TE OGH 2007/10/11 15Os111/07y

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jovica J***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2007, GZ 021 Hv 75/07m-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jovica J***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2007, GZ 021 Hv 75/07m-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jovica J***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jovica J***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. März 2007 in Wien versucht, Mohammad Z***** fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Sony-Play-Station, einen Discman, einen Feldstecher mit Etui, einen Olympus-AF-10-Fotoapparat mit Etui, eine Sony-Camera samt Tasche, ein Siemens-SL 55 Handy, ein Nokia-3210-Handy, eine Gericom-Kamera sowie drei Herrenarmbanduhren in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Schlosszylinder der Wohnungseingangstüre mit einer mitgebrachten Zange abriss und daraufhin mit einem mitgebrachten Schlitzschraubenzieher die Wohnungseingangstüre öffnete, wobei er jedoch beobachtet und nach Herrichten der genannten Sachen zum Abtransport auf frischer Tat betreten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Eine Unvollständigkeit des Urteils (Z 5 zweiter Fall) macht der Beschwerdeführer geltend, weil die Tatrichter die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes lediglich auf die Aussage des Angeklagten vor der Polizei, bei der er sich geständig gezeigt hatte (S 67 ff), gegründet hätten. Mit abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung hätten sie sich nicht auseinandergesetzt, sondern diese pauschal als unglaubwürdig verworfen.Eine Unvollständigkeit des Urteils (Ziffer 5, zweiter Fall) macht der Beschwerdeführer geltend, weil die Tatrichter die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes lediglich auf die Aussage des Angeklagten vor der Polizei, bei der er sich geständig gezeigt hatte (S 67 ff), gegründet hätten. Mit abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung hätten sie sich nicht auseinandergesetzt, sondern diese pauschal als unglaubwürdig verworfen.

Der Beschwerde zuwider war das Erstgericht aber nicht dazu verhalten, sich mit der von der Beschwerde selektiv zitierten Passage der Aussage des Angeklagten, wonach er nur „das zurück holen" wollte (S 101; offenbar dem Zeugen Z***** im Austausch für Tabletten übergebenes Geld), weiter auseinanderzusetzen, da der Beschwerdeführer diese erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragene Geschehensvariante in der Folge selbst relativiert und eingeschränkt hat („Ich habe eingebrochen, um an Drogen zu kommen ..." „Ich habe keine Drogen gefunden und somit habe ich dann ein paar andere Sachen hergerichtet, die ich mitnehmen wollte"; S 103). Gesondert erörterungsbedürftige Beweisergebnisse lagen somit - betrachtet man die Aussage des Angeklagten in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht vor. Soweit die Beschwerde generell den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten bestreitet (der Sache nach Z 10), übergeht sie die eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes hiezu (US 2 f) und verfehlt solcherart den tatsächlichen Bezugspunkt der Anfechtung. Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) bekämpft die Beschwerde die Annahmen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde haben die Tatrichter hiefür aber keine Scheingründe angegeben (das wären zirkuläre Überlegungen, die den zu beweisenden Tatumstand stillschweigend schon voraussetzen; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446), sondern die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, sich durch Einbruch unrechtmäßig zu bereichern, - logisch und empirisch mängelfrei - auf dessen umfassend geständige Verantwortung anlässlich der polizeilichen Niederschrift gegründet (S 67 ff), den davon teilweise abweichenden Depositionen in der Hauptverhandlung hingegen mit Blick auf die damit verfolgte Intention Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der auch keine gegen die Annahme der Plausibilität seiner Angaben vor der Polizei sprechenden Beweisergebnisse anzugeben vermag, erschöpft sich somit in einer - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen - Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Der Beschwerde zuwider war das Erstgericht aber nicht dazu verhalten, sich mit der von der Beschwerde selektiv zitierten Passage der Aussage des Angeklagten, wonach er nur „das zurück holen" wollte (S 101; offenbar dem Zeugen Z***** im Austausch für Tabletten übergebenes Geld), weiter auseinanderzusetzen, da der Beschwerdeführer diese erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragene Geschehensvariante in der Folge selbst relativiert und eingeschränkt hat („Ich habe eingebrochen, um an Drogen zu kommen ..." „Ich habe keine Drogen gefunden und somit habe ich dann ein paar andere Sachen hergerichtet, die ich mitnehmen wollte"; S 103). Gesondert erörterungsbedürftige Beweisergebnisse lagen somit - betrachtet man die Aussage des Angeklagten in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht vor. Soweit die Beschwerde generell den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten bestreitet (der Sache nach Ziffer 10,), übergeht sie die eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes hiezu (US 2 f) und verfehlt solcherart den tatsächlichen Bezugspunkt der Anfechtung. Als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) bekämpft die Beschwerde die Annahmen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde haben die Tatrichter hiefür aber keine Scheingründe angegeben (das wären zirkuläre Überlegungen, die den zu beweisenden Tatumstand stillschweigend schon voraussetzen; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446), sondern die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, sich durch Einbruch unrechtmäßig zu bereichern, - logisch und empirisch mängelfrei - auf dessen umfassend geständige Verantwortung anlässlich der polizeilichen Niederschrift gegründet (S 67 ff), den davon teilweise abweichenden Depositionen in der Hauptverhandlung hingegen mit Blick auf die damit verfolgte Intention Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der auch keine gegen die Annahme der Plausibilität seiner Angaben vor der Polizei sprechenden Beweisergebnisse anzugeben vermag, erschöpft sich somit in einer - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen - Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85789 15Os111.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00111.07Y.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_0150OS00111_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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