Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §303 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dkfm. J, vertreten durch 1. die H H & Partner Wirtschaftsprüfungs GesmbH, und 2.die A Wirtschaftstreuhandgesellschaft Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat Va, vom 28. Oktober 2002, GZ. RV/131-16/09/98, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989 bis 1991 und Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1.1.1990, 1.1.1991 und 1.1.1992 einschließlich der wieder aufgenommenen Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO sowie der Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1989 mit EUR -873.947,95 festgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2007 stellte der Antragsteller den Antrag ihm für den aus "dieser Causa bestehenden Finanzamtkontorückstand (dabei handelt es sich die Einkommensteuer 1989 inkl. Zinsen Gesamt EUR 18.435,84)" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung seines Antrages wird ausgeführt, im Jahr 1989 sei der Antragsteller als Dienstnehmer in führender Position tätig gewesen. Seit dem Jahr 1995 sei er nunmehr Pensionsbezieher, wodurch sich der laufende Bezug stark verringert habe. Die sofortige volle Entrichtung des Abgabenrückstandes würde für den Antragsteller daher einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Der vorliegende Antrag enthält keinerlei derartige Angaben, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt ist, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils zu beurteilen.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 19. Oktober 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007140002.A00Im RIS seit
13.03.2008