TE OGH 2007/10/11 15Os112/07w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz P***** wegen der Verbrechen der teils vollendeten teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Juli 2007, GZ 35 Hv 229/06y-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz P***** wegen der Verbrechen der teils vollendeten teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz 2, Ziffer 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Juli 2007, GZ 35 Hv 229/06y-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinz P***** der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 2 und 15 StGB (A./2./), der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (A./3./1./) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A./3./2./) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./1./) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er in der Justizanstalt SalzburgMit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinz P***** der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz 2, Ziffer 2 und 15 StGB (A./2./), der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A./3./1./) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A./3./2./) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (A./1./) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er in der Justizanstalt Salzburg

A./ Johann H***** durch gefährliche Drohungen zu Handlungen genötigt, nämlich

1./ kurz vor dem 24. Dezember 2005 durch die Äußerung: „Wenn du es nicht zahlst, dann kannst du dich auf etwas gefasst machen. Du wirst mehr Schmerzen haben als jetzt mit deiner Schulter. Ich werde dich erschlagen. Ich weiß wo du wohnst. Ich werde die Wohnung demolieren", mithin durch gefährliche Drohung mit Verletzungen am Körper und Vermögen, zur Hingabe eines Darlehens von 1.000 Euro, wobei die Tat beim Versuch blieb;

2./ vom 1. Jänner bis 5. April 2006 in vielen, zumindest wöchentlichen Angriffen durch die wiederholte Ankündigung: „Dafür, dass das Geld nicht da ist, musst du 5.000 Euro Strafe zahlen, weil das alles so lang dauert. Ich werde dich verletzen, du wirst starke Schmerzen haben, ich werde deine Wohnung vernichten, wenn du mir das Geld nicht gibst", wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zur das Opfer am Vermögen schädigenden Überlassung von 5.000 Euro, wobei die Tat hinsichtlich eines Teilbetrags von 4.900 Euro beim Versuch blieb und er die Erpressung gegen sein Opfer längere Zeit hindurch fortsetzte, 3./ am 5. April 2006 durch die Aufforderung: „Mach das, was ich dir aufgeschrieben habe, sonst wirst du sehen, was passieren wird. Ich erschlage dich. Ich zerhaue dir die Wohnung, merke dir mein Entlassungsdatum", mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode und am Vermögen, wobei er dem Genötigten einen von ihm selbst verfassten Auftragszettel überreichte,

3./1./ wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zur das Opfer am Vermögen schädigenden Beschaffung diverser Malutensilien unbekannten Werts, einer Uhr im Wert von 550 Euro sowie eines Bilderrahmens, 3./2./ zu diversen Botengängen, wie etwa zum Ausfüllen eines Lotto-Systemscheins, wobei diese Taten beim Versuch blieben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) legt nicht dar, weshalb die auf die Angaben des Zeugen Johann H***** gestützte Urteilsannahme, wonach der Angeklagte dessen Uhr durch Zu-Boden-Werfen vorsätzlich zerstörte (B./; US 5 f), undeutlich sein soll.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) legt nicht dar, weshalb die auf die Angaben des Zeugen Johann H***** gestützte Urteilsannahme, wonach der Angeklagte dessen Uhr durch Zu-Boden-Werfen vorsätzlich zerstörte (B./; US 5 f), undeutlich sein soll.

Auch die Einwände einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung sind unberechtigt:

Angaben des Zeugen Dipl. Ing. Jürgen W***** über eine vom Angeklagten bekundete Vereinbarung desselben mit Johann H***** über die Anfertigung eines Gemäldes zum Preis von 5.000 Euro (S 147 verso f) lassen die Urteilsannahme der zu A./2./ inkriminierten, damit in keinerlei Zusammenhang stehenden erpresserischen Geldforderung in diesem Betrag gänzlich unberührt, betreffen daher keine entscheidenden Tatsachen und bedurften somit keiner besonderen Erörterung.

Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die (für den Angeklagten günstigeren) Angaben des Zeugen Johann H***** in der Hauptverhandlung nicht unberücksichtigt gelassen, sondern vielmehr - mit mängelfreier Begründung - dargelegt, weshalb es nicht diesen, sondern den Depositionen des Zeugen im Vorverfahren gefolgt ist (US 5 f). Dabei haben die Tatrichter die Annahme einer fortwirkenden Einschüchterung des Zeugen durch den Angeklagten auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Zeugen gestützt (US 6) und waren daher nicht gehalten, solcherart für nicht glaubhaft eingestufte Angaben des Zeugen zu seiner (in der Hauptverhandlung bekundeten) mangelnden Erinnerungsfähigkeit und fehlenden Angst vor dem Angeklagten (S 129 verso f) näher erörtern.

Entgegen dem Beschwerdestandpunkt war das Erstgericht auch zu einer Auseinandersetzung mit den Angeklagten betreffenden Kontoauszügen der Justizanstalt Stein (Beilagen D./ und E./ zu ON 31) nicht verpflichtet, weil darin festgehaltene Eigengeld-Guthaben die (zu A./2./ und A./3./1./) angelastete Bereicherungstendenz des Angeklagten unberührt lassen und daher keine entscheidungswesentlichen Tatumstände betreffen.

Mit isolierter Kritik an einem Teilaspekt der vom Schöffengericht zur Verantwortung des Angeklagten angeführten beweiswürdigenden Erwägungen wird eine offenbar unzureichende Entscheidungsbegründung nicht aufgezeigt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt insgesamt die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Ernstlichkeit der zu A./ inkriminierten Drohungen und der Reklamierung deren Bedeutungsinhaltes als bloße milieubedingte Unmutsäußerungen orientiert sich die Beschwerde nicht am Substrat der Urteilsannahmen einer mit den jeweiligen Äußerungen verbundenen, in objektiver und subjektiver Hinsicht ernst gemeinten Übelsankündigungen (US 4 f). Weshalb die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte die Uhr des Johann H***** durch Zu-Boden-Werfen vorsätzlich zerstörte (B./; US 5), für die subjektive Verwirklichung des keine besondere Vorsatzform (§ 5 Abs 1 StGB) erfordernden Tatbestandes des Sachbeschädigung (§ 125 StGB) nicht hinreichen soll, legt die Beschwerde nicht dar.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt insgesamt die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Ernstlichkeit der zu A./ inkriminierten Drohungen und der Reklamierung deren Bedeutungsinhaltes als bloße milieubedingte Unmutsäußerungen orientiert sich die Beschwerde nicht am Substrat der Urteilsannahmen einer mit den jeweiligen Äußerungen verbundenen, in objektiver und subjektiver Hinsicht ernst gemeinten Übelsankündigungen (US 4 f). Weshalb die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte die Uhr des Johann H***** durch Zu-Boden-Werfen vorsätzlich zerstörte (B./; US 5), für die subjektive Verwirklichung des keine besondere Vorsatzform (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) erfordernden Tatbestandes des Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) nicht hinreichen soll, legt die Beschwerde nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO). Auf das vom Angeklagten selbst in dem als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz ON 35 erstattete Vorbringen war keine Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier durch den Verteidiger) kennt (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6 f).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO). Auf das vom Angeklagten selbst in dem als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz ON 35 erstattete Vorbringen war keine Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier durch den Verteidiger) kennt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6 f).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die (nicht ausgeführte) Berufung der Staatsanwaltschaft obliegt damit dem Oberlandesgericht Linz (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die (nicht ausgeführte) Berufung der Staatsanwaltschaft obliegt damit dem Oberlandesgericht Linz (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85790 15Os112.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00112.07W.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_0150OS00112_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten