Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Angelika S*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Manfred S*****, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 108.688,62 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 102.093,38) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juli 2007, GZ 4 R 161/07v-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der vom Beklagten in seiner Berufung geltend gemachten Mängelrüge auseinandergesetzt und einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint. Ein solcher kann nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 9 mwN).Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der vom Beklagten in seiner Berufung geltend gemachten Mängelrüge auseinandergesetzt und einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint. Ein solcher kann nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, Rz 9 mwN).
In Übereinstimmung mit der Aktenlage hat das Berufungsgericht ein Vorbringen des Beklagten dahin verneint, dass hinsichtlich der zugezählten Darlehensbeträge eine „Abrede der Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit" getroffen worden wäre (RIS-Justiz RS0017714). Vielmehr hat sich der Beklagte nur darauf berufen, die Geldmittel zurückgezahlt zu haben (AS 17, 91), dass keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden habe (AS 89, 91, 93), Beträge gar nicht zugezählt worden seien (AS 93) bzw sogar eine Schenkung vorliege (AS 141). Damit ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass durch das Schreiben vom 16. 12. 2003 sowohl die Darlehensvaluta als auch die schon früher vereinbarten Zinsen vertragsgemäß zur Zahlung fällig geworden sind. Auf die Eventualbegründung, dass selbst bei Abrede der „Rückzahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit" die Fälligkeit wegen der Trennung der Lebensgemeinschaft bzw. der Ehe der Streitteile eingetreten wäre, kommt es daher nicht an.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
Anmerkung
E857299Ob60.07zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.209XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00060.07Z.1022.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009