen der Kläger zum bevorstehenden Verkauf der Liegenschaften erschöpfe sich in den aus der Vollmachtskündigung des Beklagten abgeleiteten Mutmaßungen. Daher habe das Erstgericht auch nur als bescheinigt angesehen, der Beklagte werde die Liegenschaften über ihren Verkehrswert hinaus belasten oder veräußern. Darin sei aber - ohne Anhaltspunkte für ein konkretes gefährdendes Verhalten des Beklagten - lediglich eine abstrakte Gefährdung zu erblicken, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen könne. Ob ein Anspruch gefährdet ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall als bescheinigt angenommenen Umstände beurteilt werden (RIS-Justiz RS0005118). Diese Frage hat daher in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd §§ 402 Abs 4, 78 EO, 528 Abs 1 ZPO (3 Ob 67/04f; 9 ObA 122/05i; 4 Ob 76/06i). Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor:Das Rekursgericht hat diesen Antrag abgewiesen, weil die Gefährdung des Anspruchs (Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO) nicht bescheinigt sei. Das Vorbringen der Kläger zum bevorstehenden Verkauf der Liegenschaften erschöpfe sich in den aus der Vollmachtskündigung des Beklagten abgeleiteten Mutmaßungen. Daher habe das Erstgericht auch nur als bescheinigt angesehen, der Beklagte werde die Liegenschaften über ihren Verkehrswert hinaus belasten oder veräußern. Darin sei aber - ohne Anhaltspunkte für ein konkretes gefährdendes Verhalten des Beklagten - lediglich eine abstrakte Gefährdung zu erblicken, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen könne. Ob ein Anspruch gefährdet ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall als bescheinigt angenommenen Umstände beurteilt werden (RIS-Justiz RS0005118). Diese Frage hat daher in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO, 528 Absatz eins, ZPO (3 Ob 67/04f; 9 ObA 122/05i; 4 Ob 76/06i). Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
Zu den Voraussetzungen der sogenannten „subjektiven" Gefährdung nach § 379 Abs 2 Z 1 EO besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Nachweise etwa bei E. Kodek in Angst § 379 EO Rz 7 ff und Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner § 379 EO Rz 11 ff). Von dieser ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Auch nach den im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen liegt eine subjektive Gefährdung - wie die Rekurswerber selbst festhalten - (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind. Die Rechtsmittelwerber gestehen ausdrücklich zu, dass das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von den erstgerichtlichen „Feststellungen" ausgeht. Wenn es diese dahin beurteilt hat, dass die genannten Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien, weshalb es an einer konkreten Gefährdung (vgl dazu: Sailer aaO Rz 10) fehle, ist dies nicht zu beanstanden; wie bereits ausgeführt hängt nämlich - ebenso wie bei der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO (RIS-Justiz RS0005118 [T10] = 3 Ob 67/04f mwN) - auch nach der hier anzuwendenden Bestimmung die Beurteilung der Gefährdung von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist daher, solange es nicht unvertretbare Entscheidungen zu korrigieren gilt, nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs für alle besondere Sachverhaltskonstellationen Entscheidungen in der Sache zu treffen.Zu den Voraussetzungen der sogenannten „subjektiven" Gefährdung nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Nachweise etwa bei E. Kodek in Angst Paragraph 379, EO Rz 7 ff und Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner Paragraph 379, EO Rz 11 ff). Von dieser ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Auch nach den im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen liegt eine subjektive Gefährdung - wie die Rekurswerber selbst festhalten - (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind. Die Rechtsmittelwerber gestehen ausdrücklich zu, dass das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von den erstgerichtlichen „Feststellungen" ausgeht. Wenn es diese dahin beurteilt hat, dass die genannten Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien, weshalb es an einer konkreten Gefährdung vergleiche dazu: Sailer aaO Rz 10) fehle, ist dies nicht zu beanstanden; wie bereits ausgeführt hängt nämlich - ebenso wie bei der Anspruchsgefährdung iSd Paragraph 381, EO (RIS-Justiz RS0005118 [T10] = 3 Ob 67/04f mwN) - auch nach der hier anzuwendenden Bestimmung die Beurteilung der Gefährdung von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist daher, solange es nicht unvertretbare Entscheidungen zu korrigieren gilt, nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs für alle besondere Sachverhaltskonstellationen Entscheidungen in der Sache zu treffen.
Darin, dass die zweite Instanz die Voraussetzungen nach § 379 Abs 2 Z 1 EO als im vorliegenden Antrag nicht hinreichend behauptet ansah, liegt keine derartige, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Darin, dass die zweite Instanz die Voraussetzungen nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO als im vorliegenden Antrag nicht hinreichend behauptet ansah, liegt keine derartige, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E85582 10Ob84.07mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00084.07M.1009.000Dokumentnummer
JJT_20071009_OGH0002_0100OB00084_07M0000_000