TE OGH 2007/10/22 1Ob83/07y

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6., Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Bausparkasse ***** AG, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 1.060 sA und Rechnungslegung (Streitwert EUR 4.500), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2006, GZ 21 R 386/06x-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 26. April 2006, GZ 14 C 846/05y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Helmuth N***** (in der Folge: Kreditnehmer) wurde im Jahr 1998 ein Darlehen über (umgerechnet) EUR 41.423,52 von der Beklagten gewährt. Dieses Darlehen galt als „Zwischendarlehen" bis zur Zuteilung der Vertragssumme des Bausparvertrags. Der Kreditvertrag ist nach wie vor aufrecht. Der Kreditnehmer hat seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Rechnungslegung sowie Rückforderung „der zuviel berechneten Zinsen" aus diesem Bauspardarlehen an den Kläger zum Zwecke der Klagsführung abgetreten. Der zwischen dem Kreditnehmer und der Beklagten zustande gekommene Bausparvertrag mit einer Vertragssumme von ATS 220.000 wurde unter Anwendung der seit 1. 1. 1994 in Geltung gestandenen „Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft" abgeschlossen, welche u.a. folgende Klausel enthielten:

„Tarif 4 Normalspartarif: Guthabensverzinsung 3 % jährlich. Der jeweils aushaftende Schuldsaldo ist mit dem von der Bausparkassenaufsichtsbehörde genehmigten Zinssatz zu verzinsen; dieser beträgt derzeit 6 % jährlich. Der Effektivzinssatz wird gemäß § 33 BankwesenG errechnet und bekannt gegeben. Die Zinsen werden jeweils zum 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen. Die Bausparkasse ist berechtigt, diesen Zinssatz entsprechend zu erhöhen, insbesondere wenn die für die Bausparkasse zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendige Aufbringung von Sparleistungen zum gegebenen Zinssatz für Sparleistungen nicht mehr gewährleistet ist."„Tarif 4 Normalspartarif: Guthabensverzinsung 3 % jährlich. Der jeweils aushaftende Schuldsaldo ist mit dem von der Bausparkassenaufsichtsbehörde genehmigten Zinssatz zu verzinsen; dieser beträgt derzeit 6 % jährlich. Der Effektivzinssatz wird gemäß Paragraph 33, BankwesenG errechnet und bekannt gegeben. Die Zinsen werden jeweils zum 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen. Die Bausparkasse ist berechtigt, diesen Zinssatz entsprechend zu erhöhen, insbesondere wenn die für die Bausparkasse zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendige Aufbringung von Sparleistungen zum gegebenen Zinssatz für Sparleistungen nicht mehr gewährleistet ist."

Im Zuge des deswegen und vor der Darlehensaufnahme geführten Gesprächs zwischen dem Kreditnehmer und dem für die Beklagte auftretenden Vermittler wurde festgehalten, dass bei Bausparkrediten immer ein Zinssatz von 6 % verrechnet werde. Der Vertreter der Beklagten bezeichnete diesen als „Fixzinssatz". Der vom Kreditnehmer unterzeichnete Schuldschein/Pfandurkunde enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

„Das Darlehen gilt zunächst als Zwischendarlehen gemäß den Bedingungen für die Genehmigung von Zwischendarlehen bis zur Zuteilung der Vertragssumme des angeführten Bausparvertrags. Nach dieser Zuteilung und Gutschrift des Bausparguthabens des Darlehensnehmers gilt der verbleibende Schuldsaldo als unkündbares Bauspardarlehen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft.

§ 1 Verzinsung:Paragraph eins, Verzinsung:

Der jeweils aushaftende Schuldsaldo wird bis zur Zuteilung mit 3,9 % jährlich verzinst. Der Zinssatz nach Zuteilung beträgt derzeit 6 % jährlich. Die Bausparkasse ist berechtigt, den nach Zuteilung geltenden Zinssatz mit Genehmigung der Bausparkassenaufsichtsbehörde in dem Ausmaß zu erhöhen, in welchem der Zinssatz für Bausparguthaben mit Genehmigung der Bausparkassenaufsichtsbehörde erhöht werden muss, um die aushaftenden Bauspardarlehen refinanzieren zu können."

