TE OGH 2007/10/11 15Os75/07d

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld und Strafe) des Angeklagten Eduard P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Jänner 2007, GZ 38 Hv 15/05b-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld und Strafe) des Angeklagten Eduard P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Jänner 2007, GZ 38 Hv 15/05b-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Eduard P***** der Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 3 StGB (I./) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (III./) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 (IV./), des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB (V./) und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (VI./B./) schuldig erkannt. Danach hat er zusammengefasst sich bzw den Verein „A*****" in zwei Angriffen (teilweise gemeinsam mit der Mitangeklagten Christel R*****) betrügerisch unrechtmäßig bereichert, wobei er falsche Beweismittel benützte und durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte (I./), in zwölf Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch Behebung und Verwendung von Geldbeträgen des Vereins „A*****" wissentlich missbraucht und dadurch diesem Verein einen Vermögensnachteil in der Höhe von 40.529,33 Euro zugefügt (III./), einen ihm anvertrauten Bargeldbetrag in der Höhe von 9.000 Euro veruntreut (IV./), als (teilweise faktischer) Geschäftsführer des Vereins „A*****" einbehaltene Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 23.965,09 Euro dem Versicherungsträger vorenthalten (V./) und zwei gefälschte sowie eine inhaltlich falsche Rechnung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren des Bundessozialamtes verwendet (VI./B./).Mit dem - auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Eduard P***** der Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 3, StGB (römisch eins./) und der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (römisch III./) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, (römisch IV./), des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB (römisch fünf./) und der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (römisch VI./B./) schuldig erkannt. Danach hat er zusammengefasst sich bzw den Verein „A*****" in zwei Angriffen (teilweise gemeinsam mit der Mitangeklagten Christel R*****) betrügerisch unrechtmäßig bereichert, wobei er falsche Beweismittel benützte und durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte (römisch eins./), in zwölf Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch Behebung und Verwendung von Geldbeträgen des Vereins „A*****" wissentlich missbraucht und dadurch diesem Verein einen Vermögensnachteil in der Höhe von 40.529,33 Euro zugefügt (römisch III./), einen ihm anvertrauten Bargeldbetrag in der Höhe von 9.000 Euro veruntreut (römisch IV./), als (teilweise faktischer) Geschäftsführer des Vereins „A*****" einbehaltene Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 23.965,09 Euro dem Versicherungsträger vorenthalten (römisch fünf./) und zwei gefälschte sowie eine inhaltlich falsche Rechnung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren des Bundessozialamtes verwendet (römisch VI./B./).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****, die nicht zielführend ist.Gegen dieses Urteil richtet sich die als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****, die nicht zielführend ist.

Der Angeklagte vermisst „Feststellungen, die zur Beurteilung des Schuldausschließungsgrundes der Spielsucht notwendig" seien, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb Spielsucht die Strafbarkeit ausschließen sollte (vgl übrigens RIS-Justiz RS0091256). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Der Angeklagte vermisst „Feststellungen, die zur Beurteilung des Schuldausschließungsgrundes der Spielsucht notwendig" seien, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb Spielsucht die Strafbarkeit ausschließen sollte vergleiche übrigens RIS-Justiz RS0091256). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85793 15Os75.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00075.07D.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_0150OS00075_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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