Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert M***** wegen Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2. April 2007, GZ 18 Hv 10/07i-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert M***** wegen Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2. April 2007, GZ 18 Hv 10/07i-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert M***** (zu I.) der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 StGB, (zu II.) der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und (zu III.) des Vergehens nach § 50 Abs 1 (richtig:) Z 2 und 3 WaffG schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Kühnsdorf, St. Lorenzen und anderen Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, „nachangeführte Personen, mögen sie auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, zur Prostitution in Österreich im Bordell 'B*****' in *****, sohin in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsbürgerschaft sie besaßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, angeworben und zugeführt, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert M***** (zu römisch eins.) der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB, (zu römisch II.) der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB und (zu römisch III.) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, (richtig:) Ziffer 2 und 3 WaffG schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Kühnsdorf, St. Lorenzen und anderen Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, „nachangeführte Personen, mögen sie auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, zur Prostitution in Österreich im Bordell 'B*****' in *****, sohin in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsbürgerschaft sie besaßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, angeworben und zugeführt, und zwar
1.) in der Zeit von Anfang Juni 2005 bis Jänner 2006 die rumänische Staatsangehörige Loredana C***** wiederholt unter eindringlicher Darlegung ihrer wirtschaftlichen Notsituation und durch Versprechen guter Verdienstmöglichkeiten als Prostituierte durch fernmündliche Aufforderungen, im Bordell 'B*****' als Prostituierte zu arbeiten, angeworben und sie anschließend nach ihrer Einreise nach Österreich durch Eingliedern in den Bordellbetrieb als Geheimprostitutierte der Prostitution zugeführt;
2.) im Jänner 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hiefür zu hg 18 Hv 138/06m (des Landesgerichtes Klagenfurt) rechtskräftig verurteilten Simion N***** die rumänische Staatsangehörige Timea Andrea G***** unter Bezahlung eines Betrages von 400 Euro an die Vermittlerin Julia K***** durch In-Aussicht-Stellen guter Verdienstmöglichkeiten im Bordell 'B*****' angeworben und danach durch Verbringen mit einem Personenkraftwagen von Rumänien nach Österreich und anschließend in das Bordell 'B*****', wo er sie in den Bordellbetrieb als Geheimprostituierte eingliederte, der Prostitution zugeführt."
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I. richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch römisch eins. richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Aus Z 1 rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Klagenfurt, weil in der Hauptverhandlung nicht die in der Geschäftsverteilung vorgesehene Richterin Mag. Wietrzyk, sondern das siebente Ersatzmitglied Dr. Alfred Pasterk als Beisitzer fungiert habe.Aus Ziffer eins, rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Klagenfurt, weil in der Hauptverhandlung nicht die in der Geschäftsverteilung vorgesehene Richterin Mag. Wietrzyk, sondern das siebente Ersatzmitglied Dr. Alfred Pasterk als Beisitzer fungiert habe.
Nach dem aufklärenden Bericht des Vorsitzenden waren aber die vorgesehene Beisitzerin sowie das nach der Geschäftsverteilung fünfte Ersatzmitglied wegen untersuchungsrichterlicher Tätigkeiten gemäß § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, die ersten vier in der Liste genannten Ersatzmitglieder sowie das sechstgereihte Ersatzmitglied dienstlich verhindert oder urlaubsbedingt abwesend. Die Beiziehung von Richter Dr. Alfred Pasterk als beisitzender Richter im Schöffensenat aufgrund der Verhinderung der ihm vorgehenden Mitglieder und Ersatzmitglieder stand daher mit der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Klagenfurt im Einklang, die behauptete Nichtigkeit liegt demnach nicht vor.Nach dem aufklärenden Bericht des Vorsitzenden waren aber die vorgesehene Beisitzerin sowie das nach der Geschäftsverteilung fünfte Ersatzmitglied wegen untersuchungsrichterlicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, die ersten vier in der Liste genannten Ersatzmitglieder sowie das sechstgereihte Ersatzmitglied dienstlich verhindert oder urlaubsbedingt abwesend. Die Beiziehung von Richter Dr. Alfred Pasterk als beisitzender Richter im Schöffensenat aufgrund der Verhinderung der ihm vorgehenden Mitglieder und Ersatzmitglieder stand daher mit der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Klagenfurt im Einklang, die behauptete Nichtigkeit liegt demnach nicht vor.