Seit 1972 betrug der von der Beklagten für Bauspardarlehen verrechnete Zinssatz durchgehend 6 % jährlich. Von der Möglichkeit der einseitigen Zinssatzerhöhung machte die Beklagte weder gegenüber dem Kreditnehmer noch gegenüber anderen Darlehensnehmern jemals Gebrauch.

Im Jahr 1999 führte die Beklagte als Reaktion auf die geänderten Marktverhältnisse, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die Fremdwährungskredite boomten und das Angebot der Bausparkassen nicht mehr marktkonform erschien, einen flexiblen Zinssatz in Abhängigkeit vom Euribor und der Sekundärmarktrate ein. Dieser Zinssatz, der in die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft, Ausgabe 6/1999, aufgenommen wurde, findet jedoch auf den vorliegenden Darlehensvertrag keine Anwendung, zumal letzterer schon vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Bedingungen abgeschlossen worden war. Von der Beklagten wurde den Vertragsnehmern, die bereits einen aufrechten Kreditvertrag abgeschlossen hatten, im Jahr 1999 angeboten, einen Zinsenbonus auf die verrechneten 6 % Darlehenszinsen gutzuschreiben. An dieses Anbot waren jedoch verschiedene Bedingungen geknüpft, unter anderem, dass auf eine vorzeitige Rückzahlung des Kredits verzichtet werde. Der Kreditnehmer nahm dieses Angebot nicht an, sodass die Beklagte seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 6 % Zinsen jährlich verrechnete.

