TE OGH 2007/10/11 8Ob96/07m

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ulrich *****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Vavrovsky, Kommandit-Partnerschaft Rechtsanwälte KE in Salzburg, wegen EUR 36.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2007, GZ 5 R 87/07m-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe zwar noch nicht beziffern kann und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind, er jedoch Kenntnis vom Schadenseintritt hat (vgl RIS-Justiz RS0050338 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ähnlich RIS-Justiz RS0087615 mwN), wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht (vgl RIS-Justiz RS0097976 mwN etwa zuletzt 1 Ob 12/05d).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe zwar noch nicht beziffern kann und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind, er jedoch Kenntnis vom Schadenseintritt hat vergleiche RIS-Justiz RS0050338 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ähnlich RIS-Justiz RS0087615 mwN), wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht vergleiche RIS-Justiz RS0097976 mwN etwa zuletzt 1 Ob 12/05d).

Die Kursverluste und die Risikoträchtigkeit der Wertpapiere waren für den Kläger klar erkennbar. Inwieweit die Verjährungseinrede der Beklagten wegen deren behaupteter Empfehlungen, die Aktien weiter zu behalten, gegen Treu und Glauben verstoßen könnte (vgl dazu RIS-Justiz RS0014838 mwN insb zuletzt 3 Ob 40/07i) bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil der Kläger die Revision dahin gar nicht ausführt.Die Kursverluste und die Risikoträchtigkeit der Wertpapiere waren für den Kläger klar erkennbar. Inwieweit die Verjährungseinrede der Beklagten wegen deren behaupteter Empfehlungen, die Aktien weiter zu behalten, gegen Treu und Glauben verstoßen könnte vergleiche dazu RIS-Justiz RS0014838 mwN insb zuletzt 3 Ob 40/07i) bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil der Kläger die Revision dahin gar nicht ausführt.

Anmerkung

E85460 8Ob96.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00096.07M.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_0080OB00096_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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