Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des O S in A, vertreten durch MMag. Dr. Martin Hasibeder, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juni 2008, Zl. IIb1-L-2945/5-2008, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Landesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das zugrundeliegende Verfahren betrifft den geplanten Umbau einer im Zuge einer Landesstraße bestehenden Kreuzung zu einem Kreisverkehr. Hiezu soll auch eine Teilfläche im Ausmaß von 29 m2 eines Grundstückes des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 (tags darauf bei der belangten Behörde eingelangt) kam die mitbeteiligte Partei um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für dieses Vorhaben ein. Hiezu beraumte die belangte Behörde mit Erledigung vom 24. April 2008 eine mündliche Verhandlung für den 13. Mai 2008 an, zu welcher unter anderem auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde.
In dieser mündlichen Verhandlung erstattete der beigezogene technische Amtssachverständige für den Straßenbau sein Gutachten, in dem (lt. Niederschrift) das Vorhaben kurz beschrieben wird und in dem es weiter heißt, die geplante Straße sei bei projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der nachstehenden Auflage geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet sei, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden, und entspreche den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Das vorliegende Projekt entspreche auch den allgemeinen Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 lit. a, b und c des Tiroler Straßengesetzes (kurz: TStG). Gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung bestünden daher aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken. Vorgeschlagen wurde die Auflage, dort sei im Bereich einer näher beschriebenen Gehsteigengstelle (1 m) das Dach, welches in den Verkehrs- und Lichtraum rage, zu entfernen.
Gemäß der Verhandlungsniederschrift gab der Beschwerdeführer folgende Erklärung ab:
"Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben bin ich nicht einverstanden."
(Der Niederschrift ist nicht zu entnehmen, dass er ein weiteres Vorbringen erstattet hätte, noch, dass dieses Vorbringen näher erörtert und der beigezogene straßenbautechnische Sachverständige hiezu eine Stellungnahme abgegeben hätte; dies ist auch dem weiteren Verfahrensgang bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.) In der Verhandlung wurden zwischen dem Land Tirol als Bauwerber und verschiedenen betroffenen Grundeigentümern (nicht auch mit dem Beschwerdeführer) Übereinkommen abgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde mit dem Spruchpunkt I. die angestrebte Straßenbaubewilligung erteilt und hat hiezu zu Spruchpunkt II. die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angeregte Auflage vorgeschrieben. Der Spruchpunkt III. enthält "Nebenbestimmungen"; dieser Spruchpunkt lautet:
"III. Nebenbestimnungen:
Die nachstehenden Bestimmungen gelten, soferne nicht in einzelnen Fällen bzw. in abgeschlossenen Übereinkommen keine gesonderte Regelung erfolgt bzw. festgelegt ist:
Die antragstellende Straßenverwaltung hat die Kosten der Neuvermessung und für die Kosten für die grundbücherliche Durchführung der Einlöse (Grunderwerb) zu tragen.
Grundstücke
Die eingelösten Grundstücke sind ab Rechtskraft des Bescheides der antragstellenden Landesstraßenverwaltung zu
überlassen.
Humus
Festgestellt wird, dass auf eingelösten Grundstücken anfallender Humus in das Eigentum der Landesstraßenverwaltung übergeht. Die Landesstraßenverwaltung ist berechtigt, für Straßenzwecke (wie z.B. Begrünung von Böschungen, Rekultivierung udgl.) entbehrlichen Humus den bisherigen Grundeigentümern zu überlassen.
Grenzkennzeichnung
Die Grenzkennzeichnung nach Baufertigstellung hat unter Beiziehung der betroffenen Grundeigentümer so zu erfolgen, dass sowohl die neue Straßengrundgrenze als auch die anstoßenden Grenzen der benachbarten Grundstücke deutlich erkennbar sind.
Soferne vor Baubeginn außerhalb der für den Straßenbau beanspruchten Grundflächen vorhandene Grenzsteine im Zuge der Bauarbeiten verloren gehen, hat die Straßenverwaltung deren ordnungsgemäße Wiedererrichtung im Zuge der Grenzkennzeichnung zu veranlassen.