Der Kläger, eine Institution nach § 29 KSchG, begehrte mit der vorliegenden Stufenklage detailliert, die Beklagte zur Rechnungslegung bezüglich des eingangs bezeichneten Kredits im Hinblick auf den jeweils durchschnittlichen monatlichen Zinssatz auf Spareinlagenseite zu verhalten und den auf dem Kreditkonto aushaftenden Saldo um den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Betrag richtigzustellen, sowie die Tilgung des restlichen Saldos per 31. 12. 2005 auf Basis der geforderten Zinsanpassung zu berechnen und vorzuschreiben. In eventu begehrte er, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Berechnung des Darlehenskontos derart zu berichtigen, dass dieses zum Stichtag 31. 12. 2005 lediglich mit EUR 14.441,78 aushafte, sowie weiters in eventu, die Tilgung des restlichen Saldos per 31. 12. 2005 auf Basis des Ausgangszinssatzes zum 31. 12. 2005 per 3,9 % und auf Basis einer Zinsanpassung anhand des Durchschnitts des 12-Monats-Euribor der letzten drei Arbeitstage im November des jeweils vorangegangenen Jahres zuzüglich 1,6 % zu berechnen und vorzuschreiben. Der Kreditnehmer habe ein Bauspardarlehen auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge der Beklagten, Ausgabe 1/1994, abgeschlossen. Für die Zeit nach Zuteilung sei ein 6 %-iger Darlehenszinssatz jährlich vereinbart worden, welcher stets verrechnet worden sei. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, eine Zinsanpassung vorzunehmen, sodass ein Rückforderungsanspruch entstanden sei. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ausgabe 1/1994) habe sich die Beklagte eine einseitige Zinserhöhungsbefugnis einräumen lassen. Solche Zinsanpassungsklauseln seien zweiseitig auszulegen und sei die Beklagte daher verpflichtet, die Zinssätze des Bauspardarlehens der Entwicklung der Zinssätze auf Bausparseite anzupassen. Da dem Kläger die konkrete Veränderung der Zinssätze auf Bausparseite, insbesondere das Verhältnis der höher verzinsten alten Verträge zu den niedriger verzinsten neuen Bausparverträgen nicht bekannt sei, sei eine Rechnungslegung der Beklagten hinsichtlich des durchschnittlichen Zinssatzes auf Sparerseite zur Berechnung des Zinsschadens unabdingbar. Es seien auch die Voraussetzungen für einen Rechnungslegungsanspruch, nämlich eine Verpflichtung der Beklagten nach bürgerlichem Recht und ein privatrechtliches Interesse des Klägers gegeben. Eventualiter stützte sich der Kläger auf die Nichtigkeit der beanstandeten Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weswegen eine neue Regelung unter Zugrundelegung des hypothetischen Parteiwillens durch das Gericht zu erfolgen habe, da die einseitige Gestaltungsbefugnis der Beklagten auf das Gericht übergegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eine Anpassung des Zinssatzes an die faktische Kapitalmarktentwicklung gewollt hätten, da auch in der von der Beklagten nunmehr verwendeten Vertragsklausel darauf Bezug genommen werde. Die beanstandete Vertragsklausel sei daher durch die nunmehr von der Beklagten in Verwendung stehende Zinsklausel gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Bauspargeschäft Ausgabe 5/2004 zu ersetzen.Der Kläger, eine Institution nach Paragraph 29, KSchG, begehrte mit der vorliegenden Stufenklage detailliert, die Beklagte zur Rechnungslegung bezüglich des eingangs bezeichneten Kredits im Hinblick auf den jeweils durchschnittlichen monatlichen Zinssatz auf Spareinlagenseite zu verhalten und den auf dem Kreditkonto aushaftenden Saldo um den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Betrag richtigzustellen, sowie die Tilgung des restlichen Saldos per 31. 12. 2005 auf Basis der geforderten Zinsanpassung zu berechnen und vorzuschreiben. In eventu begehrte er, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Berechnung des Darlehenskontos derart zu berichtigen, dass dieses zum Stichtag 31. 12. 2005 lediglich mit EUR 14.441,78 aushafte, sowie weiters in eventu, die Tilgung des restlichen Saldos per 31. 12. 2005 auf Basis des Ausgangszinssatzes zum 31. 12. 2005 per 3,9 % und auf Basis einer Zinsanpassung anhand des Durchschnitts des 12-Monats-Euribor der letzten drei Arbeitstage im November des jeweils vorangegangenen Jahres zuzüglich 1,6 % zu berechnen und vorzuschreiben. Der Kreditnehmer habe ein Bauspardarlehen auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge der Beklagten, Ausgabe 1/1994, abgeschlossen. Für die Zeit nach Zuteilung sei ein 6 %-iger Darlehenszinssatz jährlich vereinbart worden, welcher stets verrechnet worden sei. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, eine Zinsanpassung vorzunehmen, sodass ein Rückforderungsanspruch entstanden sei. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ausgabe 1/1994) habe sich die Beklagte eine einseitige Zinserhöhungsbefugnis einräumen lassen. Solche Zinsanpassungsklauseln seien zweiseitig auszulegen und sei die Beklagte daher verpflichtet, die Zinssätze des Bauspardarlehens der Entwicklung der Zinssätze auf Bausparseite anzupassen. Da dem Kläger die konkrete Veränderung der Zinssätze auf Bausparseite, insbesondere das Verhältnis der höher verzinsten alten Verträge zu den niedriger verzinsten neuen Bausparverträgen nicht bekannt sei, sei eine Rechnungslegung der Beklagten hinsichtlich des durchschnittlichen Zinssatzes auf Sparerseite zur Berechnung des Zinsschadens unabdingbar. Es seien auch die Voraussetzungen für einen Rechnungslegungsanspruch, nämlich eine Verpflichtung der Beklagten nach bürgerlichem Recht und ein privatrechtliches Interesse des Klägers gegeben. Eventualiter stützte sich der Kläger auf die Nichtigkeit der beanstandeten Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weswegen eine neue Regelung unter Zugrundelegung des hypothetischen Parteiwillens durch das Gericht zu erfolgen habe, da die einseitige Gestaltungsbefugnis der Beklagten auf das Gericht übergegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eine Anpassung des Zinssatzes an die faktische Kapitalmarktentwicklung gewollt hätten, da auch in der von der Beklagten nunmehr verwendeten Vertragsklausel darauf Bezug genommen werde. Die beanstandete Vertragsklausel sei daher durch die nunmehr von der Beklagten in Verwendung stehende Zinsklausel gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Bauspargeschäft Ausgabe 5/2004 zu ersetzen.

Die Beklagte wandte ein, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht gegeben sei, da sie lediglich zur Übermittlung von Kontoauszügen und Eingangsbelegen verpflichtet sei. Dem sei sie nachgekommen. Auf Grund der Besonderheiten des Bausparsystems sei die Judikatur zur Zweiseitigkeit von Zinsgleitklauseln nicht anwendbar, da sich diese ausschließlich auf Bankdarlehen bezöge. Darüber hinaus wäre eine nichtige Zinsanpassungsklausel dann nicht ersatzlos zu streichen, wenn ihre Streichung zu einem Regelungsdefizit führte. Der Wille beider Vertragsparteien bei Abschluss des Bausparvertrags und bei Gewährung des Bauspardarlehens an den Kreditnehmer sei auf einen Fixzinssatz gerichtet gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass seit Beginn des Bausparkassengeschäfts in Österreich bis Mitte 1999 Bauspartarife nur mit fixen Zinssätzen für das seitens der Bausparkasse unkündbare Bauspardarlehen bestanden hätten. Die vom Kläger im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Ergebnis angestrebte Zinsgleitklausel würde aber an den für das Bauspargeschäft geltenden gesetzlichen Besonderheiten, insbesondere in Form des Schutzes der Bausparer durch Gewährleistung der bauspartechnischen Sicherheit der Bausparerkollektive und Gleichbehandlung, scheitern.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Beim Bausparvertrag handle es sich um einen kombinierten Spar- und Kreditvertrag, bei welchem der Sparverpflichtung des Bausparers die Verpflichtung der Bausparkasse zur Gewährung eines Kredits gegenüber stehe. Der Sparer erlange das Recht, dass ihm nach Leistung bestimmter Ansparbeträge in die Zuteilungsmasse der Bausparkasse (Mindestsparbetrag) und Ablauf einer vereinbarten Mindestsparzeit sein Guthaben ausbezahlt oder ein Darlehen gewährt werde. Beide Beträge zusammen ergäben die sogenannte Vertragssumme, deren Zuteilung unter Beachtung einer bestimmten Zuteilungsreihenfolge auf Antrag des Bausparers erfolge. Das langfristig unkündbare Tilgungsdarlehen könne nur für bestimmte Zwecke in Anspruch genommen werden und sei daher mit einem begünstigten Zinssatz versehen. Diese Kombination von Anspar- und Kreditvertrag ändere jedoch nichts daran, dass die Judikatur zu den von Banken gewährten Verbraucherkrediten auch auf einen von der Bausparkasse gewährten anzuwenden sei. Unbestimmte Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen seien daher als unwirksam anzusehen. Davon seien solche Klauseln betroffen, welche die Berechtigung des Darlehensgebers zur Änderung des Zinssatzes alternativ an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten knüpften, diese Kriterien aber nicht präzise definierten und gewichteten, und somit dem Bestimmtheitsgebot des KSchG widersprächen. Dabei sei nur die gesetzwidrige Klausel als nichtig anzusehen. Sofern davon ausgegangen werden könne, dass die Parteien keinen Fixzins vereinbaren wollten, scheide ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus. Daher müsse mit Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung vorgegangen werden. Im vorliegenden Fall widerspräche die von der Beklagten in der Krediturkunde gewählte Klausel der einseitigen Zinsanpassungsmöglichkeit dem Bestimmtheitsgebot und sei als unwirksam anzusehen. Allerdings seien bei Vertragsabschluss sowohl der Darlehensnehmer als auch der Vertragspartner (der Vertreter der Beklagten) von der Vereinbarung eines Fixzinssatzes ausgegangen. Daher käme eine Vertragsergänzung nicht in Betracht. Die Abrechnung der Beklagten sei daher unter diesen Kriterien nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Rechtsprechung zur Wirksamkeit bzw Bestimmtheit der von Bausparkassen verwendeten Zinsanpassungsklauseln fehle. Der Öffentlichkeit sei im Zeitpunkt des Abschlusses des konkreten Bauspardarlehensvertrags bekannt gewesen, dass die Bausparkassen Darlehen grundsätzlich mit 6 % verzinsten. Dies gelte insbesondere für die Beklagte, welche diesen Zinssatz seit Jahrzehnten unverändert beibehalten und den jeweiligen Darlehensverträgen zugrunde gelegt habe. Dieser Zinssatz sei daher ein von der Willensbildung beider Parteien des Darlehensvertrags umfasster fixer Bestandteil gewesen und sollte auch in Zukunft nicht geändert werden. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Bestimmtheitsgebots von Zinsanpassungsklauseln im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sei auch auf diese Darlehensverträge anzuwenden. Zu beachten sei aber, dass der Gesetzgeber mit dem Bausparkassengesetz besondere Richtlinien geschaffen habe, an denen sich die Bausparkasse sowohl bei Abschluss des Bausparvertrags wie auch bei Vergabe von Bauspardarlehen zu orientieren habe. Da die Beklagte von der inkriminierten Klausel niemals Gebrauch gemacht habe und sie „nur für den äußersten Notfall, dass die Beklagte den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht nachkommen könnte, Eingang gefunden" habe, bedürfe es keiner näheren Überprüfung dieser Klausel. Die inkriminierte Klausel sei nicht mit den bisher von der Rechtsprechung überprüften Zinsgleitklauseln vergleichbar, zumal letztere von anderen Parametern, nämlich insbesondere der Geldmarktentwicklung ausgegangen seien. Die hier gewählte Klausel beziehe sich hingegen auf das Verhältnis des Zinssatzes der Bausparguthaben zu jenen der aushaftenden Bauspardarlehen, was sich aus dem Umstand ergebe, dass die Bausparkassen auf Grund der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu einer bestimmten Refinanzierung verpflichtet seien.