TE OGH 2007/10/18 8Ob98/07f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Johann F*****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung (EUR 64.691,24 sA) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. Juni 2007, GZ 2 R 84/07x-54, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird abgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Unterbrechungsantrag:römisch eins. Zum Unterbrechungsantrag:

Mit der Begründung „die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen" des Beklagten und einer Zeugin sowie „die Begründung der Aussageverweigerung" eines weiteren Zeugen hätten die Klägerin veranlasst gegen diese Personen eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Linz zu erstatten, die an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht St. Pölten weitergeleitet worden sei, da dort bereits ein Strafverfahren gegen den Beklagten wegen mehrerer Vorwürfe nach §§ 146 ff, 156 StGB anhängig sei, begehrt die Rechtsmittelwerberin die Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Strafverfahrens.Mit der Begründung „die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen" des Beklagten und einer Zeugin sowie „die Begründung der Aussageverweigerung" eines weiteren Zeugen hätten die Klägerin veranlasst gegen diese Personen eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Linz zu erstatten, die an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht St. Pölten weitergeleitet worden sei, da dort bereits ein Strafverfahren gegen den Beklagten wegen mehrerer Vorwürfe nach Paragraphen 146, ff, 156 StGB anhängig sei, begehrt die Rechtsmittelwerberin die Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Strafverfahrens.

Abgesehen davon, dass das Verfahren, dessen rechtskräftige Erledigung abgewartet werden soll, bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängig gewesen sein muss, damit eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens in Frage kommt - was hier nach der Aktenlage nicht der Fall ist -, scheidet im Revisionsverfahren eine Unterbrechung infolge einer Strafanzeige wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage aus, da mangels Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen das Revisionsgericht selbst im Fall der Verurteilung des Zeugen von den Feststellungen der Unterinstanzen nicht abgehen könnte (1 Ob 521/81; 4 Ob 600/75; RIS-Justiz RS0036801).

2. Zur außerordentlichen Revision:

Soweit sich das Klagebegehren auf § 2 Z 1 AnfO stützt, scheitert es schon daran, dass sich aus den Feststellungen gerade nicht ergibt, dass dem Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war. Ob Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis durch den Beklagten vorlag, gehört aber zum irreversiblen Tatsachenbereich (4 Ob 2294/96y; 9 Ob 337/00z; SZ 2003/71 uva; RIS-Justiz RS0064178 uva). Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners - iSd § 2 Z 2 AnfO - bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte (10 Ob 395/01p mwH). Ob eine solche dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt bzw wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage und daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 153/99i; 1 Ob 136/03m; 5 Ob 99/04a ua). Im Gegensatz zu der in § 2 Z 3 angeordneten Beweislastumkehrung hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung zu ungunsten der nahen Angehörigen, aus der Erwägung heraus, dass in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen eben (typischerweise) einen Informationsvorsprung hat (RIS-Justiz RS0050755; 7 Ob 130/02x) stellen nach der hier relevanten Bestimmung des § 2 Z 2 AnfO sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den (fremden) Anfechtungsgegner Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes dar und sind somit von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst, wobei unaufgeklärte Umstände zulasten der Anfechtungsklägerin gehen (vgl 3 Ob 2178/96g).Soweit sich das Klagebegehren auf Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO stützt, scheitert es schon daran, dass sich aus den Feststellungen gerade nicht ergibt, dass dem Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war. Ob Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis durch den Beklagten vorlag, gehört aber zum irreversiblen Tatsachenbereich (4 Ob 2294/96y; 9 Ob 337/00z; SZ 2003/71 uva; RIS-Justiz RS0064178 uva). Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners - iSd Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO - bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte (10 Ob 395/01p mwH). Ob eine solche dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt bzw wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage und daher nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (6 Ob 153/99i; 1 Ob 136/03m; 5 Ob 99/04a ua). Im Gegensatz zu der in Paragraph 2, Ziffer 3, angeordneten Beweislastumkehrung hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung zu ungunsten der nahen Angehörigen, aus der Erwägung heraus, dass in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen eben (typischerweise) einen Informationsvorsprung hat (RIS-Justiz RS0050755; 7 Ob 130/02x) stellen nach der hier relevanten Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den (fremden) Anfechtungsgegner Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes dar und sind somit von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst, wobei unaufgeklärte Umstände zulasten der Anfechtungsklägerin gehen vergleiche 3 Ob 2178/96g).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann daher in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten mangels ausreichender Verdachtslage keine Verletzung der Nachforschungspflicht trifft, keine unvertretbare, im Interesse der Rechssicherheit vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Die in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen erhobene Verfahrensrüge ist nicht weiter zu behandeln: Nach ständiger Judikatur ist nämlich die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht - wie hier - auseinandergesetzt hat, im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (10 Ob 120/05b; 7 Ob 123/05x; RIS-Justiz RS0043150; RS0043371).

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E85566 8Ob98.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/113 S 69 - ZIK 2008,69 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00098.07F.1018.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten