TE OGH 2007/10/11 8ObS23/07a

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Otto K*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle *****, wegen 12.171,64 EUR netto Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2007, GZ 7 Rs 58/07i-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, die Entscheidung des Gerichtes bindend zugrunde zu legen ist. Lediglich die Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch auch gesichert ist, entscheidet die Beklagte. Sie ist somit in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen frei (RIS-Justiz RS0064724; 8 ObS 4/04b). Um die der Beklagten obliegende Prüfung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen geht es hier jedoch nicht:

Vielmehr wurde in einem rechtskräftigen Urteil, das zwischen der früheren Arbeitgeberin des Klägers und dem Kläger erging, das Bestehen der arbeitsrechtlichen Forderung des Klägers festgestellt, die weitere Feststellung getroffen, dass die von der Arbeitgeberin eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht besteht und demgemäß das Klagebegehren des Klägers abgewiesen. Dass die Arbeitgeberin des Klägers trotz ihrer amtswegigen Löschung im Firmenbuch im Hinblick auf die von ihr im Verfahren eingewendete Gegenforderung nicht vollbeendet war und daher Parteifähigkeit hatte, wurde in der Entscheidung 9 ObA 412/97x ausdrücklich ausgesprochen. Mit ihren Ausführungen dazu, dass die Beklagte nicht zur selbstständigen Prüfung von Gegenforderungen des Arbeitgebers berechtigt sei, wenn eine wirksam vorgenommene einseitige Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers nicht (mehr) vorliege, setzt sich die Revision darüber hinweg, dass das Zurechtbestehen der Gegenforderung rechtskräftig gerichtlich festgestellt und daher das Klagebegehren des Klägers rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung bindet infolge ihrer Rechtskraftwirkung (RIS-Justiz RS0041281). Es steht somit fest, dass der von der früheren Arbeitgeberin des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren erhobene Schuldtilgungseinwand berechtigt war. Ob das in diesem Verfahren ergangene Urteil materiellrechtlich richtig war, kann keiner neuen Überprüfung unterzogen werden. § 7 Abs 1 Satz 1 IESG gilt auch für abweisende gerichtliche Entscheidungen, sofern sich aus diesen das Nichtvorliegen eines gesicherten Anspruches ergibt (RIS-Justiz RS0077588).Vielmehr wurde in einem rechtskräftigen Urteil, das zwischen der früheren Arbeitgeberin des Klägers und dem Kläger erging, das Bestehen der arbeitsrechtlichen Forderung des Klägers festgestellt, die weitere Feststellung getroffen, dass die von der Arbeitgeberin eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht besteht und demgemäß das Klagebegehren des Klägers abgewiesen. Dass die Arbeitgeberin des Klägers trotz ihrer amtswegigen Löschung im Firmenbuch im Hinblick auf die von ihr im Verfahren eingewendete Gegenforderung nicht vollbeendet war und daher Parteifähigkeit hatte, wurde in der Entscheidung 9 ObA 412/97x ausdrücklich ausgesprochen. Mit ihren Ausführungen dazu, dass die Beklagte nicht zur selbstständigen Prüfung von Gegenforderungen des Arbeitgebers berechtigt sei, wenn eine wirksam vorgenommene einseitige Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers nicht (mehr) vorliege, setzt sich die Revision darüber hinweg, dass das Zurechtbestehen der Gegenforderung rechtskräftig gerichtlich festgestellt und daher das Klagebegehren des Klägers rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung bindet infolge ihrer Rechtskraftwirkung (RIS-Justiz RS0041281). Es steht somit fest, dass der von der früheren Arbeitgeberin des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren erhobene Schuldtilgungseinwand berechtigt war. Ob das in diesem Verfahren ergangene Urteil materiellrechtlich richtig war, kann keiner neuen Überprüfung unterzogen werden. Paragraph 7, Absatz eins, Satz 1 IESG gilt auch für abweisende gerichtliche Entscheidungen, sofern sich aus diesen das Nichtvorliegen eines gesicherten Anspruches ergibt (RIS-Justiz RS0077588).

Anmerkung

E855078ObS23.07a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inSSV-NF 21/70XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBS00023.07A.1011.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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