Flurschäden
Die Straßenverwaltung hat zu veranlassen, dass infolge der Bauarbeiten außerhalb der eingelösten Grundstücke entstandene Flurschäden oder Schäden an bestehenden Anlagen und Einrichtungen gesondert vergütet werden.
Vorübergehende Grundinanspruchnahme
Wenn zur Ausführung des vorliegenden Projektes eine vorübergehende Grundinanspruchnahme erforderlich wird (wie etwa für die Anlage oder Verflachung von Böschungen, Anebnung des Geländes, Wiederherstellung von Einfriedungen udgl.) hat die Straßenverwaltung ehestens nach Beendigung dieser Maßnahmen den früheren Zustand der vorübergehend beanspruchten Grundflächen wiederherzustellen.
Zäune und Einfriedungen
Zäune und Einfriedungen, welche zum Zwecke des Straßenbaues entfernt werden müssen, sind - soferne nicht anderweitige Verpflichtungen bestehen oder im Zuge des Straßenbaubewilligungsverfahrens gesonderte Übereinkommen über deren Entfernung und Wiedererrichtung getroffen wurden - von der Straßenverwaltung an der neuen Straßengrundgrenze in derselben Ausführung und Bauart wieder zu errichten. Die weitere Erhaltung obliegt den bisher dazu Verpflichteten.
Ver- und Entsorgungsanlagen
Bestehende Ver- und Entsorgungsanlagen sind funktionsfähig zu
erhalten.
Soferne durch den Straßenbau die Verlegung oder Wiedererrichtung solcher Anlagen notwendig werden sollte, sind diese Maßnahmen im Einvernehmen mit den Berechtigten vorzunehmen.
Befinden sich solche Anlagen im Straßengrund, so sind hinsichtlich Durchführung und Kostentragung bestehende Vereinbarungen verbindlich.
Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bestehende und genehmigte Anschlüsse an das öffentliche
Verkehrsnetz sind unter Berücksichtigung allenfalls sich aus der Bauführung ergebender Geländeanpassungen grundsätzlich in der bestehenden Art und Situierung aufrechtzuerhalten. Kurzfristige Unterbrechungen während der Bauzeit sind zu dulden.
Sofern bestehende und genehmigte Anschlüsse infolge des Straßenbaues dauernd unterbunden oder aus Verkehrsrücksichten nicht in der bestehenden Art und Situierung wiederhergestellt werden, sind im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen geeignete Ersatzanschlüsse herzustellen.
Straßenoberflächenwässer
Die Straßenverwaltung hat wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass anfallende Straßenoberflächenwässer nicht gesammelt auf die der Straße benachbarten Grundstücke abgeführt werden."
Zur Begründung heißt es (lediglich), die durchgeführte mündliche Verhandlung habe ergeben, dass bei projektgemäßer Ausführung der geplanten Straßenbaumaßnahmen und bei Erfüllung der im Spruch unter II. angeführten Auflage in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben der Landesstraßenverwaltung bestünden. Das Vorhaben entspreche gemäß dem Gutachten des Sachverständigen für den Straßenbau den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 TStG. Die technische Ausführung entspreche den bestehenden voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die geplante Straße sei bei projektgemäßer Ausführung geeignet, von dem für die Verwendung bestimmten Verkehr unter Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ohne besondere Gefahr benützt zu werden. Da gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung auch aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken bestünden, seien sohin die Voraussetzungen zur Erteilung der Straßenbaubewilligung gegeben.
Nachdem Einwendungen im Sinne des TStG gegen das geplante Straßenbauvorhaben nicht vorgebracht worden seien und zwischen Eigentümern der betroffenen Grundstücke und der Landesstraßenverwaltung Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme sowie hinsichtlich der Vergütung zu Stande gekommen seien, könne eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.