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Beim Bausparvertrag handle es sich um einen kombinierten Spar- und Kreditvertrag, bei welchem der Sparverpflichtung des Bausparers die Verpflichtung der Bausparkasse zur Gewährung eines Kredits gegenüber stehe. Der Sparer erlange das Recht, dass ihm nach Leistung bestimmter Ansparbeträge in die Zuteilungsmasse der Bausparkasse (Mindestsparbetrag) und Ablauf einer vereinbarten Mindestsparzeit sein Guthaben ausbezahlt oder ein Darlehen gewährt werde. Beide Beträge zusammen ergäben die sogenannte Vertragssumme, deren Zuteilung unter Beachtung einer bestimmten Zuteilungsreihenfolge auf Antrag des Bausparers erfolge. Das langfristig unkündbare Tilgungsdarlehen könne nur für bestimmte Zwecke in Anspruch genommen werden und sei daher mit einem begünstigten Zinssatz versehen. Diese Kombination von Anspar- und Kreditvertrag ändere jedoch nichts daran, dass die Judikatur zu den von Banken gewährten Verbraucherkrediten auch auf einen von der Bausparkasse gewährten anzuwenden sei. Unbestimmte Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen seien daher als unwirksam anzusehen. Davon seien solche Klauseln betroffen, welche die Berechtigung des Darlehensgebers zur Änderung des Zinssatzes alternativ an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten knüpften, diese Kriterien aber nicht präzise definierten und gewichteten, und somit dem Bestimmtheitsgebot des KSchG widersprächen. Dabei sei nur die gesetzwidrige Klausel als nichtig anzusehen. Sofern davon ausgegangen werden könne, dass die Parteien keinen Fixzins vereinbaren wollten, scheide ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus. Daher müsse mit Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung vorgegangen werden. Im vorliegenden Fall widerspräche die von der Beklagten in der Krediturkunde gewählte Klausel der einseitigen Zinsanpassungsmöglichkeit dem Bestimmtheitsgebot und sei als unwirksam anzusehen. Allerdings seien bei Vertragsabschluss sowohl der Darlehensnehmer als auch der Vertragspartner (der Vertreter der Beklagten) von der Vereinbarung eines Fixzinssatzes ausgegangen. Daher käme eine Vertragsergänzung nicht in Betracht. Die Abrechnung der Beklagten sei daher unter diesen Kriterien nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Rechtsprechung zur Wirksamkeit bzw Bestimmtheit der von Bausparkassen verwendeten Zinsanpassungsklauseln fehle. Der Öffentlichkeit sei im Zeitpunkt des Abschlusses des konkreten Bauspardarlehensvertrags bekannt gewesen, dass die Bausparkassen Darlehen grundsätzlich mit 6 % verzinsten. Dies gelte insbesondere für die Beklagte, welche diesen Zinssatz seit Jahrzehnten unverändert beibehalten und den jeweiligen Darlehensverträgen zugrunde gelegt habe. Dieser Zinssatz sei daher ein von der Willensbildung beider Parteien des Darlehensvertrags umfasster fixer Bestandteil gewesen und sollte auch in Zukunft nicht geändert werden. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Bestimmtheitsgebots von Zinsanpassungsklauseln im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG sei auch auf diese Darlehensverträge anzuwenden. Zu beachten sei aber, dass der Gesetzgeber mit dem Bausparkassengesetz besondere Richtlinien geschaffen habe, an denen sich die Bausparkasse sowohl bei Abschluss des Bausparvertrags wie auch bei Vergabe von Bauspardarlehen zu orientieren habe. Da die Beklagte von der inkriminierten Klausel niemals Gebrauch gemacht habe und sie „nur für den äußersten Notfall, dass die Beklagte den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht nachkommen könnte, Eingang gefunden" habe, bedürfe es keiner näheren Überprüfung dieser Klausel. Die inkriminierte Klausel sei nicht mit den bisher von der Rechtsprechung überprüften Zinsgleitklauseln vergleichbar, zumal letztere von anderen Parametern, nämlich insbesondere der Geldmarktentwicklung ausgegangen seien. Die hier gewählte Klausel beziehe sich hingegen auf das Verhältnis des Zinssatzes der Bausparguthaben zu jenen der aushaftenden Bauspardarlehen, was sich aus dem Umstand ergebe, dass die Bausparkassen auf Grund der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu einer bestimmten Refinanzierung verpflichtet seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Die Frage „nach der Wirksamkeit oder Bestimmtheit der von Bausparkassen verwendeten Zinsanpassungsklauseln" kann auf sich beruhen, weil dem Klagebegehren auch bei Nichtigkeit der inkriminierten Zinsanpassungsklausel kein Erfolg beschieden sein kann. Kernfrage dieses Verfahrens ist, ob die nach der Behauptung des Klägers gesetzwidrige Klausel ersatzlos wegfiele oder ob sie im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gesetzeskonforme und somit zweiseitig ausgestaltete Zinsanpassungsklausel zu ersetzen wäre.