Der Beschwerde zuwider wurde durch Abweisung des Antrages auf Einholung einer Auskunft beim Innenministerium der Republik Rumänien sowie beim österreichischen Bundesministerium für Inneres zum Beweis dafür, dass „die Zeugin Loredana C***** schon mindestens ein bis zwei Jahre vor den inkriminierten Tathandlungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, welcher Umstand an Hand von Sichtvermerken sowie Ein- bzw Ausreisestempeln festzustellen wäre" (S 323/III), Verteidigungsrechte nicht verkürzt (Z 4). Der Antrag lässt nämlich die - nicht unmittelbar einsichtige - Begründung vermissen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330), insbesondere, weshalb aus einer allenfalls dokumentierten Reisetätigkeit ein einwandfreier Rückschluss auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Zeugin im Tatzeitraum möglich wäre.Der Beschwerde zuwider wurde durch Abweisung des Antrages auf Einholung einer Auskunft beim Innenministerium der Republik Rumänien sowie beim österreichischen Bundesministerium für Inneres zum Beweis dafür, dass „die Zeugin Loredana C***** schon mindestens ein bis zwei Jahre vor den inkriminierten Tathandlungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, welcher Umstand an Hand von Sichtvermerken sowie Ein- bzw Ausreisestempeln festzustellen wäre" (S 323/III), Verteidigungsrechte nicht verkürzt (Ziffer 4,). Der Antrag lässt nämlich die - nicht unmittelbar einsichtige - Begründung vermissen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330), insbesondere, weshalb aus einer allenfalls dokumentierten Reisetätigkeit ein einwandfreier Rückschluss auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Zeugin im Tatzeitraum möglich wäre.
Eine - unzulässige - Erkundungsbeweisführung stellt auch der Antrag auf Ladung der Zeugen Judith I*****c, Simion N*****, Loredana C***** sowie Timea Andrea G***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte die beiden Letztgenannten nicht der Prostitution zugeführt und diese nicht hiefür angeworben hat", dar.
Zudem fehlt hier der Hinweis, aufgrund welcher Umstände ein geändertes Aussageverhalten der bereits vernommenen Zeugen zu erwarten wäre (WK-StPO § 281 Rz 331). Hinsichtlich Simion N***** wäre überdies darzulegen gewesen, warum eine neuerliche Ladung - die erste Ladung an der vom Verteidiger bekanntgegebenen Anschrift (ON 93) war erfolglos und kam mit dem Vermerk „verzogen" zurück (ON 102) - erfolgreich sein sollte. Die in der Beschwerde nachgereichten Spekulationen zum möglichen Aussageverhalten dieses Zeugen sind unbeachtlich, da die Prüfung der Berechtigung eines Antrages auf den Antragszeitpunkt bezogen zu erfolgen hat (WK-StPO § 281 Rz 325). Soweit die Beschwerde den Schuldspruch zu I.1. als unzureichend begründet erachtet (Z 5 vierter Fall), weil sich die Tatrichter im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin C***** gestützt hätten, bekämpft sie mit einer eigenständigen Bewertung der Depositionen dieser Zeugin lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Die Aussage, wonach sie „bei jeder Gelegenheit, wo sie Urlaub nehmen konnte, nach Rumänien eine Reise unternommen" habe (S 247/I), blieb zu Recht unerörtert, bezog sie sich doch auf Ereignisse vor dem unter Anklage gestellten Zeitraum (Z 5 zweiter Fall).Zudem fehlt hier der Hinweis, aufgrund welcher Umstände ein geändertes Aussageverhalten der bereits vernommenen Zeugen zu erwarten wäre (WK-StPO Paragraph 281, Rz 331). Hinsichtlich Simion N***** wäre überdies darzulegen gewesen, warum eine neuerliche Ladung - die erste Ladung an der vom Verteidiger bekanntgegebenen Anschrift (ON 93) war erfolglos und kam mit dem Vermerk „verzogen" zurück (ON 102) - erfolgreich sein sollte. Die in der Beschwerde nachgereichten Spekulationen zum möglichen Aussageverhalten dieses Zeugen sind unbeachtlich, da die Prüfung der Berechtigung eines Antrages auf den Antragszeitpunkt bezogen zu erfolgen hat (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Soweit die Beschwerde den Schuldspruch zu römisch eins.1. als unzureichend begründet erachtet (Ziffer 5, vierter Fall), weil sich die Tatrichter im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin C***** gestützt hätten, bekämpft sie mit einer eigenständigen Bewertung der Depositionen dieser Zeugin lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Die Aussage, wonach sie „bei jeder Gelegenheit, wo sie Urlaub nehmen konnte, nach Rumänien eine Reise unternommen" habe (S 247/I), blieb zu Recht unerörtert, bezog sie sich doch auf Ereignisse vor dem unter Anklage gestellten Zeitraum (Ziffer 5, zweiter Fall).