Im angefochtenen Bescheid folgt weiters ein Abschnitt "Beurkundung", in welchem das Gutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau, verschiedene Stellungnahmen und Äußerungen (darunter jene des Beschwerdeführers, mit dem geplanten Straßenbauvorhaben nicht einverstanden zu sein) sowie die verschiedenen Übereinkommen wiedergegeben werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 (kurz: TStG), in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006 anzuwenden.
Der 7. Abschnitt des Gesetzes (umfassend die §§ 37 bis 48)
regelt den Bau und die Erhaltung von Straßen.
§ 37 TStG lautet:
"§ 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, dass
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet."
§ 38 TStG betrifft die "Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen", § 39 TStG den "Neubau einer Straße in Weidegebieten".
Gemäß § 38 Abs. 1 TStG bedarf der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
§ 41 TStG betrifft das Ansuchen um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung, § 42 TStG die mündliche Verhandlung über diesen Antrag.
Die §§ 43 und 44 TStG lauten (Letzterer auszugsweise):
"§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a)
den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b)
mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
§ 44
Straßenbaubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.
(3) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.
(4) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
(5) ..."
Der 12. Abschnitt des Gesetzes (§§ 61 - 74) regelt die Enteignung. § 62 lautet auszugsweise:
"§ 62
Notwendigkeit der Enteignung
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,
b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und
d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(3) ..."
Dem betroffenen Grundeigentümer kommt gemäß § 43 Abs. 1 TStG das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse der technischen Ausgestaltung der Straße zu begehren, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Einem von einem Bauvorhaben betroffenen Grundeigentümer muss im Hinblick auf die Regelung des § 62 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 TStG im straßenbaurechtlichen Verfahren (aber auch) das Recht eingeräumt werden, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, im Sinne ersterer Bestimmung in Frage zu stellen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0044, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Enteignungsgegner Einwendungen im Sinne des § 42 AVG (damals noch in der früheren Fassung) schon dann vorbringt, wenn er sich gegen einen Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, d.h., sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet werde, sei deswegen nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen könne, dass der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meine. Schon die bloße Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihn bedrohende Enteignung auszusprechen, sei genügend konkretisiert (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0029, und vom 25. Juni 1996, Zl. 96/05/0095, mwN). Das hat im Hinblick auf die zuvor dargelegte Bindungswirkung der Straßenbaubewilligung für eine allfällige nachfolgende Enteignung im Beschwerdefall sinngemäß auch für eine Einwendung im hier zugrunde liegenden Straßenbaubewilligungsverfahren zu gelten. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2008 entgegen der Annahme der belangten Behörde eine taugliche Einwendung erhoben hat, nämlich dahingehend, dass sein Grundstück nicht in Anspruch genommen werden dürfe. Schon deshalb wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich auf geeignete Weise damit auseinanderzusetzen, was aber unterblieb. Der beigezogene straßenbautechnische Sachverständige und, diesem folgend, die belangte Behörde kamen zwar zur Beurteilung, dass das, was ausgeführt werden soll (Kreisverkehr), den Vorgaben des § 37 Abs. 1 TStG entspreche, es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Da dies nicht erfolgte, blieb das Verwaltungsverfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft.
Dies hat zur Folge, dass der (in sich untrennbare) Spruchpunkt I. sowie die darauf unmittelbar beruhenden weiteren Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides (somit alle Spruchpunkte) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben waren.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen in der Beschwerde, die Äußerungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung seien unvollständig protokolliert worden (er habe vielmehr auch näher dargelegt, weshalb er die Errichtung eines Kreisverkehrs für nicht erforderlich erachte, dass eine Ampelanlage ausreichend sei, und auch eine Änderung des Vorhabens dahin verlangt, dass seine Liegenschaft nicht betroffen werde), ebenso entbehrlich ist eine Auseinandersetzung in den Teilen des Spruchpunktes III., in welchem auf die "Einlösung" von Grundflächen Bezug genommen wird (zur Frage der normativen Wirkung solcher Bescheidteile siehe das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0245).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Oktober 2008