TE OGH 2007/10/11 8Ob88/07k

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard E*****, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rupert H***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 69.922,78 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29. Mai 2007, GZ 4 R 90/07b-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine GmbH übernahm gegenüber einer Stoffproduzentin die vertragliche Verpflichtung, bei einem Großbrand beeinträchtigte Stoffe zu deponieren, zu zerreißen oder zu recyceln. Diese Verpflichtung überband die GmbH auf die Klägerin, die sich ihrerseits - ebenfalls unter vertraglicher Überbindung der ordnungsgemäßen Entsorgung - der Beklagten bediente. Schon im Berufungsverfahren blieb unbestritten, dass der von der Beklagten mit der Entsorgung beauftragte Erfüllungsgehilfe tatsächlich einen Teil der Stoffe vereinbarungswidrig weiterveräußerte.

Die GmbH wurde von der Stoffproduzentin nach Rücktritt vom Werkvertrag gemäß § 921 Satz 2 ABGB bereicherungsrechtlich auf Rückzahlung des Werklohns in Anspruch genommen. Die Klägerin trat diesem Verfahren als Nebenintervenientin bei und informierte die Beklagte über das Verfahren. Die Beklagte erteilte der Klägerin die - falsche - Auskunft, die Stoffe seien ohnedies ordnungsgemäß entsorgt worden. Die Streitverkündung der Klägerin an die Beklagte wurde in diesem Verfahren zurückgewiesen.Die GmbH wurde von der Stoffproduzentin nach Rücktritt vom Werkvertrag gemäß Paragraph 921, Satz 2 ABGB bereicherungsrechtlich auf Rückzahlung des Werklohns in Anspruch genommen. Die Klägerin trat diesem Verfahren als Nebenintervenientin bei und informierte die Beklagte über das Verfahren. Die Beklagte erteilte der Klägerin die - falsche - Auskunft, die Stoffe seien ohnedies ordnungsgemäß entsorgt worden. Die Streitverkündung der Klägerin an die Beklagte wurde in diesem Verfahren zurückgewiesen.

Dem anschließenden Regressprozess der im Verfahren unterlegenen GmbH gegen die Klägerin trat die Beklagte trotz Streitverkündung nicht als Nebenintervenientin bei.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich, worin festgestellt wurde, dass die Beklagte für jeden Schaden einschließlich entgangenen Gewinnes haftet, der der Klägerin aus der Nichtvornahme der Deponierung, Zerreißung und Recycling der Wollstoffmenge entstehe.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der „Bindungswirkung von Vorprozessen bei mehr als drei Vertragsparteien" und insbesondere auf die Frage, ob die Beklagte an die Wirkungen des im Verfahren zwischen der GmbH und der Stoffproduzentin ergangenen Urteils gebunden ist, nicht an, weil ohnedies positiv feststeht, dass der Erfüllungsgehilfe der Beklagten den mehrfach überbundenen Entsorgungsverpflichtungen vereinbarungswidrig nicht entsprach. Die Klägerin hat auch den Eintritt eines Schadens, der in ihrer im Regressweg erfolgten Verurteilung zum Rückersatz des Werklohnes und in den entstandenen Verfahrenskosten (RIS-Justiz RS0023619) liegt, nachgewiesen.

Der Einwand, die Beklagte habe sich im zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich nur zum Kostenrückersatz „nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung" verpflichtet, ist ebenfalls nicht zielführend:

Richtig ist, dass die Schlechterfüllung des Vertrages für sich allein genommen nach der Rechtsprechung noch keine Haftung der Beklagten für die Prozesskosten der Vorverfahren begründen kann. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzte, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für Prozesskosten kommen (RIS-Justiz RS0045850). Genau dieser Fall liegt aber vor, hat doch die Beklagte ihre vertragliche Nebenpflicht, die Klägerin wahrheitsgemäß über den Geschehensablauf zu informieren, dadurch verletzt, dass sie der Klägerin mitteilte, dass die Stoffentsorgung ordnungsgemäß erfolgt sei. Diese Behauptung hat die Beklagte noch in dem hier geführten erstinstanzlichen Verfahren aufrechterhalten.

Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin als Nebenintervenientin im Verfahren zwischen der Stoffproduzentin und der GmbH habe trotz Aufforderung der Beklagten kein erstinstanzliches Vorbringen dahin erstattet, dass die Stoffproduzentin keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohnes geltend machen könne, weil sie eine entsprechende Versicherungsleistung erhalten habe, hat sich nicht erwiesen: Es steht vielmehr fest, dass die Beklagte der Klägerin die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens in erster Instanz nicht auftrug. Damit kann aber der Klägerin entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung keine Verletzung der sie treffenden Schadensminderungspflicht angelastet werden.

Anmerkung

E85498 8Ob88.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00088.07K.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_0080OB00088_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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