Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter über den Delegierungsantrag des Siegfried S*****, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller bringt vor, er habe die Finanzprokuratur aufgefordert, einen Amtshaftungsanspruch von zumindest EUR 350.000 anzuerkennen, was allerdings abgelehnt worden sei; aus der beigelegten Kopie seines Aufforderungsschreibens ist ersichtlich, dass er seinen behaupteten Anspruch aus dem Verhalten von Organen des Landesgerichts Klagenfurt ableitet. Er beantragt, ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien mit „dieser Amtshaftungsklage" nach § 9 Abs 5 (richtig: Abs 4) AHG zu betrauen, da sowohl das Landesgericht Klagenfurt als auch das Oberlandesgericht Graz als belangte Behörde gelten und das Landesgericht und das Oberlandesgericht Linz bereits in mehreren Verfahren vorher involviert gewesen seien.Der Antragsteller bringt vor, er habe die Finanzprokuratur aufgefordert, einen Amtshaftungsanspruch von zumindest EUR 350.000 anzuerkennen, was allerdings abgelehnt worden sei; aus der beigelegten Kopie seines Aufforderungsschreibens ist ersichtlich, dass er seinen behaupteten Anspruch aus dem Verhalten von Organen des Landesgerichts Klagenfurt ableitet. Er beantragt, ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien mit „dieser Amtshaftungsklage" nach Paragraph 9, Absatz 5, (richtig: Absatz 4,) AHG zu betrauen, da sowohl das Landesgericht Klagenfurt als auch das Oberlandesgericht Graz als belangte Behörde gelten und das Landesgericht und das Oberlandesgericht Linz bereits in mehreren Verfahren vorher involviert gewesen seien.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts iSd § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht beim (zunächst) zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist. Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt also die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus; es entzieht sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht (1 Nc 23/04d, 1 Nc 71/07t). Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht beim (zunächst) zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist. Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt also die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus; es entzieht sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht (1 Nc 23/04d, 1 Nc 71/07t). Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E85526 1Nc80.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00080.07S.1017.000Dokumentnummer
JJT_20071017_OGH0002_0010NC00080_07S0000_000