TE OGH 2007/10/11 8Nc20/07v

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Burkhard H*****, vertreten durch Dr. Erich Unterer und Dr. Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Horst L*****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 109.009,25, Überlassung der Nutzung und Feststellung, über die Befangenheitsanzeige der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber vom 24. September 2007, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der außerordentlichen Revision des Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 7. Senat zuständig, dessen Vorsitzende die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber ist. Senatspräsidentin Dr. Huber teilte gemäß § 22 GOG mit, dass der Kläger - wie sie - Vorstandsmitglied der Niederösterreichischen Juristischen Gesellschaft sei, dass sie mit ihm per Du sei und dass sie mit ihm mehrmals jährlich anlässlich von Vorstandssitzungen und Veranstaltungen zusammentreffe. Sie fühle sich daher in der vorliegenden Rechtssache befangen.Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der außerordentlichen Revision des Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 7. Senat zuständig, dessen Vorsitzende die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber ist. Senatspräsidentin Dr. Huber teilte gemäß Paragraph 22, GOG mit, dass der Kläger - wie sie - Vorstandsmitglied der Niederösterreichischen Juristischen Gesellschaft sei, dass sie mit ihm per Du sei und dass sie mit ihm mehrmals jährlich anlässlich von Vorstandssitzungen und Veranstaltungen zusammentreffe. Sie fühle sich daher in der vorliegenden Rechtssache befangen.

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben.

Anmerkung

E85458 8Nc20.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080NC00020.07V.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_0080NC00020_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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