Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Susi Rathauscher, Rechtsanwältin, Gonzagagasse 15, 1010 Wien, als Masseverwalterin über das Vermögen der P*****, ehemals vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 48.844,38 sA, Einschreiterin A*****, vertreten durch Dr. Peter Puletz und Dr. Robert Gschwandtner, Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. August 2007, GZ 3 R 92/07g-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG (vgl 5 Ob 305/00i = SZ 73/195); der nunmehr zu behandelnde Antrag ist auch gar nicht gegen eine Prozesspartei gerichtet.1. Die nach Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) Paragraph 27, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 8 a, KO und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG vergleiche 5 Ob 305/00i = SZ 73/195); der nunmehr zu behandelnde Antrag ist auch gar nicht gegen eine Prozesspartei gerichtet.
2. In ihren Rechtsmittelausführungen übergeht die Revisionsrekurswerberin den Umstand, dass über ihren am 27. 9. 2005 beim Erstgericht eingelangten (verbesserten) Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 bereits entschieden wurde und ihr damaliges Begehren an der Vollzugstauglichkeit des hierüber ergangenen Beschlusses gescheitert ist. Statt die Ablehnung des Vollzugs der zunächst bewilligten Anmerkung zu bekämpfen oder ihren Rechtsschutzanspruch über einen Antrag auf Berichtigung des ihrer Meinung nach fehlerhaften Bewilligungsbeschlusses durchzusetzen, hat sie die Anmerkung der Klage gegen die (auch schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung) als neue Eigentümerin der betreffenden Miteigentumsanteile vorgemerkte A*****-GmbH beantragt. Die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 zur Aktualisierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes kann jedoch nur gegen den im Prozess um geschuldete Beitragsleistungen als beklagte Partei in Anspruch genommenen Anteilseigentümer erwirkt werden. Die Anmerkung der Klage gegen die neue Anteilseigentümerin wurde zu Recht abgelehnt, weil sie sich nicht gegen die beklagte Beitragsschuldnerin richtete. Soweit die Revisionsrekurswerberin eine Haftung der nunmehrigen Anteilseigentümerin als Rechtsnachfolgerin der beklagten Partei geltend macht, hat sie die sechsmonatige Frist des § 27 Abs 2 WEG 2002 jedenfalls versäumt, was eine Prüfung der behaupteten Haftung erübrigt. Es stellen sich daher keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG.2. In ihren Rechtsmittelausführungen übergeht die Revisionsrekurswerberin den Umstand, dass über ihren am 27. 9. 2005 beim Erstgericht eingelangten (verbesserten) Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 bereits entschieden wurde und ihr damaliges Begehren an der Vollzugstauglichkeit des hierüber ergangenen Beschlusses gescheitert ist. Statt die Ablehnung des Vollzugs der zunächst bewilligten Anmerkung zu bekämpfen oder ihren Rechtsschutzanspruch über einen Antrag auf Berichtigung des ihrer Meinung nach fehlerhaften Bewilligungsbeschlusses durchzusetzen, hat sie die Anmerkung der Klage gegen die (auch schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung) als neue Eigentümerin der betreffenden Miteigentumsanteile vorgemerkte A*****-GmbH beantragt. Die Anmerkung der Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 zur Aktualisierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes kann jedoch nur gegen den im Prozess um geschuldete Beitragsleistungen als beklagte Partei in Anspruch genommenen Anteilseigentümer erwirkt werden. Die Anmerkung der Klage gegen die neue Anteilseigentümerin wurde zu Recht abgelehnt, weil sie sich nicht gegen die beklagte Beitragsschuldnerin richtete. Soweit die Revisionsrekurswerberin eine Haftung der nunmehrigen Anteilseigentümerin als Rechtsnachfolgerin der beklagten Partei geltend macht, hat sie die sechsmonatige Frist des Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 jedenfalls versäumt, was eine Prüfung der behaupteten Haftung erübrigt. Es stellen sich daher keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.
Anmerkung
E855575Ob225.07kSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inwobl 2008,138/47 (Call) - wobl 2008/47 (Call) = MietSlg 59.438 =MietSlg 59.794XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00225.07K.1016.000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009