Den Schuldspruch zu I.2. haben die Tatrichter - logisch und empirisch einwandfrei - unter anderem auf die Ergebnisse der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Andrea G***** (ON 21) gestützt. Dass die Zeugin dabei die Worte „Anwerbung" und „Zuführen" nicht verwendet hat, bedurfte ebensowenig einer Erörterung wie der Umstand, dass sie - nach eigenen Angaaben - nicht „unter Druck" nach Österreich gekommen sei (S 233/I), ist doch Zwang kein tatbestandsessentielles Merkmal des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels. Die Beschwerde trachtet lediglich durch eigene Beweiswerterwägungen andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse aus dieser Aussage zu ziehen.Den Schuldspruch zu römisch eins.2. haben die Tatrichter - logisch und empirisch einwandfrei - unter anderem auf die Ergebnisse der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Andrea G***** (ON 21) gestützt. Dass die Zeugin dabei die Worte „Anwerbung" und „Zuführen" nicht verwendet hat, bedurfte ebensowenig einer Erörterung wie der Umstand, dass sie - nach eigenen Angaaben - nicht „unter Druck" nach Österreich gekommen sei (S 233/I), ist doch Zwang kein tatbestandsessentielles Merkmal des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels. Die Beschwerde trachtet lediglich durch eigene Beweiswerterwägungen andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse aus dieser Aussage zu ziehen.
Die vom Rechtsmittelwerber mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte „Erklärung" des Simion N*****, er sei in seinem Verfahren durch Staatsanwalt, Richter und seinen Verteidiger zu einer Aussage gezwungen worden, kann im vom Neuerungsverbot geprägten Nichtigkeitsverfahren zu keiner anderen Einschätzung der Tatfrage führen, sondern allenfalls als Grundlage für ein Wiederaufnahmeverfahren dienen. Bleibt anzumerken, dass eine wissentlich falsche „Erklärung" dieses Inhalts - sowie dessen identifizierende Wiedergabe - den Vorwurf zumindet einer gravierenden Standespflichtverletzung darstellen würde (§ 297 StGB). Indem die Nichtigkeitsbeschwerde schließlich behauptet (Z 10), dem angefochtenen Urteil ließe sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, sich durch grenzüberschreitenden Prostitutionshandel eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, negiert sie die ebendiese Willensausrichtung bejahenden Feststellungen (US 13). Warum im Falle des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels „nicht ohne weiteres von einer Gewerbsmäßigkeit gesprochen werden" könne, legt die Beschwerde nicht dar und verfehlt so die gebotene Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die vom Rechtsmittelwerber mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte „Erklärung" des Simion N*****, er sei in seinem Verfahren durch Staatsanwalt, Richter und seinen Verteidiger zu einer Aussage gezwungen worden, kann im vom Neuerungsverbot geprägten Nichtigkeitsverfahren zu keiner anderen Einschätzung der Tatfrage führen, sondern allenfalls als Grundlage für ein Wiederaufnahmeverfahren dienen. Bleibt anzumerken, dass eine wissentlich falsche „Erklärung" dieses Inhalts - sowie dessen identifizierende Wiedergabe - den Vorwurf zumindet einer gravierenden Standespflichtverletzung darstellen würde (Paragraph 297, StGB). Indem die Nichtigkeitsbeschwerde schließlich behauptet (Ziffer 10,), dem angefochtenen Urteil ließe sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, sich durch grenzüberschreitenden Prostitutionshandel eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, negiert sie die ebendiese Willensausrichtung bejahenden Feststellungen (US 13). Warum im Falle des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels „nicht ohne weiteres von einer Gewerbsmäßigkeit gesprochen werden" könne, legt die Beschwerde nicht dar und verfehlt so die gebotene Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E85787 15Os103.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00103.07X.1011.000Dokumentnummer
JJT_20071011_OGH0002_0150OS00103_07X0000_000