TE OGH 2007/10/18 8Ob114/06g

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Verein *****, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 4. Mai 1998 verstorbenen Arnold K*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau als Verlassenschaftskurator, wegen 8,368.291,39 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. August 2006, GZ 2 R 106/06k-96, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der durch seinen Obmann vertretene klagende Verein begehrte mit Wechselmandatsklage 8,368.291,39 EUR. Die beklagte Partei erhob fristgerecht Einwendungen und bestritt ua die Parteifähigkeit der klagenden Partei damit, dass eine konstituierende Generalversammlung niemals stattgefunden habe, die Gründungsmitglieder tw keine österreichischen Staatsangehörigen und deshalb nach den Vereinsstatuten nicht als Funktionäre wählbar seien, der Obmann alleiniger Vereinsgründer gewesen sei und die klagende Partei den Wechsel ausschließlich deswegen übertragen erhalten habe, um das Prozesskostenrisiko auf sie als vermögensloses Gebilde abzuwälzen. Der Vereinsobmann wurde am 28. November 2002 wegen versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146 und 147 Abs 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, der Aussteller des Wechsels und Vereinsgründer habe nie existiert, auch die Existenz des anderen Gründungsmitglieds sei fraglich. Der Verein sei allein vom Obmann gegründet worden, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, als Deckmantel strafrechtlich relevanter Tathandlungen zu dienen. Der Obmann habe nach dem Tod des Bezogenen den Wechsel gefälscht oder fälschen lassen (sämtliche Unterschriften und Stampiglien), ebenso eine Urkunde über die schenkungsweise Abtretung des Wechsels an die klagende Partei.Der durch seinen Obmann vertretene klagende Verein begehrte mit Wechselmandatsklage 8,368.291,39 EUR. Die beklagte Partei erhob fristgerecht Einwendungen und bestritt ua die Parteifähigkeit der klagenden Partei damit, dass eine konstituierende Generalversammlung niemals stattgefunden habe, die Gründungsmitglieder tw keine österreichischen Staatsangehörigen und deshalb nach den Vereinsstatuten nicht als Funktionäre wählbar seien, der Obmann alleiniger Vereinsgründer gewesen sei und die klagende Partei den Wechsel ausschließlich deswegen übertragen erhalten habe, um das Prozesskostenrisiko auf sie als vermögensloses Gebilde abzuwälzen. Der Vereinsobmann wurde am 28. November 2002 wegen versuchten schweren Betrugs nach Paragraphen 15,, 146 und 147 Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, der Aussteller des Wechsels und Vereinsgründer habe nie existiert, auch die Existenz des anderen Gründungsmitglieds sei fraglich. Der Verein sei allein vom Obmann gegründet worden, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, als Deckmantel strafrechtlich relevanter Tathandlungen zu dienen. Der Obmann habe nach dem Tod des Bezogenen den Wechsel gefälscht oder fälschen lassen (sämtliche Unterschriften und Stampiglien), ebenso eine Urkunde über die schenkungsweise Abtretung des Wechsels an die klagende Partei.

Bereits in seinem Beschluss vom 29. März 2006 zu 3 Ob 300/05x hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung ist, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0110705; Schubert in Fasching/Konecny2 vor § 1 ZPO, Rz 73 mwN; Fucik in Rechberger2 vor § 1 ZPO Rz 6 und § 1 ZPO Rz 2, je mwN).Bereits in seinem Beschluss vom 29. März 2006 zu 3 Ob 300/05x hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung ist, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0110705; Schubert in Fasching/Konecny2 vor Paragraph eins, ZPO, Rz 73 mwN; Fucik in Rechberger2 vor Paragraph eins, ZPO Rz 6 und Paragraph eins, ZPO Rz 2, je mwN).

Es hat ferner ausgesprochen, dass der Zeitpunkt der wirksamen Entstehung des hier klagenden Vereins nach dem VereinsG 1951 zu beurteilen ist und Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung sind (weitere Hinweise auf OGH 4 Ob 71/90 = SZ 63/156 = JBl 1991, 784 uva; RIS-Justiz RS0042573, RS0009128). Zur Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auf § 26 ABGB verwiesen, wonach die Rechtspersönlichkeit nur entsteht, wenn der Verein „erlaubt war", also nicht durch die politischen Gesetze verboten ist oder offenbar der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreitet (6 Ob 580/92 = SZ 65/104 = JBl 1993, 236, Aicher in Rummel3 § 26 Rz 31 mwN), was nach dem wahren Gründungszweck zu entscheiden sei. Es könne daher nicht ohne weiteres von der Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei bis zur Eintragung ihrer Auflösung ins Vereinsregister ausgegangen werden. Sei der Verein bis zum Inkrafttreten des VerG 2002 nicht rechtswirksam entstanden, was unter Beachtung des materiellen Unerlaubtheitsbegriffs des § 26 ABGB zu beurteilen sei, so sei auch § 27 VerG 2002 nicht anwendbar. Daher sei die Erlaubtheit der behaupteten Vereinsgründung zu prüfen. Eine Bindung des Vereins an das deliktische Verhalten seines Obmanns (Repräsentantenhaftung) im Sinne einer Bindungswirkung des wider den Obmann ergangenen Strafurteils bestehe aber schon mit Rücksicht auf Art 6 Abs 1 EMRKEs hat ferner ausgesprochen, dass der Zeitpunkt der wirksamen Entstehung des hier klagenden Vereins nach dem VereinsG 1951 zu beurteilen ist und Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung sind (weitere Hinweise auf OGH 4 Ob 71/90 = SZ 63/156 = JBl 1991, 784 uva; RIS-Justiz RS0042573, RS0009128). Zur Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auf Paragraph 26, ABGB verwiesen, wonach die Rechtspersönlichkeit nur entsteht, wenn der Verein „erlaubt war", also nicht durch die politischen Gesetze verboten ist oder offenbar der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreitet (6 Ob 580/92 = SZ 65/104 = JBl 1993, 236, Aicher in Rummel3 Paragraph 26, Rz 31 mwN), was nach dem wahren Gründungszweck zu entscheiden sei. Es könne daher nicht ohne weiteres von der Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei bis zur Eintragung ihrer Auflösung ins Vereinsregister ausgegangen werden. Sei der Verein bis zum Inkrafttreten des VerG 2002 nicht rechtswirksam entstanden, was unter Beachtung des materiellen Unerlaubtheitsbegriffs des Paragraph 26, ABGB zu beurteilen sei, so sei auch Paragraph 27, VerG 2002 nicht anwendbar. Daher sei die Erlaubtheit der behaupteten Vereinsgründung zu prüfen. Eine Bindung des Vereins an das deliktische Verhalten seines Obmanns (Repräsentantenhaftung) im Sinne einer Bindungswirkung des wider den Obmann ergangenen Strafurteils bestehe aber schon mit Rücksicht auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK

nicht (mw Hinweisen auf 1 Ob 694/89 = SZ 63/4 = EvBl 1990/89 = JBl

1990, 662; 3 Ob 185/94 = SZ 68/151 ua; RIS-Justiz RS0074953). Das Zivilgericht habe selbständig zu beurteilen, ob der klagende Verein als zu einem erlaubten Zweck gegründet anzusehen ist oder nicht, ebenso, ob es sich um einen nach dem hier anzuwendenden Recht unzulässigen Ein-Mann-Verein handle.

Im fortgesetzten Verfahren hat dann das Erstgericht konkret festgestellt, dass es bei der Vereinsgründung nur dessen Obmann und allenfalls eine weitere Person gab, jedenfalls aber die Dritte dabei genannte Person fingiert sei. Weiters stellte das Erstgericht fest, dass der ausschließliche Zweck der Vereinsgründung darin lag, eine mehr oder weniger nicht überprüfbare juristische Person zu schaffen und unter deren Deckmantel betrügerische Handlungen zu setzen. Die Vorinstanzen haben die Klage übereinstimmend mangels der Parteifähigkeit der klagenden Partei zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat sich mit den vom Kläger behaupteten Mängeln des erstgerichtlichen Verfahrens auseinandergesetzt und festgehalten, dass es keine zwingende Bindung an die Ergebnisse des Strafverfahrens gebe und dies vom Erstgericht auch gar nicht angenommen worden sei. Auch mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts hat sich das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Das Rekursgericht hat ausdrücklich die vom Obersten Gerichtshof überbundene Rechtsansicht zugrundegelegt und ausgehend davon ausgesprochen, dass der als Deckmantel für strafgesetzwidrige Zwecke geschaffene Verein keine Rechtsfähigkeit habe. Den ordentlichen Revisionsrekurs hat das Rekursgericht im Hinblick auf die bindende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs nicht zugelassen.

Der vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf.Der vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses sind die Vorinstanzen von keiner Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des Vereinsobmanns des klagenden Vereins ausgegangen. Die Frage einer allfälligen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei der Verlesung der Beweisergebnisse des Strafverfahrens wurde vom Rekursgericht bereits ausführlich als allfällige Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens behandelt und deren Vorliegen verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann jedoch ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 528 Rz 8 mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 Rz 44 mwN). Inwieweit die in diesem Zusammenhang auch relevierten Bedenken des Klägers unter dem Aspekt des Art 6 MRK hier konkrete Auswirkungen hätten, stellt der Revisionsrekurs nicht dar. Im Übrigen halten sich auch die Ausführungen des Rekursgerichtes zur Berücksichtigung von Privatgutachten im Rahmen der ständigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0040363 mwN; RIS-Jutiz RS0040592 mwN; zur Einordnung als vom OGH unüberprüfbare Frage der Beweiswürdigung RIS-Justiz RS0043111 mwN).Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses sind die Vorinstanzen von keiner Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des Vereinsobmanns des klagenden Vereins ausgegangen. Die Frage einer allfälligen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei der Verlesung der Beweisergebnisse des Strafverfahrens wurde vom Rekursgericht bereits ausführlich als allfällige Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens behandelt und deren Vorliegen verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann jedoch ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche etwa Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 528, Rz 8 mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, Rz 44 mwN). Inwieweit die in diesem Zusammenhang auch relevierten Bedenken des Klägers unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK hier konkrete Auswirkungen hätten, stellt der Revisionsrekurs nicht dar. Im Übrigen halten sich auch die Ausführungen des Rekursgerichtes zur Berücksichtigung von Privatgutachten im Rahmen der ständigen Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0040363 mwN; RIS-Jutiz RS0040592 mwN; zur Einordnung als vom OGH unüberprüfbare Frage der Beweiswürdigung RIS-Justiz RS0043111 mwN).

Letztlich ist darauf zu verweisen, dass auch der erkennende Senat grundsätzlich an die im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht gebunden ist (und der Kläger dies nicht berücksichtigt (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 511 Rz 5 ff; Kodek in Rechberger ZPO3 § 511 Rz 1 uva).Letztlich ist darauf zu verweisen, dass auch der erkennende Senat grundsätzlich an die im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht gebunden ist (und der Kläger dies nicht berücksichtigt vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 511, Rz 5 ff; Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 511, Rz 1 uva).

Anmerkung

E85725 8Ob114.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00114.06G.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20071018_OGH0002_0080OB00114_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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