TE OGH 2007/10/16 14Os114/07g (14Os119/07t)

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des teilweise im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB über die Beschwerde des Angeklagten Michael K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Juli 2007, AZ 38 Hv 120/07t, S 447, sowie über die gegen den gleichen Vorgang vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, sowie des Verteidigers Dr. Kropf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Michael K***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des teilweise im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall und 15 StGB über die Beschwerde des Angeklagten Michael K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Juli 2007, AZ 38 Hv 120/07t, S 447, sowie über die gegen den gleichen Vorgang vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, sowie des Verteidigers Dr. Kropf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Michael K***** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen.

II. Im Verfahren AZ 38 Hv 120/07t des Landesgerichtes Salzburg verletzt der in der Hauptverhandlung vom Schöffengericht gefasste Beschluss vom 18. Juli 2007 (S 447), womit der Antrag des Angeklagten Michael K***** auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Krems an der Donau abgewiesen wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 62, 63 Abs 1 StPO.römisch II. Im Verfahren AZ 38 Hv 120/07t des Landesgerichtes Salzburg verletzt der in der Hauptverhandlung vom Schöffengericht gefasste Beschluss vom 18. Juli 2007 (S 447), womit der Antrag des Angeklagten Michael K***** auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Krems an der Donau abgewiesen wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 62,, 63 Absatz eins, StPO.

III. Der Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Vorgangsweise (§§ 590 Geo, 63 Abs 1 StPO) aufgetragen.römisch III. Der Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Vorgangsweise (Paragraphen 590, Geo, 63 Absatz eins, StPO) aufgetragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23. März 2007 (ON 6) wird Michael K***** als Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zur Last gelegt, er habe in Salzburg im Zeitraum vom 4. August 2005 bis 20. Februar 2006 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in drei Fällen bestimmt bezeichnete Personen oder deren Postbevollmächtigte durch das unaufgeforderte Zusenden nicht bestellter Postsendungen, als wären diese von den Geschädigten bestellt worden, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Bezahlung von Nachnahmegebühren in Höhe von insgesamt 2.784,60 Euro, mithin zu Handlungen verleitet, welche diese Personen an ihrem Vermögen schädigten, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist. Obwohl dem Angeklagten gemäß § 41 Abs 2 StPO ein Verteidiger beigegeben worden war (ON 8), beantragte er mit - am 12. Juli 2007 beim Landesgericht Salzburg eingelangtem - persönlichem Schreiben vom 10. Juli 2007 die Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Krems an der Donau (S 433 ff). In der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2007 wiederholte der Verteidiger des Angeklagten den Delegierungsantrag mit der Begründung, dass der Angeklagte in der Justizanstalt Stein eine Strafhaft verbüße und daher die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Krems an der Donau „ökonomischer" wäre, zumal auch sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz nicht in Österreich, sondern in der Schweiz hätten, sodass sie jedenfalls anreisen müssten (S 446).In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23. März 2007 (ON 6) wird Michael K***** als Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB zur Last gelegt, er habe in Salzburg im Zeitraum vom 4. August 2005 bis 20. Februar 2006 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in drei Fällen bestimmt bezeichnete Personen oder deren Postbevollmächtigte durch das unaufgeforderte Zusenden nicht bestellter Postsendungen, als wären diese von den Geschädigten bestellt worden, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Bezahlung von Nachnahmegebühren in Höhe von insgesamt 2.784,60 Euro, mithin zu Handlungen verleitet, welche diese Personen an ihrem Vermögen schädigten, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist. Obwohl dem Angeklagten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO ein Verteidiger beigegeben worden war (ON 8), beantragte er mit - am 12. Juli 2007 beim Landesgericht Salzburg eingelangtem - persönlichem Schreiben vom 10. Juli 2007 die Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Krems an der Donau (S 433 ff). In der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2007 wiederholte der Verteidiger des Angeklagten den Delegierungsantrag mit der Begründung, dass der Angeklagte in der Justizanstalt Stein eine Strafhaft verbüße und daher die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Krems an der Donau „ökonomischer" wäre, zumal auch sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz nicht in Österreich, sondern in der Schweiz hätten, sodass sie jedenfalls anreisen müssten (S 446).

