TE OGH 2007/10/22 9Ob59/07b

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Konrad L*****, *****, vertreten durch Dr. Dieter Ortner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens, AZ 44 C 173/05a, des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2007, GZ 38 R 57/07z-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung aus, dass ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache ist, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist und ein neues Gutachten ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch kein neues Beweismittel abgibt (RIS-Justiz RS0044834). Schon im wiederaufzunehmenden Verfahren war auch die technische Unmöglichkeit der Wiederherstellung ein Thema. Es wäre daher am dort Beklagten, der nunmehr die Wiederaufnahme begehrt, gelegen, die Nichteinholung eines Gutachtens als Verfahrensmangel geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben.

Die vom Wiederaufnahmskläger zitierte Entscheidung 9 Ob 7/05b betrifft eine völlig andere Fallkonstellation: Dort ging es um die Beurteilung der Behauptung, dass in ein eingeholtes Gutachten - entgegen den darin gemachten Angaben - nicht alle angeführten Befunde tatsächlich aufgenommen worden waren. Damit wäre eine für die Parteien nicht sofort erkennbare und daher mit einer Wiederaufnahmsklage geltend zu machende unvollständige Tatsachengrundlage vorgelegen. Davon kann aber dann, wenn ein Sachverständigengutachten - unbekämpft - nicht eingeholt wurde, nicht die Rede sein.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.

Anmerkung

E85571 9Ob59.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00059.07B.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20071022_OGH0002_0090OB00059_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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