In der Entscheidung 4 Ob 73/03v (=SZ 2003/73) führte der Oberste Gerichtshof zum Thema „Rechtsfolgen der Unwirksamkeit" aus, dass die dortige gesetzwidrige Vertragsbestimmung nach dem Normzweck des § 6 KSchG Teilnichtigkeit des Vertrags ex tunc bewirke. Es sei zwar die gesetzwidrige Klausel, nicht aber der gesamte Vertrag nichtig. Dass die Parteien keinen Fixzinssatz wollten, sei unzweifelhaft. Damit scheide ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus. Mangels Regelung im dispositiven Recht habe eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung zu erfolgen (so auch 9 Ob 62/04i).In der Entscheidung 4 Ob 73/03v (=SZ 2003/73) führte der Oberste Gerichtshof zum Thema „Rechtsfolgen der Unwirksamkeit" aus, dass die dortige gesetzwidrige Vertragsbestimmung nach dem Normzweck des Paragraph 6, KSchG Teilnichtigkeit des Vertrags ex tunc bewirke. Es sei zwar die gesetzwidrige Klausel, nicht aber der gesamte Vertrag nichtig. Dass die Parteien keinen Fixzinssatz wollten, sei unzweifelhaft. Damit scheide ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus. Mangels Regelung im dispositiven Recht habe eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung zu erfolgen (so auch 9 Ob 62/04i).

Der vorliegende Fall ist - anders als die den eben erwähnten Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte - dadurch charakterisiert, dass die Parteien einen Fixzinssatz wollten. Die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, dass ein Fixzinssatz von 6 % von der Willensbildung beider Parteien des Darlehensvertrags umfasst gewesen, also vereinbart worden sei. Nach dem tatsächlichen - und nicht bloß hypothetischen - Willen der Parteien ist somit dem Kreditvertrag - trotz der abweichenden AGB-Bestimmung - ein Fixzinssatz zu Grunde gelegen. Eine mit dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien zu füllende Vertragslücke liegt daher nicht vor. Die allenfalls gesetzwidrige Klausel entfiele demnach mangels Regelungsbedarfs zur Gänze.

Damit stellt sich aber auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.Damit stellt sich aber auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Rechtsmittelschriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Rechtsmittelschriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

Anmerkung

E85664 1Ob83.07y

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2008/40 S 132 - ecolex 2008,132 = ÖBA 2008,437/1481 - ÖBA 2008/1481 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00083.07Y.1022.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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