TE OGH 2007/10/11 8ObA59/07w

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karoline R*****, vertreten durch Mag. Gregor Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2007, GZ 7 Ra 22/07t-16 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es geht ausschließlich um die Auslegung einer zwischen den Streitteilen geschlossenen Zusatzvereinbarung (Altersteilzeitvereinbarung) zum Dienstvertrag, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst wird. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass keine Beendigung „jedenfalls zum 30. 6. 2006" (Bestehen eines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) vereinbart wurde. Vielmehr erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension gemäß § 253 ASVG erst zum Stichtag 1. 3. 2009. Dass die Klägerin von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension - die voraussetze, dass sie drei Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten entrichte - Gebrauch gemacht habe, stehe nicht fest. Diese auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Vertragsauslegung, die auch mit dem Wortlaut der Vereinbarung nicht in Widerspruch steht, ist vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358): Das Berufungsgericht berücksichtigte ohnedies, dass in Gesprächen zwischen der Klägerin und der Angehörigen des Betriebsrates der 30. 6. 2006 als Endtermin genannt wurde, wertete die diesbezüglichen Gespräche aber unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dahin, dass eine Willenserklärung der Klägerin auf einvernehmliche Beendigung zum 30. 6. 2006 nicht vorliege. Eine entsprechende konkrete (mündliche) Willensübereinstimmung der Parteien des Arbeitsvertrages lässt sich auch den Feststellungen des Erstgerichtes nicht entnehmen.Es geht ausschließlich um die Auslegung einer zwischen den Streitteilen geschlossenen Zusatzvereinbarung (Altersteilzeitvereinbarung) zum Dienstvertrag, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst wird. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass keine Beendigung „jedenfalls zum 30. 6. 2006" (Bestehen eines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) vereinbart wurde. Vielmehr erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension gemäß Paragraph 253, ASVG erst zum Stichtag 1. 3. 2009. Dass die Klägerin von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension - die voraussetze, dass sie drei Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten entrichte - Gebrauch gemacht habe, stehe nicht fest. Diese auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Vertragsauslegung, die auch mit dem Wortlaut der Vereinbarung nicht in Widerspruch steht, ist vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358): Das Berufungsgericht berücksichtigte ohnedies, dass in Gesprächen zwischen der Klägerin und der Angehörigen des Betriebsrates der 30. 6. 2006 als Endtermin genannt wurde, wertete die diesbezüglichen Gespräche aber unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dahin, dass eine Willenserklärung der Klägerin auf einvernehmliche Beendigung zum 30. 6. 2006 nicht vorliege. Eine entsprechende konkrete (mündliche) Willensübereinstimmung der Parteien des Arbeitsvertrages lässt sich auch den Feststellungen des Erstgerichtes nicht entnehmen.

Anmerkung

E85506 8ObA59.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00059.07W.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_008OBA00059_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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