TE Vfgh Beschluss 2003/2/25 G15/03

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
KarenzgeldG §1
KarenzgeldG §14

Leitsatz

Zurückweisung des Hauptantrags und des Eventualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes einerseits wegen entschiedener Sache andererseits mangels Darlegung der Präjudizialität der eventualiter zur Aufhebung beantragten Bestimmungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Das Oberlandesgericht Wien (im folgenden: OLG) stellte auf Grund seines Beschlusses vom 12. Dezember 2002, GZ 9 RS 322/02t, gemäß Art140 Abs1 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "in der Überschrift des Abschnittes 3 das Wort 'Mütter' im Karenzgeldgesetz (KGG) idF des Art1 des BGBl. I Nr. 47/1997 und 2.) das Wort 'Frau' in §14 Abs1 KGG idF des Art3 Z12 des BGBl I 1999/153", als verfassungswidrig aufheben.

"In eventu zusätzlich" wird die Aufhebung der Wortfolge "auf Karenzgeld gemäß §5" und "der Mutter" in §14 Abs4 KGG als verfassungswidrig beantragt.

2. Begründend führt das antragstellende OLG aus, daß die klagende Partei am 29. Oktober 2001 bei der Wr. Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Zuerkennung einer Teilzeitbeihilfe eingebracht habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Wr. GKK abgelehnt. Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ab.

3. Das OLG bringt vor, daß es die Bestimmung des §14 Abs1 KGG im Verfahren anzuwenden habe; der Eventualantrag werde gestellt, um die vom Gesetzgeber vorgesehene Unvereinbarkeit des gleichzeitigen Anspruchsbezuges durch die Mutter und den Vater auch bei der Teilzeitbeihilfe zu gewährleisten, sowie den Vorrang der Mutter auch im Bezug der Teilzeitbeihilfe aufrechtzuerhalten.

Das OLG macht den angefochtenen Bestimmungen, mit denen die Gewährung der vom Kläger begehrte Teilzeitbeihilfe auf Mütter beschränkt wird, im wesentlichen zum Vorwurf, daß für diese nach dem Geschlecht getroffene Unterscheidung kein sachlicher Grund ersichtlich sei; die Regelungen seien daher gleichheitswidrig.

4. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier die unter Pkt. 1 wiedergegebenen Bestimmungen) nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg. 10.578/1985, 12.661/1991, 13.085/1992 ua.)

5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.11.2002, G293/02, das Wort "Mütter " in §1 Z2 sowie in der Überschriftsbezeichnung zu Abschnitt 3 KGG und §14 Abs1 KGG, die das antragstellende OLG als verfassungswidrig erachtet, unter Fristsetzung aufgehoben. Das OLG konnte zwar zum Zeitpunkt seiner Beschlußfassung über die Antragstellung am 12. Dezember 2002 von dieser Aufhebung, die mit BGBl. I Nr. 3/2003 erfolgt ist, keine Kenntnis haben. Ungeachtet dessen ist sein Antrag zurückzuweisen: Ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz kann nämlich nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein (z.B. VfSlg. 15.261/1998).

Die Hauptanträge waren daher zurückzuweisen.

5.2. Aber auch der Eventualantrag erweist sich als unzulässig:

§14 Abs4 KGG lautet:

"Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß §5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich."

Das OLG beantragt "zusätzlich" eventualiter die Aufhebung der Wortfolge "auf Karenzgeld gemäß §5" und "der Mutter" in §14 Abs4 KGG. Mit dieser Formulierung wird zwar nicht hinreichend präzise erklärt, ob das Eventualbegehren nur hinsichtlich des §14 Abs4 KGG gestellt wird, oder ob es sich dabei um einen Eventualantrag handelt, der sich umfänglich sowohl neuerlich gegen die schon im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen, "zusätzlich" aber auch (allenfalls zur Vermeidung einer Zurückweisung wegen zu engen Anfechtungsumfanges) gegen §14 Abs4 KGG richtet: Das OLG legt in seinem Antrag nämlich nicht dar, daß und aus welchen Gründen es diese Bestimmung in dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hätte. Dies liegt auch nicht gerade auf der Hand, da das Gericht über einen Anspruch des Vaters auf Karenzgeld (und nur einen solchen Anspruch betrifft §14 Abs4 KGG) offensichtlich nicht zu entscheiden hat.

Auch der Eventualantrag war daher zurückzuweisen.

6. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Karenzgeld, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Präjudizialität, Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G15.2003

Dokumentnummer

JFT_09969775_03G00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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