Das Schöffengericht fasste daraufhin - nach geheimer Beratung - einen formellen Beschluss und wies den Delegierungsantrag mit der Begründung ab, es lägen „keine immergearteten gesetzlichen Gründe hiezu" vor (S 447).

Gegen diesen Beschluss erhob der Angeklagte in einem selbst verfassten Schriftsatz vom 25. Juli 2007 (eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 27. Juli 2007 und beim Landesgericht Salzburg am 30. Juli 2007) Beschwerde an den Obersten Gerichtshof.

Diese war zurückzuweisen, weil in der Hauptverhandlung gefällte Zwischenerkenntnisse nicht mit einem gesonderten Rechtsmittel, sondern nur nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (§§ 345 Abs 1 Z 5, 468 Z 3, 489 Abs 1 StPO) bekämpft werden können (§ 238 Abs 1 StPO). Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Vorgang der Abweisung eines Delegierungsantrags durch das Erkenntnisgericht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Zwar bewirkt die Einbringung eines Delegierungsantrags erst in der Hauptverhandlung keinen Anspruch auf Vertagung (SSt 59/16). Gegenständlich wurde das bereits am 12. Juli 2007 an das Erstgericht herangetragene Begehren in der Hauptverhandlung bloß wiederholt. Jedenfalls ist aber in Delegierungsfällen nur der Gerichtshof zweiter Instanz (§ 62 StPO) oder - falls wie hier das zuständige und das Gericht, an das allenfalls delegiert werden soll, nicht im Sprengel des selben Gerichtshofs zweiter Instanz gelegen sind - der Oberste Gerichtshof (§ 63 StPO) berufen (RIS-Justiz RS0059606).Diese war zurückzuweisen, weil in der Hauptverhandlung gefällte Zwischenerkenntnisse nicht mit einem gesonderten Rechtsmittel, sondern nur nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Paragraphen 345, Absatz eins, Ziffer 5,, 468 Ziffer 3,, 489 Absatz eins, StPO) bekämpft werden können (Paragraph 238, Absatz eins, StPO). Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Vorgang der Abweisung eines Delegierungsantrags durch das Erkenntnisgericht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Zwar bewirkt die Einbringung eines Delegierungsantrags erst in der Hauptverhandlung keinen Anspruch auf Vertagung (SSt 59/16). Gegenständlich wurde das bereits am 12. Juli 2007 an das Erstgericht herangetragene Begehren in der Hauptverhandlung bloß wiederholt. Jedenfalls ist aber in Delegierungsfällen nur der Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraph 62, StPO) oder - falls wie hier das zuständige und das Gericht, an das allenfalls delegiert werden soll, nicht im Sprengel des selben Gerichtshofs zweiter Instanz gelegen sind - der Oberste Gerichtshof (Paragraph 63, StPO) berufen (RIS-Justiz RS0059606).

Mit dem Postulat der Gleichbehandlung mit einem erst in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag negiert das Schöffengericht die auf Delegierungsanträge gerichtete selbständige Entscheidungskompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz bzw des Obersten Gerichtshofes und nimmt damit eine eigene primäre (von der funktionellen Zuständigkeitsordnung losgelöste) Entscheidungskompetenz in Anspruch, welche ihm nach dem Gesetz nicht zukommt.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war der Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Vorgangsweise nach § 590 Geo iVm § 63 StPO aufzutragen (§ 292 letzter Satz StPO).Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war der Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Vorgangsweise nach Paragraph 590, Geo in Verbindung mit Paragraph 63, StPO aufzutragen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E85781 14Os114.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00114.07G.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20071016_OGH0002_0140OS00114_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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