Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Manfred P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Mai 2007, GZ 42 R 180/07t-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15. Jänner 2007, GZ 2 P 118/06s-11, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Die im Einzelnen zur Bestellung eines einstweiligen Sachwalters herangezogenen Gründe stellen keine wichtige Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0106166; RS0117006; RS0087091).1. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Die im Einzelnen zur Bestellung eines einstweiligen Sachwalters herangezogenen Gründe stellen keine wichtige Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar (RIS-Justiz RS0106166; RS0117006; RS0087091).
2. Der Umstand, dass der Betroffene seine Wohnung verschenkte, ohne die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses auf Dauer sicherzustellen, stellt eine Gefährdung seines Wohls dar, die einen dringenden Handlungsbedarf offenbart. Soweit daher das Rekursgericht unter anderem daraus die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters abgeleitet hat, kann ihm keine krasse Fehlbeurteilung vorgeworfen werden.
3. Die Einvernahme des Georg K***** hätte an der oben dargestellten Gefährdungssituation nichts geändert. Ein dem Rekursgericht anzulastender Verfahrensverstoß ist daher nicht gegeben (vgl RIS-Justiz RS0043027).3. Die Einvernahme des Georg K***** hätte an der oben dargestellten Gefährdungssituation nichts geändert. Ein dem Rekursgericht anzulastender Verfahrensverstoß ist daher nicht gegeben vergleiche RIS-Justiz RS0043027).
Ebenso wenig liegt ein Verfahrensverstoß im Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, zumal diese nur vor der endgültigen Bestellung eines Sachwalters obligatorisch ist (§ 121 AußStrG). Die Bestellung des einstweiligen Sachwalters kann gemäß § 120 AußStrG unter Umständen sogar vor der Erstanhörung des Betroffenen erfolgen. Der ao Revisionsrekurs ist wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Ebenso wenig liegt ein Verfahrensverstoß im Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, zumal diese nur vor der endgültigen Bestellung eines Sachwalters obligatorisch ist (Paragraph 121, AußStrG). Die Bestellung des einstweiligen Sachwalters kann gemäß Paragraph 120, AußStrG unter Umständen sogar vor der Erstanhörung des Betroffenen erfolgen. Der ao Revisionsrekurs ist wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Anmerkung
E856611Ob184.07aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.828 = EFSlg 118.936 = EFSlg 118.944XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00184.07A.1022.000Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009